Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Daniel Grininger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, ** vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2025, Cgs* 18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 12.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29.8.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, und dass zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer (richtig) Invaliditätspension ab 1.9.2024 im gesetzlichen Ausmaß und hilfsweise die Feststellung, dass (richtig) Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) bestehe. Sie sei aufgrund im Detail dargestellter Leidenszustände nicht mehr in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten und ihr zumutbaren Beschäftigung nachzugehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zuletzt brachte sie vor, dass die Klägerin noch nie am ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, bei der Klägerin originäre Invalidität vorliege und die Klägerin keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit aufweise.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die ** geborene Klägerin erwarb im Beobachtungszeitraum von September 2009 bis Juni 2025 insgesamt 173 Versicherungsmonate, davon 26 Monate aus Erwerbstätigkeit als Arbeiterin. Eine fachqualifizierte Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Der erstmalige Eintritt ins Berufsleben erfolgte im August 2001; zuletzt war sie im Jänner 2004 als Reinigungskraft tätig. Danach überwogen Kindererziehungszeiten, die 108 Versicherungsmonate ausmachen.
Neurologisch-psychiatrisch leidet die Klägerin an einer angeborenen Epilepsie (überwiegend nächtliche Anfälle), einer angeborenen organischen Persönlichkeitsstörung sowie einer IQ-Minderung.
Die Klägerin ist aufgrund der schweren neurologisch-psychiatrischen Defizite am ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Der Gehirnschaden mit IQ-Minderung und die chronische Epilepsie sind angeboren und stellen einen Dauerschaden dar. Das orthopädische Beschwerdebild besteht zumindest seit Antragsstellung am 29.8.2024. Eine Besserung sowohl des neurologischen als auch des orthopädischen Leistungskalküls ist ausgeschlossen.
Die orthopädischen Leiden führen für sich allein nur zu einer geringfügigen Einschränkung des Leistungskalküls und bewirken keinen Ausschluss vom ersten Arbeitsmarkt. Maßgeblich für den Ausschluss sind ausschließlich die angeborenen neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen, die bereits beim Eintritt ins Berufsleben im August 2001 bestanden.
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der angeborenen neurologisch-psychiatrischen Störungen bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben nicht in der Lage gewesen sei, am ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Damit scheide eine Invalidität nach § 255 ASVG grundsätzlich aus. Die Ausnahmeregelung des § 255 Abs 7 ASVG sei nicht anwendbar, weil die Klägerin lediglich 26 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit aufweise und damit das gesetzlich geforderte Mindestausmaß von 120 Beitragsmonaten verfehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
1. Im Verfahren ist unstrittig, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genießt, weshalb eine Invaliditätsprüfung nach § 255 Abs 3 ASVG oder nach § 255 Abs 7 ASVG zu erfolgen hat.
2.1 Nach § 255 Abs 7 ASVG gilt der (die) Versicherte auch dann als invalid, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
2.2 Bei den Beitragsmonaten einer Pflichtversicherung nach ASVG oder einem anderen Bundesgesetz wird es sich häufig um Zeiten handeln, in denen der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers oder der Kollegen gearbeitet hat. Das Tatbestandsmerkmal wird als besonderer Wartezeittatbestand angesehen (vgl Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 233 [Stand 1.3.2020, rdb.at]).
2.3 Die Klägerin hat zum Stichtag 1.9.2024 nur 26 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Damit hat sie (zwangsläufig auch bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 13.11.2025) den besonderen Wartezeittatbestand des § 255 Abs 7 ASVG nicht erfüllt. Die Zuerkennung einer Invaliditätspension käme demnach im vorliegenden Fall nur nach § 255 Abs 3 ASVG in Betracht.
3.1 Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowohl nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG als auch nach § 273 Abs 1 und 2 ASVGsetzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RS0085107 [T3]; zuletzt 10 ObS 37/24z [Rz 10]). Es ist daher immer auch entscheidungswesentlich, ob der Versicherte ursprünglich arbeitsfähig war und seine Arbeitsfähigkeit durch eine nachträglich eingetretene Verschlechterung beeinträchtigt wurde („herabgesunken“ ist). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen (RS0085107 [T1], RS0084829 [T1]).
