Ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
…wirtschaftlichen Einheit (RS0082749 [T3]). Ob letztlich ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0124074). Die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, die einen Betriebsübergang zwischen der früheren Arbeitgeberin (bzw deren Rechtsnachfolger) der Klägerin auf die Beklagte bejaht haben, bewegt sich im…
…materieller und immaterieller Aktiva, des Großteils der Belegschaft, der Kundschaft, die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer vorübergehenden Einstellung des Betriebs (RIS Justiz RS0124074; RS0082749 [T2, T15]; 8 ObA 25/11a). Dem Berufungsgericht ist bei Anwendung dieser Grundsätze im Sinne eines beweglichen Systems keine im Sinn des…
…den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0124074). 3. Bei Fehlen einer – hier nicht vorliegenden – besonderen Vereinbarung besteht nach Judikatur (9 ObA 206/92 = DRdA 1993/37…
…als auch jene, welchen Inhalt ein Vergleich oder ein Anerkenntnisurteil hat, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden können (s zum Betriebsübergang RIS Justiz RS0124074; zum Vergleich RIS Justiz RS0113785, RS0112106 [T7, T8]; zum Sinngehalt einer gerichtlichen Entscheidung RIS Justiz RS0118891 [T3]). Auch liegt keine grobe Fehlbeurteilung vor, die der…
…RIS Justiz RS0082749). Ob ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0124074). 4. Im konkreten Fall führte der Bruder des Beklagten ein Reinigungsunternehmen. Den Mitarbeitern wurde mitgeteilt, dass sie aus finanziellen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden könnten…
…AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0124074). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er beschränkt sich auf die…
…von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und stellt demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0124074). Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Dabei ist im Sinn eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der…
…vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS Justiz RS0124074 mzwN). Auch mit der hier zu beurteilenden Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 …
…§ 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 2/06m mwN; RIS Justiz RS0124074). Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung ausführlich dargestellt. Ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502…
…Sinn der Betriebsübergangs RL 2001/23/EG vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS Justiz RS0124074). Eine die Revision dennoch rechtfertigende Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Die Vorinstanzen…
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