Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A* AG , FN **, **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beklagten B* C* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in Hallein, wegen EUR 62.930,22 sA über die Berufung des Beklagten (Interesse EUR 41.801,42 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Februar 2026, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.682,92 (darin EUR 613,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin schloss mit der D* GmbH (künftig: GmbH) zwei Kreditverträge ab – den ersten am 24./29. März 2021 über EUR 35.000,00, den zweiten am 18./24. Oktober 2022 über EUR 46.000,00.
Die Vorgespräche zu den Kreditverträgen führten der Bankberater E* und F* C*, der Bruder des Beklagten und Geschäftsführer sowie - bis zum Eintritt des Beklagten in die GmbH - Alleingesellschafter der GmbH. Auch nach dem Eintritt des Beklagten in die GmbH als Gesellschafter blieb F* C* der Ansprechpartner für E*.
Bei der Klägerin ist es üblich, im Rahmen von Kreditvergaben auf die Unterschrift aller Gesellschafter als Bürgen und Zahler zu bestehen. Zumal der Beklagte ab 10. März 2021 (bis 22. April 2023) neben seinem Bruder Gesellschafter der GmbH war, verlangte die Klägerin auch vom Beklagten die Besicherung beider Kreditverträge als Bürge und Zahler. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten - etwa durch Einsicht in dessen Girokonto - nahm die Klägerin nicht vor.
Vor den Vertragsunterzeichnungen am 29. März 2021 und 24. Oktober 2022 wurden die Kreditkonditionen im Detail besprochen. Der Beklagte las weder die Verträge noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor der Unterzeichnung vollständig durch. Die Verträge wurden mit dem Beklagten auch nicht im Einzelnen durchgegangen. Dem Beklagten wurde von E* gesagt, dass ein Kreditvertrag ohne seine Bürgschaft nicht zustande kommt. Dies hatte ihm im Vorfeld auch schon sein Bruder klargemacht, wodurch sich der Beklagte unter Druck gesetzt fühlte.
Der Beklagte wusste zum Zeitpunkt der Unterfertigung beider Kreditverträge, dass er diese als Bürge und Zahler unterzeichnet und dass er für die Kreditforderungen haftet, wenn die Kredite mit der GmbH infolge Zahlungsverzugs aufgekündigt werden. Er ging jedoch davon aus, dass die GmbH in der wirtschaftlichen Position ist, die Kredite zurückzuzahlen, und er somit nicht zur Zahlung der Forderungen herangezogen werden wird.
Die Klägerin ging zum Zeitpunkt des Abschlusses beider Kreditverträge aufgrund der ihrerseits durchgeführten Bonitätsprüfung und der ständigen Geschäftsbeziehung mit der GmbH davon aus, dass die GmbH im Wachstum begriffen sowie liquide und zur Rückzahlung der Kredite fähig ist. Auch der Beklagte zweifelte vor dem Hintergrund der starken Auftragslage der GmbH nicht an deren Finanzkraft. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt auch liquide.
Vor seinem Eintritt in die GmbH als Gesellschafter verdiente der Beklagte als Zerspanungstechniker monatlich netto EUR 1.600,00 bis EUR 1.700,00. Er hatte kein nennenswertes Vermögen, aber auch keine Schulden. Er wohnte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter.
Bei der GmbH arbeitete der Beklagte zwischen 40 und 50 Wochenstunden. Er ging davon aus, ein angemessenes Gehalt zu lukrieren. Tatsächlich erhielt er insgesamt nur drei Lohnzahlungen in Höhe von EUR 10,000,00 am 25. Juni 2021, von EUR 2.000,00 am 2. September 2021 und von EUR 1.500,00 am 4. Oktober 2021.
Infolge Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der GmbH auf und stellte die aushaftenden Kreditforderungen in Höhe von gesamt EUR 111.781,86 fällig. Mittlerweile wurde über das Vermögen der GmbH ein Konkursverfahren eröffnet.
Aktuell verdient der Beklagte monatlich ca. netto EUR 700,00 bis EUR 800,00 als Angestellter im Taxiunternehmen seiner Ehegattin. Er wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinen (mittlerweile) zwei Kindern. Die Haushaltskosten werden vom Beklagten und von seiner Gattin gemeinsam bestritten. Überwiegend ist er mit der Betreuung der beiden Kinder betraut. Er hat kein nennenswertes Vermögen und keine Schulden. Ab Herbst 2026 wird die jüngere Tochter des Beklagten voraussichtlich den Kindergarten besuchen. Der Beklagte hat vor, ab diesem Zeitpunkt wieder mehr zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, welche Einkünfte die Gattin des Beklagten aus ihrem Taxiunternehmen bezieht. Neben ihrer Berufstätigkeit studiert sie derzeit auch.
