Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Schüler, vertreten durch seinen Vater Ing. Mag. C* B*, geboren am **, beide ** , vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, gegen die Beklagte D* , geboren am **, Inhaberin der E* F*, **, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 32.800,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Mai 2026, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.667,92 (darin EUR 611,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der damals achtjährige Kläger nahm im August 2021 am „** Sommercamp“ der Beklagten im Bikepark F* teil. Am Nachmittag des dritten Tages stürzte er bei der Abfahrt am Trail „G*“, **, und verletzte sich schwer.
Mit der Behauptung, er sei in eine nicht seinen Fähigkeiten entsprechende, sondern eine zu anspruchsvolle und erfahrene Gruppe eingeteilt und ohne Rücksicht auf seine Bedenken und Schwierigkeiten auf einen zu schwierigen Trail geschickt worden, nimmt er die Beklagte auf Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden in Anspruch. Er sei - abgesehen von einem deutlich geübteren Mädchen - der mit Abstand Jüngste und Zierlichste der Gruppe gewesen; schnell habe sich gezeigt, dass er mit den Abfahrten überfordert gewesen und ängstlich gefahren sei. Er habe der zuständigen Trainerin seine Bedenken mitgeteilt; seinem „Ich kann das nicht!“ sei ein „Kann nicht, gibt’s nicht“ entgegnet, er sei aber nicht, wie zwingend erforderlich, in eine weniger anspruchsvolle Gruppe eingeteilt worden, obwohl seine Unsicherheiten bekannt gewesen seien. Bei der ersten Abfahrt am „G*“ sei ihm bereits ein gefährlich aussehender Stein aufgefallen, Regen habe die Strecke noch anspruchsvoller gemacht. Der Kläger habe der Trainerin seine Unsicherheit mitgeteilt, sei von ihr aber ignoriert worden. Beim zweiten Befahren der Strecke habe er den Table-Top-Sprung bewältigt, sei aber unglücklich auf dem erwähnten Stein gelandet und habe instinktiv versucht, die Kontrolle über das Fahrrad durch Bremsen des Hinterrades herzustellen, was aber dazu geführt habe, dass das Hinterrad blockiert habe, er nicht mehr lenken habe können und über die anschließende Steilwandkurve hinausgefahren und mehrere Meter abgestürzt sei. Die Beklagte hätte seine Überforderung, die auffallen hätte müssen, durch Rücksichtnahme auf seine körperliche Verfassung, seine Fähigkeiten und eine angepasste Geländewahl vermeiden müssen; die Trainerin habe ihm auch keine ausreichende Verhaltensanweisung, wie die schwierige Stelle zu bewerkstelligen sei, gegeben. Sie habe ihn nicht ausreichend beaufsichtigt, sondern sich hinten um eine gestürzte Kursteilnehmerin gekümmert, hätte aber an der Spitze der Gruppe fahren müssen. Er sei auch unzureichend erstversorgt worden, weil die Trainerin erst spät auf ihn aufmerksam geworden und zu ihm gelangt sei. Bei richtiger Kursgestaltung sollten nachmittags, vor allem am dritten Kurstag, ein leichterer Kursabschnitt oder Techniktraining auf moderatem Terrain absolviert werden, um Gelerntes zu festigen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, es habe sich ein bewusst eingegangenes und mit dem Sport Mountainbiken notwendigerweise verbundenes Risiko in Form eines jederzeit möglichen Fahrfehlers des Klägers verwirklicht. Er sei den Angaben in der Anmeldung und dem von ihm beim Vorfahren gezeigten Können entsprechend mit etwa gleichaltrigen Kindern in die Gruppe mit dem geringsten Level „leicht fortgeschritten“ eingeteilt worden, die auch seinen Voraussetzungen entsprochen habe. Die Eltern hätten nicht nur seine Fähigkeiten in der Anmeldung dargestellt, sondern