Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Antragstellerin A* , geboren am **, ohne Beschäftigung, **, **, vertreten durch Mag. Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen die Antragsgegnerin B* Limited , **, **, C* **, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Auskunftserteilung nach § 13 Abs 3 ECG über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8. Juli 2025, Nc*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
D* und E* dienen dem Speichern und der Zugänglichmachung von Informationen seiner Nutzer. Der D*- und E*dienst für Nutzer in der Region Europa wird von der Antragsgegnerin, einer nach irischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Sitz in C*, betrieben und bereitgestellt. Sie ist Hostprovider iSd § 16 ECG.
Die Antragstellerin erhält auf ihrem D*account seit einiger Zeit herabwürdigende Nachrichten von diversen D*nutzern. Konkret von der Antragstellerin angeführte D*nutzer und ein E*nutzer veröffentlichten auf D* und E* auch Fotos der Antragstellerin mit herabwürdigenden Inhalten.
Die Antragstellerin begehrt Auskunft über die Namen und Adressen dieser D*nutzer und des E*nutzers, hilfsweise deren E-Mail-Adressen und sämtliche der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden, zwecks Feststellung der Identität der Nutzer geeigneten Daten. Durch die Postings seien die Straftatbestände des § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (Cyberstalking) und des § 107c Abs 1 Z 1 StGB (Cybermobbing) erfüllt. Sie würden auch einen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht (Ehre) bedeuten, weshalb sie eine Unterlassungsklage samt einem Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO gegen den/die Nutzer beabsichtige. Der Schaden sei im Sprengel des Landesgerichtes Linz eingetreten.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags mangels internationaler Zuständigkeit, hilfsweise dessen Abweisung. Die Ausnahme nach Art 7 Nr 2 EuGVVO sei nicht verwirklicht, weil die schädigende Handlung nicht von ihr, sondern von einem Dritten gesetzt worden sei. Der „Hilfsanspruch“ in Form des Auskunftsanspruchs könne den Deliktsgerichtsstand auch nicht begründen. Zudem sei irisches Recht anzuwenden. Die Antragstellerin habe aber keinen Anspruch nach irischem Recht geltend gemacht. Letztlich sei der Antrag zu unbestimmt, weil keine eindeutigen Kennungen für die D*-Konten angegeben worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht (in der rechtlichen Beurteilung) die Einrede der internationalen Zuständigkeit und gab dem Antrag, soweit er auf die Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen der D*nutzer und des E*nutzers gerichtet ist, statt. Das darüber hinausgehende Begehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den BS 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO. Es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin selbst die Rechtsverletzung begangen habe, sondern allein darauf, ob - wie hier - aufgrund der unerlaubten Handlung ein Haftungsband bestehe. Es sei zudem österreichisches Recht anzuwenden. Der Antrag sei auch ausreichend bestimmt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem primär auf Zurückweisung des Antrags infolge fehlender internationaler Zuständigkeit gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise beantragt sie die Abweisung des Antrags 1. mangels Anwendbarkeit österreichischen Rechts, 2. wegen Unbegründetheit des Antrags und 3. in Bezug auf die Herausgabe der Nutzerdaten der D*-Konten.
Die Antragstellerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
A. Die Antragsgegnerin verweist - wie schon in erster Instanz - darauf, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht, hingegen irisches Recht anwendbar sei, weil die Ausnahmeregelung vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Würde einzelner Menschen nach § 22 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 ECG nicht greife. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 13 Abs 3 ECG nicht vor, würden die in Rede stehenden Straftaten doch Offizialdelikte darstellen, die von der Staatsanwaltschaft ausschließlich von Amts wegen verfolgt würden. Die Antragstellerin habe daher kein berechtigtes Interesse an den beantragten Informationen. Letztlich macht die Antragsgegnerin insoweit einen „Feststellungsmangel“ geltend, als das Erstgericht festgestellt habe, dass sie in der Lage sei, die D*-Nutzer allein durch den Abgleich der Profilnamen mit den Posts zu identifizieren. Das Erstgericht hätte vielmehr feststellen müssen, dass die im Antrag angeführten Informationen nicht ausreichend seien, damit sie die Konten, bezüglich derer die Herausgabe von Informationen beantragt worden sei, ermitteln könne. Die Namen der D*-Konten seien nämlich nicht einzigartig; mehrere D*-Nutzer könnten denselben Kontonamen für unterschiedliche Konten verwenden. D*-Kontonamen würden daher keine „eindeutige Kennung“ oder „klare Information“ iSd Art 10 Abs 2 lit a iii) DSA darstellen. Die Antragstellerin habe eindeutige Kennungen, das heißt spezifische URLs, nicht angegeben.
1. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit wurde vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 186/25h bejaht.
2. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 186/25h auch die Anwendbarkeit österreichischen Rechts bejaht, weil die Antragstellerin in einer beispielhaft wiedergegebenen Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittslesers beschimpft und als Person massiv herabgewürdigt werde. Darin liege nicht nur die Verwirklichung des Tatbilds der Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB, sondern stelle dies auch einen Eingriff mit einem erheblichen Schweregrad dar. Die Antragsgegnerin ist daher auf die umfangreichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts zu verweisen.
3. Soweit die Antragsgegnerin das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs 3 ECG moniert, weil die in Rede stehenden Straftaten Offizialdelikte darstellen würden, die von der Staatsanwaltschaft ausschließlich von Amts wegen verfolgt würden, ist festzuhalten, dass die Antragstellerin auch auf die Verwirklichung des Tatbilds der Ehrenbeleidigung und ihre Absicht, deshalb eine Unterlassungsklage einzubringen, verwiesen hat. Damit hat sie ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität der in Rede stehenden Nutzer und die Tatsache, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für ihre Rechtsverfolgung bildet, glaubhaft gemacht.
4. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass der Antrag bestimmt sei. Die Antragsgegnerin sei aufgrund der Vielzahl an Informationen im Beschluss „ganz einfach befähigt“, die geforderten Daten herauszugeben. Hiefür reiche bereits ein Abgleich des Profilnamens mit den Postings (BS 13).
Bei dieser Einschätzung des Erstgerichtes handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um eine (dislozierte) Tatsachenfeststellung. Sollte eine solche zu unterstellen sein, ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin für die ihrerseits begehrte Ersatzfeststellung, dass die „bereitgestellten Informationen im Antrag nicht ausreichend sind“, sodass sie die Konten nicht ermitteln könne, kein Beweisergebnis ins Treffen führt. Die Antragsgegnerin hat die entsprechende Behauptung in ihrer Äußerung ohne Beweisanbot aufgestellt (ON 6, S 13).
Dass die Antragsgegnerin - wie sie auch im Rekurs pauschal behauptet - anhand der genannten Kontonamen und Postings Namen und E-Mailadressen der maßgeblichen Nutzer nicht ermitteln könne, ist nicht ersichtlich. Nach Art 10 Abs 2 lit a) iii) DSA, auf den die Antragsgegnerin insofern verweist, hat die Auskunftsanordnung nach Art 10 Abs 1 DSA unter anderem klare Angaben zu enthalten, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten den bzw. die bestimmten Empfänger ermitteln können, zu dem Informationen angefordert werden, etwa einen oder mehrere Kontonamen oder eindeutige Kennungen. Daraus ergibt sich, dass Kontonamen klare Angaben iSd Art 10 Abs 2 lit a) iii) DSA sind.
B. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung
1. Dem Rekurs konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 78 AußStrG, § 40 ZPO analog.
3. Das Auskunftsbegehren nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG) ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur, weshalb nach § 59 Abs 2 AußStrG ein Bewertungsausspruch jedenfalls zu unterbleiben hat (vgl 6 Ob 180/21w).
4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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