Die Klägerin begehrte Zahlung von EUR 62.930,22 sA aus den Bürgschaftsverträgen. Der Beklagte habe die Bürgschaften freiwillig, ohne Zwang übernommen. Sie sei ihren Informations- und Warnpflichten nachgekommen. Ein unbilliges Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten und den übernommenen Haftungen liege nicht vor.
Der Beklagte bestritt. Er sei von der Klägerin zur Unterfertigung der Kreditverträge als Bürge und Zahler gedrängt worden. Über die Verpflichtung als Bürge und Zahler sei er unzureichend aufgeklärt worden. Zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei er nie befragt worden. Seine Verpflichtung als Bürge und Zahler entspreche nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Bürgschaftsverträge seien sittenwidrig.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 41.801,42 sA statt. Das Mehrbegehren von EUR 21.128,80 wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 3 bis 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge mangels Vorliegens eines groben Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang des Beklagten und dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die richterliche Mäßigung (§ 25d KSchG) setze ein unbilliges Missverhältnis im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit voraus. Ein solches sei in Bezug auf den Kreditvertrag vom März 2021 zu verneinen, in Bezug auf den Kreditvertrag vom Oktober 2022 hingegen zu bejahen. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die in Zukunft erwartbare Einkommens- und Vermögenssituation des Beklagten würden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG (zu bejahendes Gläubigerinteresse; zu bejahender Nutzen des Beklagten aus dem Kredit; kein Verschulden des Beklagten am Entstehen des Missverhältnisses; gewisser Druck auf den Beklagten) eine Mäßigung des noch mit EUR 37.025,26 aushaftenden (zweiten) Kredits auf die Hälfte (= EUR 18.512,63) rechtfertigen.
Gegen den Zuspruch von EUR 41.801,42 sA richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Klägerin die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1. Der Beklagte „bekämpft“ die Feststellung zu den seinerseits erhaltenen Lohnzahlungen zwischen Juni und Oktober 2021. Er begehrt zusätzlich zur bekämpften Feststellung die Feststellung, dass er „dieses“ Geld „immer wieder persönlich zurückgegeben habe, da das Geld gebraucht wurde“.
2.Der Beklagte bringt keine Tatsachenrüge (vgl dazu RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15) zur Darstellung. Er macht vielmehr einen - qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnenden (vgl RS0043304), in der Rechtsrüge auch (erneut) angesprochenen - sekundären Feststellungsmangel (vgl RS0053317) geltend. Insofern wird auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.
II. Zur Rechtsrüge
1.Der Beklagte moniert, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Kreditvertrags monatlich netto EUR 1.600,00 bis EUR 1.700,00 verdient habe. Dieses Einkommen habe er vor dem Eintritt in die GmbH verdient. Zum Zeitpunkt des ersten Kredits sei er bereits Gesellschafter der GmbH gewesen und habe daher über kein regelmäßiges Einkommen als Zerspanungstechniker mehr verfügt. Zudem habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass er die zwischen Juni und Oktober 2021 erhaltenen Lohnzahlungen „umgehend“ wieder „zurückgegeben“ habe, weil „das Geld gebraucht wurde“. Zumal er zum Zeitpunkt des ersten Kredits über kein regelmäßiges Einkommen verfügt habe, er eine Sorgepflicht für seine Tochter gehabt habe und für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen wäre, dass „es zu keinen Gehaltszahlungen kommt“, gelte das vom Erstgericht zum zweiten Kredit Ausgeführte auch für den ersten Kredit, sodass auch in Bezug auf den ersten Kredit eine richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG angezeigt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hätte das Erstgericht hinsichtlich beider Kredite „die Verbindlichkeit zur Gänze erlassen müssen“.
2.1.§ 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt (RS0115165). Diese Schutzbestimmung soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt im Wesentlichen auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind etwa ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen (RS0115165 [T6]).
Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten ist Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 25d KSchG (RS0115165 [T5]). Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen (RS0113938 [T2], RS0113934 [T2]). Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen (RS0113938 [T1], RS0113934 [T1]).
