RS0031963 – OGH Rechtssatz
Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen.