Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , ** Straße **, **, vertreten durch die Mair, Engler Rechtsanwälte OG in Bad Ischl, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Angestellter, C*, D* E* F*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen EUR 25.000,00, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2026, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.634,41 (darin EUR 260,96 USt [19 %]) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Beklagte brachte vor, dass ihm der Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2025 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe die Übernahmebestätigung vom 19. August 2025 nicht unterfertigt. Die darauf ersichtliche Unterschrift stamme nicht von ihm; tatsächlich habe er den Zahlungsbefehl nie zugestellt erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls abgewiesen, der mit dem Antrag gleichzeitig erhobene Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen und der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.
Dieser Entscheidung liegt folgender vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Der für die Wohnadresse des Beklagten zuständige Postzusteller hat am 29. Juli 2025 versucht, dem Beklagten den Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2025 zuzustellen. Da er den Beklagten nicht angetroffen hat, hat er eine Hinterlegungsanzeige an der Adresse C*, D* E* F*, im dort vorhandenen Postkasten hinterlassen. Der Beklagte hat den Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2025 am 19. August 2025 unter Vorlage der im Postkasten vorgefundenen Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postpartner, dem G* an der Adresse **straße **, D* E* F*, persönlich abgeholt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der einvernommene Zusteller ausgesagt habe, den Beklagten noch nie bei der Zustellung von Briefen angetroffen und immer eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen zu haben. Das Gericht glaube dem Beklagten sein Vorbringen nicht, dass er den Zahlungsbefehl nicht am 19. August 2025 persönlich behoben habe. Vielmehr gehe das Gericht vom Gegenteil aus und sei davon überzeugt, dass der Beklagte mit der Hinterlegungsanzeige zum G* gefahren und dort den Zahlungsbefehl persönlich entgegengenommen habe. Es sei kein nachvollziehbarer Grund gegeben, wer anstelle des Beklagten das Schreiben abgeholt haben sollte. Auch der Beklagte habe sein Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme dahingehend relativiert, dass er sich nur „nicht erinnern“ habe können, ob er am 19. August 2025 im G* war, um Postsendungen abzuholen. Somit könne selbst nach der Aussage des Beklagten durchaus möglich sein, dass er an diesem Tag Schriftstücke abgeholt habe. Das Argument des Beklagten, dass sich auf der Übernahmebestätigung nicht seine Unterschrift befinde, sei ebenfalls nicht überzeugend. Es treffe zu, dass sich die dort vorhandene Unterschrift wesentlich von der Musterzeichnung des Beklagten für die H* GmbH (vgl Beilagen ./1 und ./2) unterscheide. Dazu sei aber auszuführen, dass sich Unterschriften auf Signature-Pads gerichtsnotorisch fast immer von händischen Unterschriften auf Papier oder ähnlichen Unterlagen unterscheiden. Letztlich spreche die Tatsache, dass der Zahlungsbefehl an eine vom G*-Mitarbeiter als Empfänger bezeichnete Person ausgehändigt wurde, die als „persönlich bekannt“ vermerkt worden sei, eindeutig für eine persönliche Abholung durch den Beklagten. Dabei sei davon auszugehen, dass zur Identifizierung der abzuholenden Sendung die Hinterlegungsanzeige vorgelegt worden sei. Auch aus der Aussage des Beklagten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine andere Person diese Sendung abgeholt haben sollte.
In rechtlicher Hinsicht sei darauf zu verweisen, dass die Zustellung bereits mit der Hinterlegung der Sendung ordnungsgemäß bewirkt worden sei, ohne dass es auf die spätere Abholung der Sendung ankomme. In seiner Aussage habe der Beklagte auch gar nicht angegeben, dass er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten vorgefunden habe. Derartiges werde auch in seinem Vorbringen nicht behauptet. Somit sei dem Beklagten der Zahlungsbefehl ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden. Damit erweise sich der Einspruch vom 14. Oktober 2025 als verspätet und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie auf Neuzustellung des Zahlungsbefehls als unberechtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls stattzugeben.
Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht als Verfahrensmangel die Nichteinvernahme der beantragten Zeugin I* geltend. Diese Zeugin sei für die Tagsatzung am 8. Jänner 2026 geladen worden. Die Einvernahme der Zeugin sei jedoch nicht durchgeführt worden. Durch die Einvernahme dieser Zeugin hätte nachgewiesen werden können, so die Rekursargumente, dass eine unbekannte Person, jedenfalls nicht der Beklagte, die Übernahmebestätigung unterzeichnet habe.
