JudikaturOLG Wien

10R65/24p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer sowie den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Sailer, Schön Nagy Rechtsanwälte (GbR) in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei B* C*, **, vertreten durch Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in Groß-Enzersdorf, wegen EUR 45.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 44.034,78) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.10.2024, GZ **–13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.691,32 (darin EUR 615,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war die Tochter, die Beklagte die Ehefrau des am ** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen D* C*. Im Verlassenschaftsverfahren ergaben sich Aktiva von EUR 5.096,73 sowie Passiva von EUR 7.166,30, weshalb der Nachlass der Beklagten an Zahlung statt überlassen wurde.

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 11.9.2023 zu ** wurde die Verlassenschaft der Klägerin sowie einer weiteren Tochter des Verstorbenen je zur Hälfte eingeantwortet; die Beklagte und der Sohn des Verstorbenen gaben keine Erbantrittserklärungen ab.

Die Klägerin begehrte EUR 45.000 sA und brachte dazu vor, die Beklagte habe den Anteil des D* C* an dem Erlös einer ihm und der Beklagten gehörigen Liegenschaft in Höhe von EUR 90.000 unmittelbar vor und zum Teil auch nach dessen Tod von dessen Konto zu Unrecht behoben oder auf ihr eigenes Konto überwiesen. Die Hälfte dieses ohne Einverständnis des Verstorbenen zu Unrecht behobenen Betrags habe ihr die Beklagte zurückzuerstatten.

Die Beklagte wandte ein, sie habe nicht unrechtmäßig oder ohne Einverständnis des Verstorbenen von dessen Konto Überweisungen oder Behebungen durchgeführt. Die Ehegatten hätten gemeinsam gewirtschaftet und die Beklagte sei zeichnungsberechtigt für das Konto des Verstorbenen gewesen. Wenn sie Überweisungen oder Behebungen vom Konto getätigt habe, so sei das im Auftrag des Verstorbenen geschehen. Konkret habe sie die Überweisung über EUR 50.000 im Auftrag des D* C* durchgeführt. Dieser Betrag habe als Abgeltung der im Jahr 2003 von der Beklagten getätigten Zahlungen für den Ankauf der Liegenschaft in ** und für die Sanierung des Hauses der Mutter des Verstorbenen gegolten. Auch zur Überweisung von EUR 27.990 habe D* C* die Beklagte beauftragt. Damit sei ein PKW angekauft worden, den die Beklagte für die täglichen Besorgungen und Erledigungen beider Ehegatten verwendet habe. Mit den bis zum Tod des D* C* abgehobenen Beträgen seien die Einkäufe, die Pflege und regelmäßige Ausgaben bestritten worden, etwa auch für den Ankauf eines Pflegebetts. D* C* sei gegenüber der Beklagten, die selbst nur eine Mindestpension von rund EUR 800 bezogen habe, unterhaltspflichtig gewesen. Mit den nach dem Tod behobenen Beträgen seien die Begräbniskosten zum Teil bezahlt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte – unangefochten – zur Zahlung von EUR 965,22 samt Zinsen an die Klägerin; das Mehrbegehren von EUR 44.034,78 samt Zinsen wies es ab. Es ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den aus den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen aus, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):

Die Beklagte war Alleineigentümerin eines Kleingartenhauses in **, wofür sie auch einen Kredit aufgenommen hatte. Zu Beginn ihrer Beziehung mit D* C* im Jahr 1989 wohnte sie mit ihm in diesem Kleingartenhaus.

Ihre Schwiegermutter (Mutter von D* C*) war Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **. Mit Übergabsvertrag vom 25.11.2003 „überschrieb“ sie jeweils die Hälfte dieser Liegenschaft ihrem Sohn D* C* und der Beklagten, sodass diese jeweils Häfteeigentümer der Liegenschaft waren.

Mit Kaufvertrag vom 28.11.2003 kauften die Beklagte und D* C* die Nachbarliegenschaft EZ **, KG **, auf der sich ebenfalls ein Reihenhaus befand, um einen Kaufpreis von ATS 150.000, sodass sie auch von dieser Liegenschaft jeweils Hälfteeigentümer waren.

In weiterer Folge verkaufte die Beklagte das Kleingartenhaus und erhielt eine Ablöse von EUR 48.000. Mit diesem Betrag zahlte sie einen Teil des Kaufpreises für die EZ **, und ließ beide Reihenhäuser renovieren; sie zahlte auch Schulden von D* C* von ATS 100.000.

Im Juli 2022 zogen die Beklagte und D* C* in eine Genossenschaftswohnung in […] **; die Beklagte ist alleinige Berechtigte dieser Wohnung. Die Küche für diese Wohnung wurde erst später eingerichtet; diese bezahlte D* C*.

Mit Kaufvertrag vom 20.7.2022 verkauften D* C* und die Beklagte die Liegenschaften EZ ** und **, deren jeweilige Hälfteeigentümer sie waren, um einen Gesamtkaufpreis von EUR 180.000. Am 16.9.2022 wurde der Hälfteanteil des Kaufpreises von EUR 90.000 auf dem Konto von D* C* gebucht. An diesem Tag fuhr die Beklagte mit dem Auto zur Bankfiliale; D* C* konnte zu diesem Zeitpunkt noch gehen und fuhr mit der Beklagten zur Bank.

D* C* schenkte der Beklagten von seinem Hälfteanteil des Kaufpreises EUR 50.000 als Dank dafür, dass sich mit dem Ablösebetrag ihres Kleingartenhauses an der Anschaffung der Liegenschaft (EZ **, KG **) und der Sanierung der beiden Reihenhäuser beteiligt hatte, sowie für die Zahlung seiner Schulden.

Die Beklagte überwies daher am 16.9.2022 am Selbstbedienungsgerät der Bankfiliale mit Wissen und Willen von D* C* den Betrag von EUR 50.000 auf ihr Konto; die Zahlungsanweisung hatte die Beklagte selbst ausgefüllt.

Des weiteren kaufte D* C* der Beklagten ein neues Auto um EUR 27.990. Mit Wissen und Willen von D* C* überwies die Beklagte am 6.9.2022 vom Konto des D* C* am Selbstbedienungsgerät der Filiale aus dem Erlös der verkauften Liegenschaft einen Betrag von EUR 27.990 an das Lagerhaus mit dem Verwendungszweck […]; die Zahlungsanweisung hatte D* C* ausgefüllt.

Weiters behob die Beklagte mit Wissen und Willen von D* C* von dessen Konto am 16.9., 19.9., 23.9. und 13.10.2022 jeweils einen Betrag von EUR 1.500 und am 3.10.2022 einen Betrag von EUR 5.000.

Mit diesen Geldbeträgen und dem Restbetrag des Hälftekaufpreises zahlte die Beklagte die Anschaffungen des täglichen Lebens und finanzierte den von D* C* benötigten Pflegebedarf. Zudem sagte D* C* zur Beklagten, dass sie das Geld nehmen solle; die „anderen“ sollten das Geld nicht erhalten, weil sie sich nicht um ihn gekümmert hätten.

Nach dem Tod von D* C* behob die Beklagte von dessen Konto am 24.10.2022 und am 25.10.2022 jeweils EUR 1.500 sowie am 31.10.2022 EUR 1.000, danach wurde die Kontosperre veranlasst. Diese Beträge verwendete die Beklagte zur teilweisen Zahlung des Begräbnisses, das insgesamt EUR 6,682,30 kostete.