3.2 § 255 Abs 3 und § 273 Abs 2 ASVG fordern zwar weder den Erwerb einer bestimmten Mindestanzahl von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch die Ausübung „einer Tätigkeit“ in einer bestimmten Anzahl von Kalendermonaten (§ 255 Abs 4 ASVG). § 255 ASVG regelt (iVm § 273 ASVG) jedoch in seiner Gesamtheit das System des Zugangs zu einer Pensionsleistung aus der Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form von ausbildungs- und altersabhängigen Konstellationen. Dabei setzt der Gesetzgeber das Vorliegen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch dann als selbstverständlich voraus, wenn er keine bestimmte Art oder Dauer einer Beschäftigung verlangt (10 ObS 44/21z [Rz 30]; 10 ObS 135/22h [Rz 37]; 10 ObS 137/24z [Rz 11]).
3.3 Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts in das Berufsleben (Erwerbsleben) ist die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (RS0085107 [T13], RS0084829 [T22]). Für die Beurteilung des maßgeblichen Vergleichszeitpunkts am Beginn der Erwerbskarriere ist nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung abzustellen, sondern vielmehr kombiniert auf beide Elemente, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Eintritt in die Pflichtversicherung (RS0084829 [T25]; zuletzt 10 ObS 137/24z [Rz 12]). Ist der Versicherte dementsprechend noch nicht in das Erwerbsleben eingetreten, kann ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit somit nicht eingetreten sein (10 ObS 44/21z [Rz 25 ff]; 10 ObS 116/22i [Rz 6]; 10 ObS 137/24z [Rz 12]).
4. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war die Klägerin aufgrund ihrer schweren neurologisch-psychiatrischen Defizite seit dem Eintritt ins Berufsleben im August 2001 durchgehend am ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Vor diesem Hintergrund scheidet eine von der Klägerin geltend gemachte Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG aus, weil ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen kann.
5. Die Berufung wendet sich in diesem Zusammenhang allerdings gegen die unterbliebene amtswegige mündliche Erörterung des bloß schriftlich erstatteten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 6):
5.1 Im sozialgerichtlichen Verfahren sind anders als nach § 357 ZPO Sachverständige grundsätzlich von Amts wegen zur Gutachtenserörterung zu laden, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig (§ 75 Abs 2 ASGG). Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 6).
5.2 Im vorliegenden Fall wäre in Übereinstimmung mit der Berufungschon deshalb die mündliche Erörterung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten gewesen, weil der Sachverständige zur Frage, ob die von ihm festgestellten fachspezifischen Diagnosen bereits vor der Antragstellung (bzw gegebenenfalls seit wann) zum Ausschluss der Klägerin vom ersten Arbeitsmarkt (insbesondere hinsichtlich der zumutbaren Arbeitszeit) geführt haben, nicht Stellung genommen hat. Die Ausführungen zur Zukunftsprognose, wonach die Klägerin an einem kongenitalen Gehirnschaden mit IQ-Minderung und chronischer Epilepsieerkrankung leide und es sich dabei um einen nicht besserbaren Dauerschaden handle (ON 6, 7), lassen zwar vermuten, dass das Leistungskalkül auch vor Antragstellung erheblich eingeschränkt war; zur Klarstellung des Umfangs und insbesondere des Zeitraums wäre es aber erforderlich gewesen, das neurologisch-psychiatrische Gutachten (schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung) insofern zu ergänzen. Aufgrund dieses Verfahrensmangels kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei den festgestellten neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen um ins Berufsleben eingebrachte, im wesentlichen unveränderte Leidenszustände handelt, die der Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG entgegenstehen würden.
6. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufung die Feststellung, dass für den Ausschluss ausschließlich die angeborenen neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen maßgeblich sind, die bereits beim Eintritt ins Berufsleben im August 2001 [aus dem Gesamtzusammenhang ableitbar: im gleichen Ausmaß] bestanden. Da diese Feststellung von der (erfolgreichen) Mängelrüge betroffen ist, bedarf es insoweit keiner näheren Befassung durch das Berufungsgericht.
7. Im weiteren Verfahren ist auch Folgendes zu beachten: Nach der oben dargelegten Rechtsprechung bedürfte es für das von der Klägerin geltend gemachte Vorliegen einer Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG der Feststellung, dass sie tatsächlich eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufgenommen hätte, in welchem Fall ein maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Veränderung der Arbeitsfähigkeit heranzuziehen gewesen wäre. Zu dieser Frage hat das Erstgericht bislang mangels Durchführung eines bezughabenden Beweisverfahrens keine Feststellungen getroffen, obwohl die Beklagte die Aufnahme einer Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt ausdrücklich bestritten hat.
8. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl 5.2. und 7.) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO
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