Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über den Ausspruch der privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 03. Dezember 2025, Hv*-55a, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. C*, der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Blumauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene Angeklagte A* B* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* im Zeitraum von 05.02.2018 bis 19.09.2024 in ** und andernorts die ihr als Buchhalterin des Einzelunternehmens „D* E*“ durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich ihre Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für die Konten ** und ** wissentlich missbraucht und dadurch D* als Verfügungsberechtigten des genannten Einzelunternehmens in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen Überweisungen von den beiden Konten des Einzelunternehmens auf die fünf Konten IBAN **, **, **, ** und **, in einem Gesamtbetrag von mindestens EUR 1.553.415,75 durchführte, obwohl den Überweisungen kein betriebswirtschaftlicher Rechtsgrund zugrunde lag, sondern sie die Gelder vielmehr für ihren persönlichen Gebrauch, sohin für unternehmensfremde Zwecke verwendete.
Zudem wurde die Angeklagte gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 1.553.415,75 verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* B* zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.553.415,75 samt 4% Zinsen aus EUR 1.300.827,57 ab 15. Oktober 2025 und aus EUR 252.588,18 ab 03. Dezember 2025 an die Privatbeteiligte RA Mag. F* als Masseverwalterin im Konkursverfahren D* verpflichtet. Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 58) und ausgeführte (ON 61) Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie – nach Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2026 (ON 66.1) – die fristgerechte Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Anmeldung ON 59, Ausführung ON 62). Die Staatsanwaltschaft begehrt die Verhängung einer höheren Strafe; die Berufung der Angeklagten zielt auf eine Herabsetzung der verhängten Strafe und auf eine – zumindest teilweise – bedingte Strafnachsicht sowie auf die Herabsetzung des Verfallsbetrages ab. Zudem begehrt sie den Zuspruch im Adhäsionserkenntnis auf EUR 88.000,00 zu reduzieren und die Privatbeteiligte mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Rechtsmittel bleiben jeweils ohne Erfolg.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), als erschwerend den äußerst langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) – und damit verbunden das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze – sowie den verwerflichen Beweggrund der Habgier (§ 33 Abs 1 Z 5 3. Fall StGB). Zudem erachtete das Erstgericht es als erschwerend, dass die Angeklagte die Insolvenz des Unternehmens und damit den Arbeitsplatzverlust mehrere Mitarbeiter billigend in Kauf nahm.
Entgegen der Kritik der Angeklagten bedarf der Erschwerungsgrund der Habgier keiner Korrektur. Der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier nach § 33 Abs 1 Z 5 3. Fall StGB zeigt sich durch ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis (vgl Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 33 Rz 18). In Anbetracht der Höhe der angeeigneten Beträge von über EUR 1,5 Mio und dem Umstand, dass die Angeklagte über Jahre hinweg ohne Rücksicht auf das wirtschaftliche Fortkommen des Unternehmens ihr Verhalten skrupellos fortsetzte, wird deutlich, dass die Motivation der Angeklagten über eine schlichte Gewinnsucht weit hinausging.
Zutreffend nahm das Erstgericht bei einem Tatzeitraum von über sechs Jahren den Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB an, mit dem im konkreten Fall auch eine große Anzahl an Tatwiederholungen in Form von einzelnen Angriffen einherging, was der Angeklagten insgesamt erschwerend anzulasten ist (vgl Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 33 Rz 4).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend moniert und vom Erstgericht auch berücksichtigt wurde, ist nach den Grundsätzen der Strafzumessung auch die mehrfache Überschreitung der Deliktsqualifikation erschwerend zu berücksichtigen und kann einen besonderen Erschwerungsgrund darstellen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 32 Rz 77). Gegenständlich übersteigt der tatsächliche Schaden die Wertgrenze um ein fünffaches, weshalb auch dieser Umstand erschwerend zu werten ist (RS0091130 [T3]).
Auch die Berücksichtigung einer billigenden Inkaufnahme der Insolvenz des Unternehmens, verbunden mit dem Arbeitsplatzverlust mehrerer Mitarbeiter durch das Erstgericht hält der Krirtik stand, zeigt sich doch im Verhalten der Angeklagten, indem sie ihr persönliches normwidriges Gewinnstreben über die wirtschaftliche Existenz der restlichen Mitarbeiter stellt, ein gesteigertes Gesinnungsunrecht, das schuldaggravierend zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Angeklagte selbst von der Insolvenz betroffen ist. Einerseits hat gerade sie durch ihr Verhalten die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erheblich verschlechtert, andererseits hat die Angeklagte ihre persönlichen finanziellen Interessen in hohem Ausmaß versucht abzusichern.
Mildernd berücksichtigte das Erstgericht zutreffend den bisher ordentlichen Lebenswandel, sah aber darüber hinaus keinen Umstand als mildernd an. Wie zutreffend eingewendet, kann eine über Jahre hinweg fehlende Kontrolle durch Vorgesetzte die Schuld entsprechend mildern (vgl 12 Os 193/81). Aufgrund des enormen Schadens und der unzähligen Überweisungen ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall jedoch von untergeordneter Bedeutung.
