Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2025, Hv*-46, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gattermann durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist, gemäß § 369 Abs 1 StPO dem Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 500,00 sowie einen Schadenersatzbetrag von EUR 50,00 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Mit seinen darüber hinaus gehenden Ansprüchen wird der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung beinhaltet, wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I.), des Vergehens des (richtig:) schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II.) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten im Verfahren BE* des Landesgerichts Ried im Innkreis gewährte bedingte Entlassung.
Nach dem Schuldspruch hat er
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* – soweit hier von Bedeutung – verpflichtet, B* ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 1.000,00 und einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 350,00 binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2026, 15 Os 140/25i-5 (ON 52), wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und stellte gleichzeitig klar, dass die Feststellung zu II. des Schuldspruchs die Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 StGB nicht tragen, weil die Formulierung, wonach der Angeklagte sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, die vom Gesetz geforderte Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) nicht zum Ausdruck bringe (RIS-Justiz RS0088835 [T3]). Obschon sich der Oberste Gerichtshof mangels eines hierin gelegenen Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen hat, besteht bei der Entscheidung über die Berufung insoweit keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung des Berufungsgerichts an die verfehlte Subsumtion des Erstgerichts. Vielmehr hat das Berufungsgericht in einem solchen Fall von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs auszugehen (RIS-Justiz RS0118870 [insbesondere T 1]; Ratz,WK StPO § 290 Rz 27/1). Bei Erledigung der Berufung ist daher diesem Umstand Rechnung zu tragen und zu Punkt II. des Schuldspruchs in rechtlicher Sicht nur die Verwirklichung des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zugrunde zu legen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und den Verweis des Privatbeteiligten B* mit seinen Ansprüchen – abgesehen von anerkannten EUR 50,00 an Schadenersatz - auf den Zivilrechtsweg. Seine Beschwerde richtet sich gegen den nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung.
Der Privatbeteiligte B* beantragt in seiner Gegenausführung (ON 48) die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 32 RZ 9).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die teilweise Sachdensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB) sowie das teilweise Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), die fünf einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), die Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 Abs 1 und Abs 1a StGB), die hohe Alkoholisierung des Angeklagten und die Begehung während offener Probezeit.
Die vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgründe sind zutreffend und damit nicht zu korrigieren.
Den Berufungsausführungen zuwider ist nur von einem teilweisen Geständnis auszugehen, da das strafsatzbegründende Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB bis auf die Wegnahme der Geldbörse geleugnet wurde.
Die teilweise Schadensgutmachung iHv EUR 2.040,00 und damit nicht einmal einem Viertel der Gesamtschadenssumme von EUR 8.921,00 wurde von den Erstrichtern ohnedies gewertet.
Ausgehend vom unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erhöhten Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren keiner Reduktion zugänglich.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagten – soweit für die Berufung relevant - zur Zahlung eines Teilschmerzenbetrages in Höhe von EUR 1.000,00 und eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 350,00 an den Privatbeteiligten B* verpflichtet. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte EUR 100,00 an Schmerzengeld und EUR 50,00 an Schadenersatz für die Wiederbeschaffung des Führerscheins anerkannt (AS 10 in ON 45). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen konnte die Höhe des in der Geldtasche befindlichen Bargeldes nicht festgestellt werden (US 8). Damit fehlt eine Basis für den weiteren Zuspruch von EUR 300,00. Auch der zugesprochene Teilschmerzengeldbetrag ist korrekturbedürftig. Ausgehend von der Behandlungsbestätigung (ON 22.5) und den damit kongruierenden Lichtbildbeilagen (ON 15.8) erlitt der Privatbeteiligte eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung am rechten Scheitelbereich, eine Verstauchung des rechten Daumens, eine Prellung des rechten Knies sowie eine oberflächliche Schürfwunde im Bereich der rechten Kniescheibe. Laut den Angaben des Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung sei er nach dem Vorfall drei Tage im Krankenstand gewesen, habe noch eine Woche an Kopfschmerzen gelitten und würden weiterhin Schmerzen im rechten Daumengelenk bestehen (AS 7 in ON 45). In Ermanglung objektivierter Schmerzperioden erachtet das Berufungsgericht Teilschmerzengeld iHv EUR 500,00 für angemessen.
Zur Beschwerde:
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung ist zufolge § 53 Abs 1 StGB bei einer Verurteilung wegen einer während offener Probezeit begangenen strafbaren Handlung dann zu beschließen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Angeklagte – bei dem die Voraussetzungen der Strafschärfung sowohl nach § 39 Abs 1 als auch Abs 1a StGB vorliegen – wurde mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2023, BE*, am 2. März 2023 aus einem Haftblock von acht Jahren und einem Monat, nach Verbüßung von fünf Jahren und zehn Monaten, bedingt entlassen (ON 40), wobei er auch während dieses Strafvollzugs einschlägig delinquierte (Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 21. November 2022, U*). In Kenntnis der laufenden Probezeit und eines Strafrestes von zwei Jahren und drei Monaten beging er im Sommer 2024 zwei Vergehen (mit jeweiliger Faktenhäufung) und am 6. April 2025 das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Angesichts dieser wiederholten mit ansteigender krimineller Energie gesetzten Straftaten erweist sich der zusätzliche Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten als unumgänglich (vgl Jerabek/Ropper , WK-StGB² § 53 Rz 7).
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