Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B*wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Februar 2026, BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Betroffene A* B* wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 1999 (AZ Hv1*) wegen der Anlasstat des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil sie am 18. Oktober 1998 in ** unter dem Einfluss einer akuten Psychose ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern in die linke Hals-Kinnregion der C* gestoßen hatte.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 24. Oktober 2007, rechtskräftig seit 15. April 2008 (AZ Hv2*), erfolgte eine weitere Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nun: forensisch-therapeutisches Zentrum) wegen der Anlasstat des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, nachdem A* B* – während bereits aufrechten Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 1 StGB – am 7. Jänner 2007 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, D* E* durch Versetzen von zahlreichen Stichen mit einem Fixiermesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern gegen den Halsbereich vorsätzlich zu töten versucht hatte.
Die Maßnahme wird seit 10. Mai 1999 – seit 6. Februar 2007 im (nunmehr) F* G*, H* (ON 4.1, 1) – vollzogen (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2026 (ON 6) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme des F* I*, H* (J*), vom 13. Jänner 2026 (ON 4.1) und Durchführung einer Anhörung (ON 5) fest, dass die weitere Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.
Die von der Betroffenen B* sogleich nach Beschlussverkündung unter Ausführungsverzicht angemeldete Beschwerde (ON 5, 3) ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme setzt gemäß § 47 Abs 2 StGB voraus, dass nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 47 Rz 2; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt undsie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5).
Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss (ON 6) den bisherigen Verfahrensablauf sowie die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Beweisergebnisse aktenkonform wiedergegeben, sodass sowohl auf die erstgerichtlichen Konstatierungen als auch auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]). Auf Basis des vorliegenden Beweissubstrats sind die folgenden Konstatierungen vom Erstgericht zu übernehmen bzw vom Beschwerdegericht zu treffen und der reformatorischen Entscheidung zugrunde zu legen:
A* B* leidet weiterhin an der für die einweisungsrelevanten Anlasstaten kausalen paranoiden Schizophrenie, wobei auch die pharmakologische Medikation bislang zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Aufgrund der bei der Betroffenen bestehenden psychotischen Symptomatik ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0089988) zu befürchten, dass A* B* extra muros unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft, nämlich bereits innerhalb weniger Wochen, gegen Leib und Leben gerichtete mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, im Besonderen schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 bzw Abs 4 StGB), begehen wird. Diese bestehende Gefährlichkeit kann – weiterhin – auch durch Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden.
Diese Konstatierungen gründen zweifelsfrei auf den Stellungnahmen des J* (vgl zuletzt ON 4) samt Ausführungen der behandelnden Ärztin OA Dris. K* im Zuge der Anhörung vom 25. Februar 2026 (ON 5, 2) in Zusammenschau mit den – den Unterbringungserkenntnissen zugrundeliegenden bzw in vorherigen Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung eingeholten – psychiatrischen Gutachten (Dris. M* vom 18. Dezember 1998 [AZ Hv3* des Landesgerichts für Strafsachen Wien] und vom 2. Jänner 2004 [AZ BE2* des Landesgerichts für Strafsachen Wien]; Dris. M* vom 17. Mai 2007 [AZ BE3* des Landesgerichts Linz], vom 6. Juli 2009 [AZ BE4* des Landesgerichts Linz] und vom 5. November 2011 [AZ BE5* des Landesgerichts Linz]; Dris. M* vom 3. Mai 2006 [AZ BE6* des Landesgerichts Korneuburg] und vom 11. Juni 2007 [AZ Ur* des Landesgerichts Korneuburg]; Dris. O* vom 3. Juni 2008 [AZ BE7* des Landesgerichts Linz]; Dris. P* vom 25. März 2014 [AZ ** des Landesgerichts Linz]; Q* vom 30. Oktober 2017 [AZ BE8* des Landesgerichts Linz]; zuletzt Dris. R* vom 27. Dezember 2024 [AZ BE9* des Landesgerichts Linz]).
Die bei der Betroffenen nach wie vor vorhandene schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (iSd § 21 Abs 1 StGB) in Ausprägung einer chronisch-therapieresistenten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20) ergibt sich zweifelsfrei aus dem dokumentierten psychotischen Zustandsbild (vgl zuletzt GA R* vom 27. Dezember 2024, Seite 10; ON 4.1, 3 f; ON 5, 2) bei Fehlen einer relevanten Verbesserung. Aus jüngster Zeit hervorzuheben sind das Auftreten sexualisierter Wahninhalte im Mai 2025 (ON 4.1, 3), Situationsverkennungen Anfang August 2025 sowie das vermehrte Auftreten paranoider psychotischer Radikale im Stationsleben ab September 2025 (ON 4.1, 4). Laut Stellungnahme des J* sei es im November 2025 bei dysphorischem Verhaltensdurchbruch zu einer Drohung durch die Betroffene sowie zu weiteren Vergewaltigungsideen gekommen, was kurzfristig die Erhöhung der sedierenden Medikation nach sich gezogen habe (ON 4.1, 4); somit sei weiterhin von einem komplexen Wahnsystem bei B* auszugehen.
Die negative Prognose stützt sich (primär) ebenfalls auf das rezente – und mangels ersichtlicher Zustandsveränderung auch ausreichend aktuelle (vgl Pieberin WK² StVG § 162 Rz 18; EMGR RIS-Justiz RS0128272 [T10]) – Gutachten Dris. R* vom 27. Dezember 2024, wonach aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bereits binnen weniger Wochen mit weiteren strafbaren Handlungen mit schweren Folgen, die gegen Leib und Leben dritter Personen gerichtet sind wie beispielsweise schwere Körperverletzungen iSd § 84 StGB, zu rechnen sei. Mit Blick auf die bei der Betroffenen weiterhin nicht vorhandene Krankheits- und Deliktseinsicht bei fehlender Absprachefähigkeit laut J* (ON 4.1, 5), wobei die Betroffene weiterhin von der Gefährlichkeit „überhaupt nicht einschätzbar“ sei und nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv werde (ON 5, 2), bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Abgehen von diesem Kalkül.
Die fehlende Kompensierbarkeit der Gefährlichkeit durch extramurale Maßnahmen erschließt sich vor allem daraus, dass die – ein nur eingeschränktes Reflexionsvermögen und kognitive Defizite aufweisende – Betroffene in Ermangelung von Behandlungsfortschritten im Beobachtungs- und Behandlungszeitraum seit Jänner 2025 (ON 4.1, 2 und 5) aufgrund des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials nicht (im Rahmen der Unterbrechung der Unterbringung nach §§ 165 Abs 2, 166 Z 2 StVG) in der nach außen abgesicherten Betreuungseinrichtung „S*“ betreut werden könne (ON 5, 2), sondern – zur Adhärenz der Medikation – der Vollzug in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig sei (ON 4.1, 5). Somit fehlt bereits ein geeigneter sozialer Empfangsraum; der von der Betroffenen geäußerte Wunsch, bei ihrer (76-jährigen) Mutter zu leben (ON 5.1), erweist sich vor diesem Hintergrund als unrealistisch.
Das Vorbringen der Betroffenen (Schreiben ON 5.1; ON 5, 2) gibt keine relevanten Argumente gegen die beschriebene Beweis- und Faktenlage an die Hand. Da – mangels fassbarer und auch relevanter Veränderungen bei der Betroffenen – demnach weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme verlangt, muss der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
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