JudikaturAUSL EGMR

RS0128272 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Voraussetzung für eine Anhaltung unter Art 5 Abs 1 lit e MRK ist, dass anhand einer objektiven medizinischen Expertise gerichtlicherseits festgestellt wurde, dass der Betroffene einwandfrei als geisteskrank einzustufen ist.

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