auch ihr Einverständnis erklärt, die mit der Sportart verbundenen Risken zu akzeptieren. Unsicherheiten seien nicht bekannt oder ersichtlich geworden, eine Herausnahme aus der Gruppe nicht angezeigt gewesen. Nach gezielter Vorbereitung an den Vortagen sei der als mittelschwierig eingestufte Trail befahren worden; zuvor seien die Gruppenmitglieder mit dem Trail vertraut und etwa auf kritische Passagen und alle Haltepunkte aufmerksam gemacht worden. Das Wetter habe den Trail nicht schwieriger gemacht. Der Kläger habe über entsprechende Bike-Erfahrung, ausreichendes Können und die körperlichen Voraussetzungen verfügt, um ihn problemlos zu bewältigen. Er sei an den Vortagen gezielt darauf vorbereitet und mit dem Trail vertraut gemacht worden. Die Gruppe habe den Table auch nicht übersprungen, sondern überrollt, dennoch habe der Kläger an einer verhältnismäßig unbedenklichen Stelle ausschließlich aufgrund eines Fahrfehlers die Kontrolle über sein Fahrrad verloren. Dem Sturzrisiko bei dieser Sportart habe er sich bewusst ausgesetzt. Ein Bike-Park-Coach solle hinter der Gruppe fahren, weil es faktisch unmöglich sei, sich während der Fahrt umzudrehen. Einen reinen Fahrfehler des Kläger hätte ein anderes Verhalten des Coaches auch nicht verhindern können. Die Coachin habe den gestürzten Kläger Augenblicke nach dem Sturz erreicht und als Ersthelferin versorgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 6 bis 12 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die auch die folgenden, teilweise zusammengefassten und, soweit sie bekämpft werden, kursiv dargestellten umfassen:
Der Unfall ereignete sich auf ca. 1.150 m Seehöhe. Im näheren Unfallbereich führt der Trail aus einer überhöhten [d.h. nach innen geneigten] Rechtskurve über einen sog. „Table“ [einen oben abgeflachten Sprunghügel], danach bergab und geht in eine Links-Rechts-Kurvenkombination über. Darauf folgt eine überhöhte Rechtskurven-/Linkskurvenkombination, bei der die ebenfalls überhöhte Linkskurve in einem Tunnel unter der Straße durchführt. Außerhalb [=links] der Überhöhung der Rechtskurve ist eine Wiese. Bei dieser Überhöhung der Rechtskurve, vor der Linkskurve in den Tunnel, stürzte der Kläger.
Am Unfalltag nieselte es, die Strecke war feucht; Lacken waren nicht vorhanden. Auf einer leicht feuchten Streckenoberfläche greift der Reifen besser als auf sehr trockener Strecke. Insgesamt herrschten recht gute Verhältnisse vor. Felsplatten gab es im Vorfallbereich nicht.
Der Kläger war von seinem Vater am 3. August 2021 per E-Mail für das Bikecamp vom ** bis ** angemeldet worden, nachdem dieser sich von einer Mitarbeiterin der Bikeschule telefonisch beraten hatte lassen. Im E-Mail gab der Vater an, sein Sohn weise das Rider-Level „Intermediate“ auf, unter Bike-Erfahrung schrieb er: „Trail im Wald mit dem Mountainbike, gerne /“Downhill“/, meist nicht allzu steil, oft rutschig, Erde, keine Felsen. Ein wenig BMX“.
Der Kläger fuhr bereits vor dem Sommercamp gerne und regelmäßig Mountainbike. Dabei war er auch auf schmalen Waldwegen unterwegs. Er fuhr gerne bergab und baute Schanzen im Wald.
Zu Beginn des Kurses unterschrieb der Vater des Klägers folgende Einverständniserklärung:
„Wir erlauben unserem Kind die Teilnahme am Fahrtechniktraining im ** F* sowie die Benutzung der Liftanlagen/Strecken/Lines und Trails und [erklären] ausdrücklich uns über die Risiken und Gefahren der Sportart (Mountainbike, Downhill, Freeride und ähnliche) bewusst zu sein. Es wird von jedem/jeder Teilnehmer/in ein angemessenes Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit vorausgesetzt“.
Die Angaben zum Rider-Level und das Alter der Kinder dienten einer Voreinteilung der Gruppen. Am ersten Kurstag überprüften die Trainer bei den ersten Übungen die tatsächlichen Fertigkeiten der Teilnehmer; bei Bedarf wird dabei nochmals sortiert und jeder Teilnehmer einer für ihn passenden Gruppe zugeteilt. Die Gruppeneinteilung wird auch nochmals von einem Cheftrainer kontrolliert. Beim Kläger, der in der schwächsten Gruppe seiner Kurswoche eingeteilt war, die mit „LF“ (= leicht fortgeschritten) beschrieben wurde und mit einer Siebenjährigen, zwei Acht- und vier Neunjährigen das geringste Durchschnittsalter aufwies, meldete auch kein Cheftrainer eine Auffälligkeit. Der Kläger wollte zu keinem Zeitpunkt in eine andere Gruppe. Die Gruppentrainerin H* war eine D2-Bikepark-Trainerin, was eine offizielle vom österreichischen Radsportverband anerkannte Ausbildung bedeutet. Sie war damals die Hauptkindertrainerin, weil sie in der Ausbildung zusätzlich ein Modul zur Betreuung von Kindern absolviert hatte, und hatte mehrere Jahre Erfahrung als Bikecoach.
Am ersten Tag fuhr die Gruppe im Tal am sog. „I*“, einem Übungsparcours mit Kurven und kleinen Hügeln, also einem Trail in der Ebene. Dort übte die Trainerin mit der Gruppe das Kurvenfahren und Bremsen. Sie erklärte, dass man immer beide Bremsen verwendet und die vordere Bremse die wichtigere ist. Das Bremsen wurde auf verschiedenen Untergründen geübt, zuerst im Flachen, dann auf den Hügeln am „I*“. Am Vormittag des zweiten Tages wurden diese Übungen wiederholt, am Nachmittag fuhr die Gruppe das erste Mal mit dem Schlepplift, um eine etwas längere Strecke zu bewältigen. Die Strecken rund um den Schlepplift sind auch etwas steiler als die Lines am „I*“. Die Gruppe fuhr die blaue Strecke „J*“, eine blaue und damit weniger schwierige Strecke als die rote Strecke „G*“. Steile und überhöhte Kurven sowie Kurvenkombinationen gibt es aber auch schon dort. Diese Strecke wurde von der Gruppe des Klägers problemlos bewältigt, der Kläger befand sich vom Geschick her im Mittelfeld der Gruppe.
Am Vormittag des dritten Kurstages wurde „J“ wiederholt. Man konnte generell einen Fortschritt in der Gruppe beobachten, das galt auch für den Kläger. Am Nachmittag des dritten Tages wurde die Strecke „G*“ befahren. Wie immer beim Befahren neuer Strecken wurde den Kindern vorab erklärt, was sie bei der Strecke zu beachten haben. Beim „G*“ wurde ihnen verboten zu springen. Die Trainerin sagte ihnen, sie sollten die „Tables“, wenn möglich, umfahren oder nur langsam darüberfahren. Beim ersten Befahren der Strecke fuhr die Trainerin langsam vor und blieb immer wieder stehen, um Hindernisse zu erklären und den Kindern Instruktionen zu geben.
Die erste Abfahrt wurde somit in Sektionen befahren. Die Trainerin fuhr sehr langsam vor, die Kinder jeweils im ca. 5-Meter-Abstand hinter ihr, damit sie ihnen zurufen konnte. Da man bei der späteren Unfallstelle schlecht stehenbleiben konnte, wartete die Gruppe beim Warteplatz weiter oberhalb und dann beim Warteplatz nach dem Tunnel zusammen. Die Trainerin sagte den Teilnehmern beim oberen Warteplatz, dass jetzt größere Kurven kommen, die sie so anfahren sollen, wie sie es im Tal geübt hatten. Bei dieser kontrollierten ersten Fahrt am „G*“ kam kein Teilnehmer zu Sturz. Kein Kind äußerte, auf dieser Strecke Probleme gehabt zu haben. „Kann nicht, gibt’s nicht“ konnte als Aussage der Trainerin nicht festgestellt werden.
Das Training mit der Gruppe war systematisch aufgebaut. Auch das Befahren der klagsgegenständlichen Strecke zuvor mit niedriger Geschwindigkeit, häufigem Stehenbleiben und Erklären ist eine Methode, die jedenfalls geeignet und notwendig ist, um in diesem Sport leicht fortgeschrittene Kinder an eine solche Strecke heranzuführen.
Um eine derartige Strecke befahren zu können, muss man in der Lage sein, das Tempo mit beiden Bremsen zu kontrollieren und das Körpergewicht zu verlagern, um auf die Unebenheiten und unterschiedlichen Neigungen reagieren zu können. Wie viele Trainingstage dazu nötig sind, kann nicht generalisiert werden. Mit Kindern kann man eine solche Strecke üblicherweise schon nach kurzer Trainingszeit befahren. Beim Befahren einer solchen Strecke kann ein Trainer nie direkten Einfluss auf die Fahrlinie, das Fahrverhalten und somit auch einen Fahrfehler eines Teilnehmers nehmen. Der Coach kann nur durch Voranfahren das Tempo regulieren. Dies wurde von der Trainerin bei der ersten Abfahrt am „G*“ auch so umgesetzt
Der „G*“ wurde nur bis zur Mittelstation befahren. Dann fuhr die Gruppe mit dem Lift noch einmal hinauf, um den oberen Streckenabschnitt erneut zu bewältigen. Die Kinder versicherten, sich an die Warteplätze erinnern zu können. Beim zweiten Mal fuhren die Kinder dann am „G*“ voraus und die Trainerin als Schlusslicht der Gruppe hinterher. Die Kinder wurden so eingeteilt, dass die schnelleren voraus fuhren und die langsameren weiter hinten. Der Kläger fuhr bei diesem Durchgang in der Mitte der Gruppe. Beim oberen Warteplatz vor dem ersten Tunnel wartete die Gruppe zusammen. Dort wurde nochmals der nächste Streckenabschnitt besprochen. Die Trainerin sagte den Langsameren nochmal, sie sollten die „Tables“ umfahren. Das Springen war auch bei dieser Abfahrt generell verboten.
Der Kläger verlor beim „Table“ vor der überhöhten Rechtskurve vor dem (zweiten) Tunnel die Kontrolle über sein Fahrrad, da er zuvor nur mit der Hinterbremse gebremst hatte. Er konnte dem überhöhten Rechtskurvenverlauf nicht folgen und fuhr bei deren Überhöhung geradeaus darüber. Er verlor letztendlich nach vorne das Gleichgewicht, stürzte sich überschlagend den Abgrund hinunter und prallte mit dem Kopf auf. Er trug einen Helm, der schwerwiegende Schädelverletzungen verhinderte, einen Rückenprotektor, einen Brustpanzer mit Ellenprotektoren und Knieprotektoren.
Bremst man nur das Hinterrad, blockiert es und weicht seitlich aus, sodass man nicht die volle Kontrolle über das Fahrrad hat. Nur mit Bremsen am Hinterrad ist die Strecke „G*“ nicht zu bewältigen, da das Tempo nicht aktiv kontrolliert werden kann und die Fahrtstabilität verloren geht.
Im Vorfallbereich ist die Bahn nach dem „Table“ relativ flach und geht dann in die Rechts-/Linkskurvenkombination über, wo es zum Unfall kam. An dieser flachen Stelle hätte der Kläger die Geschwindigkeit auch nur mit der Hinterradbremse kontrollieren können. Warum er trotzdem so weit nach links gelangte und über die Erhöhung der Rechtskurve hinausfuhr, kann technisch nicht mehr erklärt werden. Der Kläger überfuhr nach dem „Table“ einen kleinen Hügel und verlor dadurch die Kontrolle. Er wurde zu schnell und fuhr etwas links der eigentlichen Bahn, wodurch er dann dem Rechtskurvenverlauf nicht folgen konnte. Wenn er danach nicht sofort bremste, lässt sich der Unfall fahrtechnisch erklären. Insgesamt liegt jedenfalls ein Fahrfehler des Klägers vor.
Körperliche Überlastung konnte an der Vorfallstelle für den Sturz des Klägers nicht kausal gewesen sein, weil es dort nicht so steil war, dass sich der Fahrer stark abstützen oder den Körperschwerpunkt verlagern hätte müssen, um überhaupt eine Bremswirkung erzielen zu können. Der Kläger kam auf keinem speziell anspruchsvollen Teilabschnitt der Strecke zu Sturz. Ob der Kläger am dritten Kursnachmittag bereits müde war, konnte nicht festgestellt werden.
Die Geschwindigkeit, die der Kläger beim Überfahren der Kante hatte, kann mit 20 bis 25 km/h abgeschätzt werden.
Gleich nach dem Sturz waren zwei Wanderer beim Kläger und versorgten ihn. Ob er sich selbst den Helm abnahm, konnte nicht nicht festgestellt werden. Die Trainerin, die mit den langsameren Kindern noch weiter hinten war, hörte die anderen Kinder rufen und fuhr sofort zum Verunglückten. Der Trainer K*, der mit seiner Gruppe hinter der Gruppe des Klägers unterwegs war, fuhr ebenfalls zum Kläger. Zwei externe Downhillfahrer kamen auch noch zur Unfallstelle. Als der zweite Trainer beim Verletzten war, fuhr seine Trainerin zu ihrer Gruppe, um sie zu informieren und zu beruhigen. Währenddessen kümmerte sich vor allem K* um den Kläger. Nach ca. eineinhalb Minuten war die Trainerin wieder zurück beim Verletzten. Der Kläger klagte über Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich, weshalb die Ersthelfer besonders vorsichtig waren. Als die Bergrettung eintraf, forderte sie einen Notarzthubschrauber an. Die Position des Klägers, der am Bauch lag, wurde von keinem der Ersthelfer verändert. K* kniete im Bereich der Kopfseite, um den Kopf zu halten und entlasten. Wer dem Kläger den Helm abnahm, konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei der Verletzung vertraglicher Pflichten habe gemäß § 1298 ABGB der Schädiger zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. Dieser Beweis sei der Beklagten gelungen: Die Trainerin habe mit der Gruppe Übungen mit graduell steigender Schwierigkeit durchgeführt und die Kursteilnehmer, somit auch den Kläger, nach bestem Wissen und Gewissen betreut. Auch der Sachverständige für Unfallrekonstruktion habe ihr Vorgehen als angemessen bestätigt und als Unfallursache einen Fahrfehler des Klägers festgehalten. Der Unfall habe sich also nicht, wie vom Kläger behauptet, auf Grund einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, sondern in Folge eines Fahrfehlers des Klägers ereignet. Die Beklagte treffe daher kein Verschulden, weshalb das gesamte Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit der Rechtsrüge macht der Berufungswerber geltend, die Beklagte sei dahin beweisbelastet, dass sie kein Verschulden an einer Pflichtverletzung treffe. Da das Urteil keine Feststellungen enthalte, dass sie oder die Trainerin überprüft hätte, ob der Kläger über ausreichende Fähigkeiten verfügt habe, die Strecke „G*“ zu bewältigen, sei ihr dieser Beweis nicht gelungen. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Erstgericht festzustellen versäumt, dass der Kläger nicht über ausreichende Fähigkeiten verfügt habe, die Strecke „G*“ zu bewältigen, was der Trainerin auffallen hätte müssen. Diese habe es unterlassen, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob der Kläger in der Lage sei, das Tempo mit beiden Bremsen zu kontrollieren und das Körpergewicht zu verlagern, um auf die Unebenheiten und unterschiedlichen Neigungen reagieren zu können. Damit wäre ihr der Freibeweis mangelnden Verschuldens nicht gelungen.
Damit wird die Behauptungs- und Beweislast für ein Schadenersatzbegehren verkannt. Derjenige, der einen Anspruch behauptet, trägt für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast (vgl. RIS Justiz RS0106638). Daher hat der Kläger jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (RIS Justiz RS0039936). Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft somit auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten. Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (vgl. RIS Justiz RS0022686 [T16]).
Die nun vom Berufungswerber vermissten Feststellungen setzen sich einerseits in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, andererseits bewegen sie sich auch nicht innerhalb des Tatsachenvorbringens, das der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Begehrens erstattete. Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen (RIS Justiz RS0043603 [T2]); soweit die Berufung zur Darstellung von Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung neue Tatsachen zur Anspruchsgründung geltend macht, ist sie auf das Neuerungsverbot zu verweisen (§ 482 ZPO; RIS Justiz RS0041812). Dass mangelnde regelmäßige Kontrolle der Trainerin, ob der Kläger in der Lage sei, das Tempo mit beiden Bremsen zu kontrollieren und das Körpergewicht zu verlagern, zum Unfall geführt habe, brachte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor und setzte sich auch in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen der Kläger vom Geschick her im Mittelfeld der Gruppe lag, beim ersten Befahren des Trails kein Kind der Gruppe stürzte oder von Problemen berichtete, dieser Trail aber nur befahren werden kann, wenn man das Tempo mit beiden Bremsen kontrollieren und das Körpergewicht verlagern kann. Auch dass die nun behaupteten mangelnden Fähigkeiten der Trainerin hätten auffallen müssen, ließe sich damit nicht in Einklang bringen.
2. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt der Berufungswerber, die Feststellung, wonach „kann nicht gibt’s nicht“ als Aussage der Trainerin nicht festgestellt werden konnte, durch solche zu ersetzen, wonach der Kläger gegenüber der Trainerin geäußert habe, dass ihm die Strecke „G*“ zu steil sei, er Angst habe und sich fürchte, und außerdem ihr gegenüber angegeben habe, dass er nicht über ausreichende Fähigkeiten verfüge, die Kurven zu bewältigen.
Nach der Rechtsprechung reicht für eine gesetzmäßige Beweisrüge der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen, wobei darzustellen ist, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob177/21d mwN).
Das Erstgericht begründete entgegen der Berufung ausführlich und plausibel, weshalb es hier weitgehend der Aussage der Trainerin und der Beklagten und nicht der des Klägers und seines Vaters folgte. Damit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Dass das Erstgericht die Schilderung von Angstäußerungen des Klägers nicht überzeugte, kann auch insofern gut nachvollzogen werden, als nach der Lebenserfahrung in einem solchen Fall doch damit zu rechnen wäre, dass die Trainerin ein ängstliches Kind entweder aussetzen oder aber mit oder noch nach den Langsameren mitfahren hätte lassen, wenn sie ohnehin mit diesen am Ende fuhr. Dass der Kläger auch am dritten Tag immer nur mit der Hinterbremse gebremst haben will, lässt seine Aussage kaum verlässlicher erscheinen. Auch die Beweis- und Tatsachenrüge führt daher nicht zum Erfolg.
3. Die Mängelrüge kritisiert die Zurückweisung des mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2021 eingebrachten Antrags auf schriftliche „Erläuterung bzw. Ergänzung“ des Sachverständigengutachtens vom 30. November 2025. Der Antrag sei nur aufgrund eines geringgradigen Kanzleiversehens nicht innerhalb der erstreckten Frist eingebracht worden und wäre auch nicht geeignet gewesen, das Verfahren erheblich zu verzögern. Mangelnde Eignung anzunehmen greife der Beweiswürdigung unzulässig vor. Die Beantwortung der mit dem Antrag gestellten Fragen hätte ergeben, dass die konkrete (nämlich die im Kurs bis dato anspruchsvollste) Abfahrt, bei der es zum Sturz gekommen sei, im konkret gewählten Ordnungsrahmen (die Trainerin fährt hinten mit den Schwächsten, ohne die Möglichkeit zu haben, das Tempo zu kontrollieren) für diesen konkreten Tag (nämlich den 3. Kurstag), zu dieser konkreten Uhrzeit (am Nachmittag gegen Ende des 3. Tages), und der konkreten Verfassung der Kinder für den Kläger ungeeignet gewesen sei, was der Trainerin auch auffallen hätte müssen. Dadurch hätte sich eine der Beklagten zuzurechnende Sorgfaltswidrigkeit und demnach ein der Klage stattgebendes Urteil ergeben.
