Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dragoljub Velebit (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **,**, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 2024, Cgs* 14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 17.6.2024 hat die Beklagte über Antrag des Klägers vom 10.5.2024 das Pflegegeld neu bemessen und statt des bisher gewährten Pflegegelds der Stufe 1 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt, weil der Pflegebedarf nunmehr durchschnittlich 111 Stunden im Monat betrage.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer noch höheren Pflegegeldstufe. Er benötige unter anderem täglich Hilfe für die Versorgung einer exulzerierenden großen Wunde auf der linken Gesichtshälfte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der bereits im Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ohne Bescheidwiederholung ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 6 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Zur Wundversorgung traf es folgende Feststellungen , wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Beim Kläger besteht ein metastasiertes Plattenepithelkarzinom. Es befinden sich mehrere Läsionen zentral am Kopf/Stirnbereich und eine große, ulzerierte Läsion vor dem linken Ohr. Die Wunde[n] muss[müssen] regelmäßig von einer Pflegeperson verbunden werden. Die Klagevertreterin [im erstinstanzlichen Verfahren die Tochter des Klägers] übernimmt die Reinigung und Versorgung der Wunden täglich, wofür sie ca eine halbe Stunde täglich benötigt. Die Karzinome sind bereits zweimal operiert worden, eine Bestrahlung wird nicht mehr durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um chronische, fortschreitende Wunden handelt, die aus medizinischer Sicht nicht mehr heilen werden. Eine sorgfältige Reinigung der Wunden und der Verband wäre[n] auch für einen ansonsten gesunden Menschen schwierig, da das Sichtfeld in diesen Bereichen (vor dem Ohr und auf dem Kopf) naturgemäß eingeschränkt ist. Insofern wäre auch ein ansonsten gesunder Mensch beim Verbinden auf Hilfe angewiesen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der monatliche Betreuungs- und Hilfsbedarf des Klägers im Detail dargelegt115,5 Stunden betrage und er daher Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 habe. Für die Wundversorgung sei kein Pflegeaufwand zu veranschlagen, weil ein ansonsten gesunder Mensch beim Reinigen der Wunden und Verbandswechsel ebenfalls Hilfe benötige. Im vorliegenden Fall würde in diesem Zusammenhang ein Rechtsanspruch des Klägers auf medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 151 ASVG (§ 99 GSVG) bestehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung sieht einen Begründungsmangel darin gelegen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht näher ausgeführt habe, warum eine sorgfältige Reinigung einer Wunde für einen ansonsten gesunden Menschen schwierig und ein ansonsten gesunder Mensch beim Verbandswechsel auf Hilfe angewiesen wäre.
Dazu ist auszuführen:
1. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Urteil muss demnach die Begründung dafür enthalten, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Der Mangel einer Begründung stellt (im Regelfall) einen wesentlichen Verfahrensmangel dar ( Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 7 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 3). Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen liegt aber keine Mangelhaftigkeit vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165). Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RS0040165 [T1]).
2. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den Feststellungen zur Wundversorgung gelangt ist, indem es (auch insoweit) auf die schlüssigen Ausführungen des eingeholten (allgemein-)medizinischen Sachverständigengutachtens verwies. Welche Erwägungen unberücksichtigt geblieben wären, wird von der Berufung im Rahmen der Mängelrüge nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Der von der Berufung geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft zunächst die (oben nicht wiedergegebene) „Feststellung“, dass sich zusammengefasst ein Pflegebedarf von 115,5 Stunden ergibt, und strebt die Ersatzfeststellung eines Pflegebedarfs von zusammengefasst 130,5 Stunden an. Bei der Ermittlung des bestimmten Pflegebedarfs und damit auch des Gesamtpflegebedarfs handelt es sich jedoch nicht um eine Feststellung, sondern ist dies eine rechtliche Schlussfolgerung (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.171); den Gesamtpflegebedarf hat das Erstgericht zutreffender Weise korrekt im Rahmen seiner Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung im Detail aufgeschlüsselt ermittelt. Damit ist die Berufung insoweit auf die Ausführungen zu Rechtsrüge zu verweisen.
2. Wenn die Berufung weiters mit beachtlichen Argumenten die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen zur Wundversorgung bekämpft und ersatzweise die Feststellungen anstrebt, dass der Kläger Hilfe bei der sorgfältigen Reinigung der Wunden und beim Verbandswechsel benötige, er beim Verbinden auf Hilfe angewiesen sei und ein ansonsten gesunder Mensch den Verbandswechsel eigenständig durchführen könne, ist sie auf den im Rahmen der Rechtsrüge dargelegten Feststellungsmangel zu verweisen.
C. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung meint, dass es sich bei den „Verbandswechseltätigkeiten“ nicht um Tätigkeiten handle, für die eine (medizinische) Hauskrankenpflege notwendig sei, und im Übrigen nur die Geltendmachung eines pflegegeldrelevanten Betreuungsaufwands zusätzlich zur im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege bereits in Anspruch genommenen Sachleistung verwehrt sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Berufungsverfahren nur der Pflegebedarf für die Wundversorgung strittig ist.
2.1 Verrichtungen medizinischer Art (wie Krankenbehandlung, Therapien oder medizinische Hauskrankenpflege) stellen grundsätzlich keinen Pflegebedarf im Sinn des BPGG dar. Um als pflegebedingter Mehraufwand bei der Bemessung des Pflegegelds bzw bei der Ermittlung des Pflegebedarfs (als Betreuung und Hilfe im Sinne der EinstV) Berücksichtigung zu finden, muss es sich - zumindest im weiteren Sinn - um lebenswichtige Verrichtungen „nichtmedizinischer“ Art handeln (RS0106398).