Die Angeklagte releviert in ihrer Berufung zudem ihr Bemühen um Schadensgutmachung als mildernd: Sie habe vor einiger Zeit Gespräche mit verschiedenen Banken geführt, um einen Kredit auf ihr Wohnhaus zu erhalten, was jedoch mit der Beschlagnahme faktisch unmöglich geworden sei. Die Argumente der Angeklagten sind insofern zu präzisieren, als dass es sich ohnehin nur um eine teilweise Schadensgutmachung in Höhe von EUR 88.000,00 – den von ihr anerkannten Betrag – handeln kann. In Relation zum gesamten Schaden wäre dies ohnehin nur äußerst eingeschränkt zu gewichten. Darüber hinaus sind bloße Absichtserklärungen, von vornherein aussichtslose Anstrengungen, ein Schadensanerkenntnis oder eine bloße Zahlungsvereinbarung für diesen Milderungsgrund nicht ausreichend (vgl Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 34 Rz 36; RS0091354); dies gilt auch hier.
Soweit die Angeklagte noch die belastende Situation durch das einjährige Strafverfahren berücksichtigt haben möchte, hat sie damit keinen Erfolg. Der Umstand alleine, dass ein Strafverfahren regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Nachteilen für den Beschuldigten verbunden ist, ist nicht mildernd, solange ein übliches Maß nicht überschritten wird (vgl Riffel in Höpfel / Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 48). Sofern die Angeklagte damit allenfalls auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB – ohne ihn explizit geltend zu machen – anspricht, liegt auch dieser nicht vor. Die Angeklagte hatte ab Dezember 2024/Jänner 2025 vom Strafverfahren gegen sie Kenntnis erlangt, welches mit Urteil vom 13. Dezember 2025 erstinstanzlich abgeschlossen war. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann auch mit Blick auf die Zeit bis zur Rechtskraft daher keine Rede sein.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien ist das vom Erstgericht festgesetzte Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe, das dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und der individuellen Täterschuld gerecht wird, angemessen und daher weder zu erhöhen noch zu reduzieren.
Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion berücksichtigt auch general- und spezialpräventive Erwägungen: Einerseits befindet sich die verhängte Strafe zwar aufgrund der Unbescholtenheit der Angeklagten im unteren Drittel, doch wird andererseits auch klargestellt, dass ein derartig langer Tatzeitraum mit einem Schaden von über EUR 1,5 Mio auch für eine Ersttäterin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet wird, was insbesondere auch der Abschreckung potenzieller Straftäter aus dem Verkehrskreis der Angeklagten dient.
Aufgrund des Strafmaßes kommt nur die Bestimmung des § 43a Abs 4 StGB für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe in Betracht. Diese Bestimmung kommt bei zwei, nicht aber drei Jahren übersteigenden Freiheitsstrafen in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmaligen Verfehlungen beruhen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikt- und Krisensituationen zutreffen kann (vgl dazu RS0092050, RS0092042) und setzt – neben dem Fehlen unabdingbarer generalpräventiver Erfordernisse – eine qualifiziert günstige Legalprognose voraus. Dabei sind (nach § 43 Abs 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (vgl Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16; Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 43a Rz 5 ff). Schon in Anbetracht des äußerst langen Tatzeitraums mit einer Vielzahl an Angriffen scheidet die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe spezialpräventiv aus.
Die Angeklagte bekämpft den Verfallsausspruch in einem (von ihr anerkannten) EUR 88.000,00 übersteigenden Ausmaß mit dem Argument, dass es wenig überzeuge, dass sie tatsächlich sämtliche urteilsgegenständlichen Überweisungen selbst vorgenommen habe. Vielmehr sei zwingend vom Einverständnis des D* auszugehen. Zudem seien EUR 230.989,59 nicht auf ihr Konto, sondern auf Konten des G* B* gelangt.
Der im Urteil festgestellte Gesamtbetrag von EUR 1.553.415,75 beruht auf nachvollziehbaren Auswertungen des Landeskriminalamts H* (US 4 mit Verweis auf ON 52), um Gehaltsforderungen ohnedies bereinigt. Die Höhe des Betrages ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Angeklagte suggerierte, dass D* über sämtliche Überweisungen Bescheid gewusst habe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Denn nach dem Schuldspruch lag den inkriminierten Überweisungen kein betriebswirtschaftlicher Rechtsgrund und auch keine Befugnis zugrunde, sondern verwendete die Angeklagte die Gelder vielmehr ausschließlich für ihren persönlichen Gebrauch (vgl US 2).
Dass EUR 230.989,59 auf Konten des Sohnes überwiesen wurden, kann auch nicht zur Korrektur des ausgesprochenen Verfalls von EUR 1.553.415,75 führen (vgl hiezu 14 Os 22/26f-4, S 4). Demnach hatte die Angeklagte stets den Zugriff auf die Gelder behalten und den gesamten Betrag für ihren persönlichen Gebrauch verwendet (Feststellungen US 2 und 9). Sie hat daher die Geldwerte erlangt und wirtschaftlich für sich genützt (vgl RS0134603).
Auch das Adhäsionserkenntnis kritisiert die Angeklagte damit, dass Überweisungen ohne Kenntnis und Einverständnis des C* nicht anzunehmen seien, weshalb kein Schaden vorliege und der Zuspruch auf EUR 88.000,00 zu reduzieren sei. Mit dieser Argumentation entfernt sich die Angeklagte neuerlich vom Urteilsspruch und vom festgestellten Sachverhalt (vgl US 2). Da sich gegen die Höhe der unberechtigten Überweisungen keine Bedenken ergaben, war auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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