Das Erstgericht begründete die Antragszurückweisung im Urteil mit der Verhinderung einer erheblichen Verfahrensverzögerung und fehlender Erheblichkeit. Ob eine Zurückweisung nach § 179 ZPO hier begründet wäre, bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil sie im Ergebnis nicht zu beanstanden ist:
Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist (RIS Justiz RS0039973).
Der Sachverständige für Unfallrekonstruktion (einschließlich Berg- und Radsport) erstattete sein Gutachten mündlich im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle am 8. Mai 2025 (ON 17.2, S. 12ff); beide Parteien gaben schließlich an, keine weiteren Fragen an den Sachverständigen zu richten (aaO S. 18). Nach den Einvernahmen wurde die Tagsatzung zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erstreckt (aaO S. 26). Innerhalb der Frist zur Beantragung einer mündlichen Erörterung dieses dann schriftlich erstatteten Gutachtens stellte der Kläger den Antrag auf Ergänzung des technischen Sachverständigengutachtens, weil sein Vater in der Zwischenzeit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei Downhill-Kursen bei richtiger Kursgestaltung darauf geachtet werden sollte, dass am Nachmittag des dritten Kurstages leichtere Einheiten absolviert werden, weil dann aufgrund einsetzender Ermüdungserscheinungen physischer und kognitiver Natur die Sturz- und Verletzungsgefahr am höchsten sei. Nachmittags sollten bei richtiger Kursgestaltung ein leichterer Kursabschnitt oder Techniktraining auf moderatem Terrain absolviert werden, um Gelerntes zu festigen (ON 28). Die damit verbundenen Fragen des Klägers, deren schriftliche Beantwortung dieser begehrte, beantwortete der Sachverständige über gerichtlichen Auftrag mit Ergänzungsgutachten vom 30. November 2025 (ON 30.1). Auf diese Ergänzung bezog sich der Antrag, dessen Zurückweisung der Berufungswerber nun als Verfahrensmangel rügt. Weiteres, das Klagebegehren begründendes, Vorbringen wurde nicht erstattet. Für das nun in der Berufung die Relevanz des Verfahrensmangel darlegende Beweisthema fehlt nicht nur entsprechendes anspruchsbegründendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, weil der Kläger die Klage im Wesentlichen auf die Vorwürfe stützte, die Beklagte habe ihn in eine falsche Gruppe eingeteilt, auf seine Überforderung damit und die von ihm geäußerte Angst unangemessen reagiert, ihm keine Anweisungen gegeben, wie die Stelle zu meistern sei und ihn unzureichend erstversorgt. Seine Formulierung zeigt auch, dass der Kläger durch den Beweisantrag erst Umstände ermitteln möchte, aus denen sich allenfalls Sorgfaltspflichtverletzungen ergeben könnten. Einige der im Antrag formulierten Fragen setzen überdies die Annahme der Richtigkeit der Darstellung des Klägers über sein (mangelndes) Können und dessen Auffälligkeit voraus (Fragen 4 und 5, teilweise 10), zielen auf Rechtsfragen ab (Fragen 2 und 3) oder sie wurden vom Sachverständigen bereits – wenn auch nicht immer im Sinne des Klagestandpunktes – beantwortet (Fragen 1, 6 – 8, 11). Inwieweit die Beantwortung gerade der im Antrag formulierten Fragen ein vom Vorbringen gedecktes, relevantes Beweisergebnis erbringen hätte können, legt die Berufung nicht dar; es ist auch nicht erkennbar. Auch die Zurückweisung des Antrag ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Berufung bleibt erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Ein Bewertungsausspruch kann entfallen, weil die Streitwerte beider Begehren zusammenzurechnen sind und allein das Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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