2.2.1 Nach herrschender Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze (des Bundes oder der Länder) zu ersetzenden medizinischen Behandlungen so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein - ansonsten - nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann (RS0110214; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.34). Kann ein ansonsten völlig Gesunder hingegen diese Verrichtung (auch) nicht ohne fremde Hilfe vornehmen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem Gesunden, sodass er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann (10 ObS 154/11m mwN).
2.2.2 Zu Verbandswechsel bei Unterschenkelgeschwüren infolge eines Venenleidens wurde bereits ausgeführt, dass der notwendige Aufwand im Rahmen der Ermittlung des Pflegeaufwands zu berücksichtigen ist, wenn jemand, der über das Venenleiden hinaus keine Behinderung hat, den Verbandswechsel regelmäßig selbst durchführt und dies im konkreten Fall nur deshalb nicht geschieht, weil andere Behinderungen das Anlegen des Verbands unmöglich machen (10 ObS 102/98t). Auch der täglich notwendige Wechsel der Verbände eines Fixateurs, der zwecks Verlängerung eines Oberschenkelknochens extern eingesetzt wurde, ist als Pflegebedarf zu berücksichtigen, weil ein ansonsten gesunder Mensch nach entsprechender Einschulung diese Verbandswechsel selbst vornehmen könnte, in Folge von Einschränkungen von Seiten der Gliedmaßen dazu aber nicht in der Lage ist (10 ObS 154/11m).
2.3 Verrichtungen der medizinischen Hauskrankenpflege unterliegen der Pflichtleistung der Krankenversicherung und sind bei der Bemessung des Pflegegeldes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) gepflegt werden. Dabei ist nur entscheidend, dass die Verrichtung der medizinischen Hauskrankenpflege und somit den medizinischen Verrichtungen zuzurechnen ist, nicht aber ob die betroffene Person tatsächlich eine solche in Anspruch nimmt oder die maßgebliche Verrichtung zB tatsächlich durch eine Angehörige vorgenommen wird. Bloß Leistungen, die Pflegebedürftige im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege als Sachleistung der Krankenversicherung tatsächlich erhalten haben, können unabhängig von ihrer Einordnung nicht zusätzlich als Pflegebedarf im Rahmen der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen, auf die isoliert betrachtet kein Anspruch im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege als Pflichtleistung bestanden hätte ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.36 f mwN).
3.1 Im vorliegenden Fall steht nur fest, dass die Tochter des Klägers die Reinigung und Versorgung der Wunden täglich übernimmt, eine sorgfältige Reinigung der Wunden und der Verband auch für einen ansonsten gesunden Menschen „schwierig“ wäre und ein ansonsten gesunder Mensch „beim Verbinden“ auf Hilfe angewiesen ist. Es fehlen hingegen Feststellungen darüber, ob der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage ist, die zentral am Kopf/Stirnbereich bzw vor dem linken Ohr und damit zweifellos vom Kläger erreichbaren, jedenfalls unter Zuhilfenahme eines Spiegels im Sichtbereichbefindlichen Wunden zu reinigen und zu verbinden und ob insbesondere die Reinigung derartiger Wunden regelmäßig von einem ansonsten gesunden Menschen durchgeführt wird. Aufgrund dieses Feststellungsmangels kann vom Berufungsgericht derzeit die Frage, ob im Zusammenhang mit der Wundversorgung ein weiterer, von der Berufung geltend gemachter Pflegebedarf besteht, nicht abschließend beantwortet werden. Diese Frage ist entscheidungswesentlich, weil bereits ein weiterer Pflegebedarf von 5 Stunden im Monat zu einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat, der mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 verbunden ist (vgl § 4 Abs 2 BPGG), führt. Insofern ist eine Ergänzung des vom Erstgericht eingeholten (allgemein-)medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich, weil darin zu den fehlenden Feststellungen nicht (substantiiert) Stellung genommen wurde.
3.2 Zudem wird im Rahmen der Gutachtensergänzung zweckmäßiger Weise darauf einzugehen sein, ob ein ansonsten gesunder Mensch unter Berücksichtigung von Hilfsmitteln (va Spiegel) auch beim Verbinden der Wunden auf Hilfe angewiesen ist, zumal in diesem Zusammenhang bislang ohne Erwähnung zumutbarer Hilfsmittel bloß auf „Schwierigkeiten“ hingewiesen wurde (ON 10/S 3).
3.3 Schließlich wird im Rahmen der Gutachtensergänzung auch zu klären sein, ob die Versorgung der Wunden des Klägers nicht ohnedies der medizinischen Hauskrankenpflege zuzurechnen ist, wie dies die von ihm vorgelegte Urkunde Beilage ./D nahelegt.
D. Zusammenfassung und Kosten:
1. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl C.3.) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass im Fall einer neuerlichen Klagsabweisung dem Kläger auch dann, wenn ihm wie hiernur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zusteht, diese Leistung im Urteil neuerlich zuzusprechen ist, weil das Urteil an die Stelle des Bescheids tritt; andernfalls fehlte die Grundlage für die Erbringung der dem Bescheid entsprechenden Leistung (vgl RS0085721).
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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