RS0085107 – OGH Rechtssatz
Das Wort "herabgesunken" im § 273 ASVG ist dahin auszulegen, dass gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen.