Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Mühlleitner, Mag. Wageneder, Mag. Dr. Steinbüchler, Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen (zuletzt) EUR 58.213,20 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. September 2025, Cg*-41, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung des Klägers wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger ist seit dem Jahr 2018 zu 176/2404stel Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei mit seinen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden ist. Davor war der Kläger aufgrund eines Mietvertrages vom Juli 2012 bereits Mieter dieser Wohnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft hat einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz dieses Vertrages sind durch Leitungswasseraustritt verursachte Schäden umfasst.
Am 1. Februar 2022 kam es zu einem Leitungswasseraustritt in der Wohnung des Klägers. Ein Wasserfilter, der an der Wasserleitung in der Küche angebracht war, war leck geworden und das dadurch ausgetretene (Leitungs-)Wasser hat Schäden verursacht.
Die Beklagte hat aufgrund dieses Wasserschadens einen Betrag von EUR 50.000,00 an Sanierungskosten an den Kläger akontiert. Die Beklagte lehnt jedoch nunmehr die Versicherungsdeckung ab und geht von ihrer Leistungsfreiheit aus.
Die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 10 - Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches Verhalten
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
(2) Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind.
Mit dem an den Klagsvertreter gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2022 fragte die Beklagte wie folgt an:
„Für die weitere Bearbeitung des Schadens benötigen wir jedoch die Info (samt den entsprechenden Nachweisen), von welchem Installateur bzw. welcher Firma dieser Wasserfilter in der Wohnung Ihres Mandanten [...] eingebaut wurde. Bitte übermitteln Sie uns diese Unterlagen so rasch als möglich.“
Diese Anfrage erfolgte, damit die Beklagte in die Lage versetzt würde, den Schadensbetrag eventuell zu regressieren.
Der Kläger – vertreten durch den Klagevertreter – antwortete mit Schreiben vom 3. November 2022 darauf: „ Betreffend Ihr Schreiben vom 20.10.2022 erlaube ich mir namens meines Mandanten mitzuteilen, dass dieser das Objekt vor drei Jahren gekauft hat, wobei die Küche bereits Bestand war. Mein Mandant hat keinerlei Kenntnis darüber, welcher Installateur den Wasserfilter eingebaut hatte.“
Weiters teilte der Kläger – ebenfalls vertreten durch den Klagsvertreter – der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2022 mit:
„ In obiger Angelegenheit bedanke ich mich für Ihr Schreiben. Ich kann aus Ihrem Schreiben jedoch nicht ableiten, ob Sie bei Verfassung desselben mein Schreiben vom gleichen Tag (ca. 9.30 Uhr) bereits berücksichtigt haben oder nicht. Ich habe im vorbezeichneten Schreiben mitgeteilt, dass mein Mandant leider keinerlei Kenntnis darüber hat, wer einen Wasserfilter bei der Küche eingebaut hat, zumal die Küche zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Bestand im Objekt war (diese sohin nicht von meinem Mandanten eingebaut wurde).“
Schließlich teilte der Kläger – vertreten durch den Klagsvertreter − der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2022 Folgendes mit:
„ In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf unser letztes Telefonat und verwehre ich mich namens meines Mandanten nochmals ausdrücklich gegen den unhaltbaren (subtil in den Raum gestellten) Vorwurf der unrichtigen oder unvollständigen Informationsbekanntgabe betreffend den in der Küche desselben eingebauten Wasserfilter. Wie bereits ausgeführt bestand der Wasserfilter zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes der Wohnung bereits. Auch bestand die Küche schon zum Zeitpunkt der Inbestandnahme durch meine Mandantschaft. Die Küche wurde vom Vermieter zur Verfügung gestellt und bezahlt. Nach der Erinnerung meiner Mandantschaft nach dürfte die Küche entweder von der Firma C* oder die Firma D* stammen, und wahrscheinlich von einem jener Unternehmen aufgebaut worden sein. Ob dabei allenfalls auch der Wasserfilter eingebaut wurde, entzieht sich der Kenntnis meiner Mandantschaft.“
Mit seiner auf den Versicherungsvertrag gestützten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten (zuletzt) die Zahlung des Betrages von EUR 58.213,20, der sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleiteten Akontozahlung von EUR 50.000,-- aus (im Schriftsatz ON 38 [Seite 3 f] näher aufgeschlüsselten restlichen) Sanierungskosten von EUR 41.651,20 zuzüglich der für die zwischenzeitige Wohnversorgung des Klägers aufgelaufenen Kosten von EUR 16.562,-- zusammensetze. Soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, brachte der Kläger vor, die von ihm erteilten Auskünfte seien vollständig und richtig gewesen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Leistung abzulehnen, weil eine allfällige Informationslücke – falls diese überhaupt bestehen sollte − keine Relevanz für die Causa per se habe; für das Schadensereignis selbst und das Erfordernis der Sanierung sei völlig irrelevant, wann und von wem ein Wasserfilter eingebaut worden sei.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der Kläger habe ihr gegenüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht, sodass sie gemäß Art 10 Abs 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen leistungsfrei sei. Selbst dann, wenn der Kläger nicht durch vorsätzliche Falschangaben einen allfälligen Versicherungsanspruch verwirkt hätte, würde der Einbau des gegenständlichen Wasserfilters noch immer eine grob fahrlässige Vorgangsweise darstellen, die gemäß § 61 VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten bewirke. Gleichfalls stelle das Belassen eines untauglichen Wasserfilters in Kenntnis der Untauglichkeit auch eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG dar. Davon, dass der Wasserfilter gefährlich sei, habe der Kläger spätestens seit dem Prozess der Beklagten gegen den Dienstgeber des Klägers gewusst. Auch deshalb sei die Beklagte leistungsfrei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 7 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind noch folgende Feststellungen wesentlich:
Dem Kläger war bewusst, dass der Wasserfilter in seiner Wohnung verbaut war. Der Kläger hat den Filter nicht selbst eingebaut. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine vorsätzliche Falschaussage getätigt, indem er angeführt hat nicht zu wissen, wer den Wasserfilter in seiner Wohnung eingebaut hat. Der Kläger hat den (untauglichen) Wasserfilter bewusst in seiner Wohnung belassen.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht ausgehend von der „Feststellung“, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine vorsätzliche Falschaussage getätigt habe, indem er angeführt habe, nicht zu wissen, wer den Wasserfilter in seiner Wohnung eingebaut habe, zum Schluss, dass der Kläger damit gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe und die Beklagte deshalb leistungsfrei sei. Auf die Fragen, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei, oder eine Gefahrerhöhung vorliege, sei daher nicht mehr einzugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung,über die entgegen des Antrages des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO) , ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
1. Das Erstgericht hat festgestellt „Der Kläger hat den (untauglichen) Wasserfilter bewusst in seiner Wohnung belassen.“Die Tatsachenrüge, mit der der Kläger diese Feststellung bekämpft, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil er lediglich den ersatzlosen Entfall dieser Feststellung anstrebt (vgl RS0041835 [T3]). Unter Berufung auf diese Feststellung vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung die Ansicht, sie sei jedenfalls leistungsfrei, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er den untauglichen Wasserfilter bewusst in seiner Wohnung belassen habe.
Die Beweiswürdigung des Erstgericht nimmt zu der in Rede stehenden Feststellung nicht konkret Stellung; das Erstgericht verweist in seiner Beweiswürdigung lediglich darauf, dass der Kläger ausgesagt habe, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es den Filter in der Wohnung gibt (US 9 und 10); Ausführungen dahingehend, dass dem Kläger auch die Untauglichkeit des Wasserfilters bewusst gewesen sei, finden sich in der Beweiswürdigung nicht. Vor diesem Hintergrund kann aus der eingangs zitierten Feststellung, welche die (im Verfahren durch die Einholung des Sachverständigengutachtens festgestellte) Untauglichkeit des Wasserfilters lediglich in einem Klammerzitat anmerkt, nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sei, dass der in der Wohnung vorhandene und von ihm bewusst dort belassene Wasserfilter untauglich sei. Ausgehend davon steht daher nicht fest, dass der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe; eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VersVG ist zu verneinen.
2.Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es − wie hier − überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352).
2.Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen, ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Der Versicherte ist damit verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Sie soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Schadensfall, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat, wobei eine leichte Fahrlässigkeit ohne Sanktion bleibt. Gelingt der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (vgl 7 Ob 24/25t mwN).
3. Unter dem Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versichererseinen Einfluss gehabt hat. Er ist „strikt“ zu führen und setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat (vgl 7 Ob 24/25t mwN).
4. Nach der Rechtsprechung umfasst die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers auch Angaben zu allfälligen Regressansprüchen des Versicherers, deren Verletzung allenfalls Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer hervorrufen können. Der Kausalitätsgegenbeweis betrifft hingegen den Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungspflichteinen Einfluss gehabt hat. Dies folgt aus § 6 Abs 3 VersVG. Das bedeutet: Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, soweit die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung gehabt hat. Hat die Obliegenheitsverletzung daher nur Einfluss auf allfällige Regressansprüche des Versicherers, bewirkt dies keine Leistungsfreiheit des Versicherers (vgl 7 Ob 24/25t mwN).
5. Der Kausalitätsgegenbeweis ist (nur) dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit Schädigungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflichtdes Versicherers bedeutsam sind. Nur jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), hat daher seinen Anspruch verwirkt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. Dolus coloratus muss zumindest in der Form des dolus eventualis vorliegen. Dagegen sind absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf beziehen, diesen zu täuschen, nicht als „dolus coloratus“ zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis. Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage (vgl 7 Ob 24/25t mwN). Die Ausführungen in den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Kläger eine „vorsätzliche“ Falschaussage gegenüber der Beklagten getätigt habe (US 7), stellt jedoch keine Tatsachenfeststellung dar, sondern ist rechtliche Beurteilung.
6.Gelingt dem Versicherer der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung, wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind. Der Versicherungsnehmer muss daher nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (vgl 7 Ob 24/25t mwN).
7.Bereits in Zusammenschau der festgestellten Schreiben des Klagsvertreters vom 3., 7. und 22. November 2022 ergibt sich, dass der Kläger im Zuge der Schadensabwicklung gegenüber der Beklagten (jedenfalls) mit seinen Schreiben vom 3. und 7. November 2022 unvollständige und unrichtige Angaben gemacht hat. Bei der von ihm im Verfahren vertretenen gegenteiligen Ansicht übersieht der Kläger, dass die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen kann, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird (vgl RS0031963[T1]). Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass die Antwort vom 3. November 2022 „dass [mein Mandant] das Objekt vor drei Jahren gekauft hat, wobei die Küche bereits Bestand war. Mein Mandant hat keinerlei Kenntnis darüber, welcher Installateur den Wasserfilter eingebaut hat.“ auf die Frage der Beklagten, von welchem Installateur bzw. welcher Firma dieser Wasserfilter eingebaut wurde, einen falschen Eindruck dahingehend erweckt, dass der Kläger die Küche wie auch den Wasserfilter (erst) beim Kauf der Wohnung als Bestand übernommen hat, sodass weitere Erhebungen beim Kläger selbst, um denjenigen zu ermitteln, der den Filter eingebaut hat, aussichtslos sind und sich damit erübrigen. Dass durch die Angaben im Schreiben vom 3. November 2022, welche mit Schreiben vom 7. November 2022 nochmals bekräftigt wurden (US 6), ein völlig falscher Eindruck erweckt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Klagsvertreters vom 22. November 2022, in welchem dieser gegenüber der Beklagten erstmals offenlegte, dass die Wohnung bereits vor dem Erwerb vom Kläger angemietet worden sei, der Vermieter die Küche zur Verfügung gestellt und bezahlt habe und die Küche nach Erinnerung des Klägers entweder von der Firma C* oder Firma D* stamme und wahrscheinlich von jenem Unternehmen aufgebaut worden sei. Anzumerken ist auch, dass der Kläger in seinem ersten Schreiben vom 3. November 2022 durch den Verweis darauf, dass die Küche beim Erwerb der Wohnung bereits Bestand gewesen sei, und auch in seinem Schreiben vom 7. November 2022, durch die Mitteilung „dass mein Mandant leider keinerlei Kenntnis darüber hat, wer einen Wasserfilter bei der Küche eingebaut hat, zumal die Küche zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Bestand im Objekt war“ , selbst einen Konnex zwischen Küche und Wasserfilter herstellt, den er in seiner Mitteilung vom 22. November 2022 wieder relativiert, indem er ausführt „Ob dabei (Anm: beim Kücheneinbau) allenfalls auch der Wasserfilter eingebaut wurde, entzieht sich der Kenntnis meiner Mandantschaft.“
8. Dem Kläger ist daher (objektiv) eine Obliegenheitsverletzung anzulasten.
9.Der Kläger hat sich in erster Instanz allerdings auf den Kausalitätsgegenbeweis berufen, in dem er vorgebracht hat, eine allfällige Informationslücke habe keine Relevanz für die Causa per se, und es sei für das Schadensereignis selbst und das Erfordernis der Sanierung völlig irrelevant, wann und von wem ein Wasserfilter eingebaut worden sei (Seite 7 in ON 9). Das Erstgericht hat dazu aber weder Feststellungen getroffen − was der Kläger im Berufungsverfahren als rechtlichen Feststellungsmangel rügt (BS 26) − noch mit dem Kläger gemäß § 182a ZPO erörtert, dass ihm der Kausalitätsgegenbeweis erst dann offensteht, wenn ihm zuvor der (von ihm zu erbringende) Nachweis gelingt, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz (dolus coloratus) mangelte.
Da das Berufungsgericht den Kläger nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die er in erster Instanz nicht beachtet hat und auf die ihn auch das Erstgericht nicht aufmerksam gemacht hat (vgl RS0037300 [T38]), kann auch nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtslage von der Vermutung ausgegangen werden, dass der Kläger mit einem den Kausalitätsgegenbeweis ausschließenden Täuschungsvorsatz gehandelt habe, weil dem Versicherer der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung gelungen ist, und er den Gegenbeweis im Hinblick auf den ausgehend davon zu vermutenden Täuschungsvorsatz gar nicht angetreten hat. Vielmehr ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches die oben dargestellte Rechtslage gemäß 182a ZPO mit den Parteien zu erörtern und dem (beweisbelasteten) Kläger Gelegenheit zu geben haben wird, entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten und dazu Beweise anzubieten. Nur dann, wenn das Vorliegen von dolus coloratus zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach dem Kausalitätsgegenbeweis.
10.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
11.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
12.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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