Die Umstände, die bei der Entscheidung nach § 25d Abs 1 KSchG zu einer Mäßigung der Haftung des Interzedenten führen können, sind beispielhaft in § 25d Abs 2 KSchG angeführt. Genannt sind das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten (Z 1), das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben (Z 2), der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers (Z 3) sowie der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit (Z 4). Es genügt, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System (RS0123068; 10 Ob 24/15z).
2.2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Beklagte ab 10. März 2021 (neben seinem Bruder) Gesellschafter der GmbH war (US 4). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des (ersten) Kreditvertrags am 24./29. März 2021 über EUR 35.000,00 war er somit bereits Gesellschafter der GmbH. Bis zu seinem Eintritt in die GmbH als Gesellschafter brachte der Beklagte als Zerspanungstechniker monatlich netto EUR 1.600,00 bis EUR 1.700,00 ins Verdienen, er hatte kein (nennenswertes) Vermögen, aber auch keine Schulden und wohnte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seiner Tochter (US 8). Ab seinem Einritt in die GmbH arbeitete der Beklagte 40-50 Wochenstunden. Er ging davon aus, ein angemessenes Gehalt zu „lukrieren“ (US 8).
Diese Feststellungen hat das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung, dass in Bezug auf den ersten Kredit kein unbilliges Missverhältnis iSd § 25d KSchG vorliege, zugrunde gelegt (US 13). Angemerkt sei ergänzend, dass der (erste) Kredit von der GmbH in 60 Raten à EUR 657,21 beginnend ab 5. Jänner 2022 rückgeführt werden sollte (Beilage ./A, S 5).
Dass der Beklagte ab seinem Eintritt in die GmbH als Gesellschafter kein regelmäßiges Einkommen als Zerspanungstechniker (mehr) hatte, ist zwar richtig, allerdings sollte er sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der GmbH beziehen. Er ist auch selbst davon ausgegangen, ein entsprechendes Einkommen für die seinerseits geleisteten Wochenstunden zu erhalten. Das Erstgericht hat auch „angemerkt“, dass der Beklagte seinen (ersten) Lohn im Juni 2021 im Umfang von EUR 10.000,00 erhielt. Die Klägerin und der Beklagte selbst zweifelten angesichts der bestehenden („starken“) Auftragslage die Finanzkraft der GmbH auch nicht an. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des ersten Kredits „kein regelmäßiges Einkommen zwischen EUR 1.600,00 und EUR 1.700,00“ hatte, ist daher nicht richtig. Mit diesem Argument lässt sich kein unbilliges Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten begründen.
Abgesehen davon, dass die Haftung des Beklagten für den Kredit (EUR 35.000,00) als Bürge und Zahler neben jener seines Bruders als ebenfalls Bürge und Zahler bestand und im Verhältnis zwischen diesen ein Ausgleichsanspruch besteht, wurde etwa in der Entscheidung 6 Ob 192/07y ein Missverhältnis bei einem Monatseinkommen des Interzedenten von netto EUR 1.690,00 gegenüber einem Kreditvolumen von EUR 90.000,00 (monatliche Kreditrate EUR 610,00) verneint (vgl auch 3 Ob 194/13w).
Dass - wie der Beklagte behauptet - „Lohnzahlungen immer wieder persönlich zurückgegeben“ worden seien, „da er das Geld gebraucht hat“ (ON 11, S 6; von „umgehend“ kann selbst ausgehend von den Angaben des Beklagten keine Rede sein), spielt für die Beurteilung, ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorlag, insofern kein Rolle, als - wie dargelegt - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen ist.
2.3.Der Hinweis des Beklagten, aus den für das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum ersten Kredit ins Treffen geführten Umständen sei in Bezug auf beide Kredite eine Mäßigung „zur Gänze“ angezeigt, wird einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge nicht gerecht (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In Bezug auf den ersten Kredit scheidet eine Mäßigung bereits mangels Vorliegens eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten aus. In Bezug auf den zweiten Kredit hat das Erstgericht die seinerseits als gerechtfertigt erachtete Mäßigung auf die Hälfte (EUR 18.512,63) ausführlich begründet (vgl US 13 und 14). Mit den Argumenten des Erstgerichtes setzt sich der Beklagte aber nicht auseinander; er zeigt nicht auf, warum das Erstgericht die Sachlage insofern unrichtig rechtlich beurteilt haben soll (RS0043312 [T9, T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
Aus den vom Beklagten dargelegten Gründen erachtet der Senat keine weitere Mäßigung für angezeigt.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls (vgl RS0112840, RS0115165) abhängig war.
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