JudikaturOGH

RS0031963 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen.

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