Dazu ist zu sagen, dass diese vom Beklagten beantragte Zeugin vom Erstgericht für die Tagsatzung vom 8. Jänner 2026 per Adresse des Postpartners G* in E* F* geladen wurde. Die Ladung wurde allerdings dem Erstgericht mit dem Vermerk „unbekannt“ und dem Zusatz „keine I* G* E*“ retourniert. Von diesem Zustellanstand wurden die Parteien mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, mit welchem die Tagsatzung vom selben Tag abberaumt wurde, informiert. Eine ladungsfähige Adresse dieser Zeugin wurde vom Beklagten in der Folge nicht bekanntgegeben, sodass die Nichteinvernahme dieser Zeugin von vornherein keinen Verfahrensmangel darstellen kann.
Als weiteren Verfahrensmangel macht der Beklagte eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflicht im Sinne der §§ 182, 182a ZPO geltend. Vom Erstgericht sei nicht erörtert worden, dass es von einer rechtskonformen Hinterlegung ausgehe. Hätte das Erstgericht erörtert, dass nicht nur die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung ein Thema des Beweisverfahrens sei, sondern auch „allfällig die Gesetzmäßigkeit der Hinterlegung der Übernahmebestätigung“, so wäre diesbezüglich seitens des Beklagten noch ein weiteres Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass auch eine Hinterlegung an der Zustelladresse des Beklagten nicht erfolgt sei.
Im Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 14. Oktober 2025 (ON 11) wird die Verständigung über die Hinterlegung mit keinem Wort erwähnt. Der Beklagte brachte nur vor, dass nicht er, sondern eine andere Person den Zahlungsbefehl beim Postpartner behoben habe.
Im Rahmen der richterlichen Anleitungspflicht muss zwar das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, eine Verbesserung anregen. Es ist aber nicht allgemein verpflichtet, Rechtsgründe zu erörtern, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen Tatsachen ergeben; es hat auch nicht „beratend auf die Partei einzuwirken“ (vgl Fucik in Klicka/Koller ZPO 6 § 182 Rz 1 mit zahlreichen Nachweisen).
Im Sinne dieser Rechtsprechung war das Erstgericht nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er auch andere (theoretisch mögliche) Verstöße gegen die Zustellvorschriften geltend machen hätte können.
Damit wurde vom Erstgericht ein mangelfreies Verfahren über die Anträge des Beklagten abgeführt.
Des Weiteren bekämpft der Beklagte die Feststellungen des Erstgerichts zur Hinterlegung und zur Abholung des bedingten Zahlungsbefehls beim zuständigen Postpartner.
Ohne auf den Inhalt dieser Tatsachenrüge eingehen zu müssen ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass aufgrund des im Zivilverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes Beweise nur dann ungewürdigt werden können, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz in gleicher Weise aufgenommen wurden wie vom Erstgericht. Da eine Rekursverhandlung jedoch nicht vorgesehen ist, ist die Beweiswürdigung im Rekursverfahren jedenfalls dann nicht anfechtbar, wenn das Erstgericht die Beweise selbst unmittelbar aufgenommen hat (vgl Kodek in Klicka/Koller ZPO 6§ 526 ZPO Rz 5 mwN). Da das Erstgericht den Sachverhalt nach Einvernahme des Zustellers und des Beklagten, also nach unmittelbarer Beweisaufnahme, festgestellt hat, können die Sachverhaltsfeststellungen nicht mit Tatsachenrüge bekämpft werden.
In rechtlicher Hinsicht meint der Beklagte, das Erstgericht habe seine rechtliche Beurteilung auf § 17 Abs 3 ZPO gestützt. Diese Bestimmung regle jedoch die Nebenintervention.
Richtig ist, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 17 Abs 3 ZPO erwähnt hat. Offensichtlich ist allerdings auch, dass es sich hier um einen bloßen Schreibfehler handelt, weil das Erstgericht auf § 17 Abs 3 ZustG verweisen wollte. Dieser bloße Schreibfehler ist auch für einen berufsmäßigen Parteienvertreter ohne Weiteres erkennbar.
Wenn im Rahmen der weiteren Rechtsrüge damit argumentiert wird, dass aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden könne, dass die Hinterlegungsanzeige in den richtigen Postkasten (jenen des Beklagten) geworfen worden wäre, ist dem Beklagten neuerlich zu entgegnen, dass die Hinterlegung nicht Thema des vom Beklagten behaupteten Zustellmangels war. Weiters ist es zwar richtig, dass Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung zu Lasten der Behörde gehen. Derartige Zweifel liegen im vorliegenden Fall – auf Basis des festgestellten Sachverhalts – allerdings nicht vor, sodass auch die erstgerichtliche Rechtsansicht und damit der angefochtene Beschluss insgesamt zu bestätigen ist.
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (vgl 3 Ob 188/00v; 4 Ob 200/02v uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO (iVm § 65 EO). Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten Umsatzsteuer lediglich in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer (der Umsatzsteuersatz von 19 % in der BRD ist gerichtsbekannt) zuzusprechen (vgl Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt, LexisNexis Rz 157 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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