Rechtlich folgerte es, das Beweisverfahren habe ergeben, dass D* C* der Beklagten EUR 50.000 geschenkt und ihr um EUR 27.990 ein Auto gekauft habe. Mit dem Restbetrag des Hälftekaufpreises seien Anschaffungen des täglichen Lebens und Pflegeartikel für den Verstorbenen finanziert worden. Darüber hinaus habe D* C* der Beklagten Beträge von EUR 5.000 und mehrfach EUR 1.500 geschenkt, indem er ihr gesagt habe, sie solle das Geld nehmen.

Hingegen seien die nach dem Ableben von D* C* behobenen Geldbeträge verlassenschaftszugehörig, sodass sich insgesamt Aktiva von EUR 9.096,73 und Passiva von EUR 7.166,30 ergeben, woraus ein Guthaben von EUR 1.930,43 resultiere. Die Klägerin als zur Hälfte eingeantwortete Erbin habe Anspruch auf 50 % davon, sohin auf EUR 965,22.

Gegen die Abweisung von EUR 44.034,78 sA richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil so abzuändern, dass der Klägerin auch dieser Betrag zugesprochen werde; in eventu möge die Beklagte „als Geschenknehmerin zur Zahlung des der Klägerin nach dem Pflichtteilsrecht zustehenden Betrags in Höhe von EUR 10.102,27“ verpflichtet werden. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Anstelle der oben wiedergegebenen Feststellungen begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Ersatzfeststellungen, die Überweisungen am 26.9.2022 sowie die bis zum Tod des D* C* getätigten Behebungen seien ohne dessen Wissen und Willen erfolgt; zudem strebt sie den Entfall der Feststellung, nach der D* C* der Beklagten EUR 50.000 geschenkt habe, an.

1.2. Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge muss hinreichend zum Ausdruck bringen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15). Hingegen genügt es nicht, bloß die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben, einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzusetzen oder die Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen (RS0041835 [T3]; RS0041830).

1.3. Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht: Sie führt zwar ausführlich an, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei, vermag jedoch ihrerseits keine konkreten Beweisergebnisse zu nennen, mit denen sich die angestrebten Ersatzfeststellungen begründen ließen.

Tatsächlich liegen auch keine Beweisergebnisse dahingehend vor, dass die Überweisungen nicht mit Wissen und Willen des Verstorbenen getätigt worden seien: So hat nicht nur die Beklagte (ON 10.1, PS 4), sondern auch deren Tochter, die Zeugin E* (ON 10.1, PS 7) geschildert, dass D* C* seine Bankgeschäfte über Online-Banking akribisch kontrolliert habe. Der von der Zeugin geschilderte Umstand, dass D* C* sie oft gefragt habe, wie er in das Online-Banking einsteigen könne und was seine PIN sei, spricht entgegen den Berufungsausführungen nicht gegen eine solche Kontrolle: Notorischerweise sind die Zugangsmechanismen für das Online-Banking aus nachvollziehbaren Gründen komplex; die Passwörter bestehen in der Regel aus Zahlen- und Buchstabenkombinationen, sodass es plausibel ist, wenn eine über 75jährige Person damit Probleme hat. Warum „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen sei, dass D* C* die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seinem Tod vorgenommenen Kontobewegungen noch eingesehen habe, legt die Berufung nicht näher dar. Im Übrigen gab es nur eine Überweisung, nämlich am 13.10.2022, die tatsächlich in „unmittelbarer“ zeitlicher Nähe zu seinem Ableben am 17.10.2022 durchgeführt wurde.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen erst mit der Berufung vorgelegten Teambericht des Landesklinikums F* (Beilage ./L) verweist, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO.

1.4. Wenngleich die in der Berufung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Beklagten (wie etwa dass sich D* C* beim Ausfüllen von Überweisungsbelegen nicht ausgekannt habe, dennoch aber die Überweisung Beilage ./F ausgefüllt haben soll oder dass die Beklagte nach D* C* Tod nur eine Behebung von dessen Konto durchgeführt habe, obwohl sich aus der Beilage ./J mehrere Überweisungen ergeben) nicht völlig von der Hand zu weisen sind, sind sie in ihrer Gesamtschau dennoch nicht geeignet, insgesamt die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen: So steht nämlich unbekämpft fest (US 6), dass D* C* zur Beklagten gesagt hat, sie solle das Geld nehmen, damit die „anderen das Geld nicht erhalten, weil sie sich nicht um ihn gekümmert hätten“. Das erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben (ON 10.1, PS 6) ihren Vater zuletzt 14 Jahre vor seinem Tod gesehen hat, durchaus lebensnah. Ebenso unbekämpft feststeht (US 4), dass die Beklagte auf ihre Kosten die Reihenhäuser auf den ihr und D* C* gehörigen Liegenschaften EZ ** und EZ ** sanieren ließ – was auch die Klägerin selbst zumindest als wahrscheinlich erachtet (vgl ON 10.1, PS 5) - und Schulden des Verstorbenen beglich. Das Berufungsvorbringen, nach dem D* C* nie Schulden gehabt habe, lässt diese unbekämpfte Feststellung außer Betracht. Auch diese Umstände sprechen durchaus dafür, dass der Verstorbene seine Ehefrau, mit der er nach den Feststellungen eine „sehr gute Ehe führte“ (US 5), vor seinem Tod noch beschenken wollte.

1.5. Zusammengefasst bestanden daher für das Erstgericht hinreichende Gründe, die bekämpften Feststellungen zu treffen.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Diese beschränkt sich darauf, dem Erstgericht vorzuwerfen, es habe eine Schenkungsanrechnung nach § 781 ABGB außer Betracht gelassen. Die Klägerin habe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach §§ 757, 758 ABGB gezählt. Wenn es sich daher bei den von der Beklagten überwiesenen und abgehobenen Beträge um Schenkungen des D* C* gehandelt habe, seien diese gemäß § 787 Abs 1 ABGB der Verlassenschaft hinzuzurechnen, sodass sich ein Wert des Nachlasses von EUR 90.920,43 ergebe, wovon der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte ein Neuntel, sohin EUR 10.102,27, zustehe. Diesen Betrag könne sie gemäß § 789 Abs 1 ABGB vom Geschenknehmer verlangen.

2.2. Die Klägerin übersieht dabei, dass sie selbst in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen zu einer Schenkungsanrechnung erstattet hat. Sie hat ihr Klagebegehren ausschließlich darauf gestützt, dass sie als eingeantwortete Erbin einen (schadenersatz- oder bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die an diese überwiesenen oder ausbezahlten Beträge habe. Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Diese Bestimmung schließt die Geltendmachung neuer Ansprüche und die Erhebung neuer Einreden im Berufungsverfahren aus. Als neuer Anspruch ist vor allem die Stellung jedes neuen Sachantrags, also jedes zusätzliche Urteilsbegehren zu verstehen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 482 ZPO Rz 8 f).

Schon darin, dass bei einer auf § 789 Abs 1 ABGB gestützten Klage das Klagebegehren auf Zahlung des Fehlbetrags bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache zu lauten hat (RS0012943; Musger in KBB 7§ 789 ABGB Rz 2) zeigt sich, dass über einen solchen Anspruch nicht ohne ein neues, zusätzliches Urteilsbegehren entschieden werden kann. Ein solches hat die Klägerin jedoch erstmals in der Berufung erhoben, sodass auf dieses wegen der Verletzung des Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen war.

3. Da das Erstgericht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt das Mehrbegehren rechtsrichtig abgewiesen hat, musste die Berufung erfolglos bleiben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Zu berücksichtigen war, dass Bemessungsgrundlage für die Kosten des Berufungsverfahrens nur das Berufungsinteresse von EUR 44.034,78 ist, weshalb die Ansätze geringfügig zu korrigieren waren.

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Das Hauptaugenmerk der Berufung lag im nichtrevisiblen Tatsachenbereich; erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht.