Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ulrich Stockinger, PMBA (Kreis der Arbeitgeber) und Markus Larndorfer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, POL-**, **, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 4.951,64 brutto sA über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 4.110,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 2025, Cga*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war ab 27. November 2023 bei der Beklagten, einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, als Elektroinstallateur in Vollzeit beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein Stundenlohn von zuletzt EUR 16,65 brutto und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Während der gesamten Beschäftigungsdauer war der Kläger an die C* GmbH überlassen. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung anwendbar. Das Arbeitsverhältnis endete am 13. September 2024 durch eine am 22. August 2024 ausgesprochene Arbeitgeberkündigung.
Mit der am 7. März 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 4.951,64 brutto, davon EUR 4.110,00 an Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2024 einschließlich Sonderzahlungsanteil für den Zeitraum von 14. September bis 31. Oktober 2024 und BMSVG-Beiträgen sowie EUR 841,64 für Familienheimfahrten im Zeitraum von 1. Jänner bis 13. September 2024. Dazu brachte er vor, er habe sich ab 19. August 2024 in einem ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand befunden. Die Beklagte habe während des Krankenstands die Kündigung ausgesprochen, weshalb er über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und eine aliquote Sonderzahlung habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, dass die behauptete Krankheit des Klägers tatsächlich nicht bzw nicht für eine Dauer von zehn Wochen vorgelegen sei. Aus den Urkunden, insbesondere dem E-Mail vom 1. September 2024 und der Krankenstandsbescheinigung der ÖGK, ergebe sich kein Nachweis auf eine Arbeitsunfähigkeit.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 4.672,00 sA Folge und wies das Mehrbegehren von EUR 279,64 sA (betreffend einen Teil der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Kosten für die Familienheimfahrten) ab. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war ab 19. August 2024 bis 31. Oktober 2024 im Krankenstand und hat sich einer Rehabilitationsbehandlung unterzogen. Dies hat der Kläger im August 2024 der Beklagten per Mail mitgeteilt, indem er seine ursprüngliche Krankmeldung des polnischen Arztes an die Beklagte per E-Mail sandte.
In seiner rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung bis zum 26. September 2024 in Höhe von 100 % und bis zum 31. Oktober 2024 in Höhe von 50 % des zustehenden Entgelts inklusive Sonderzahlungen und BMSVG-Beiträgen zu Recht bestehe, weil sich der Kläger bis 31. Oktober 2024 in einem ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand befunden habe und die Meldung des Krankenstandes als rechtzeitig anzusehen sei.
Gegen den Zuspruch der EUR 4.110,00 sA an Entgeltfortzahlung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abweisung des Klagebegehrens im bekämpften Umfang gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines (Gemeinde-)Arztes vorzulegen (§ 4 Abs 1 S 1 EFZG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Säumnis (§ 4 Abs 4 S 1 EFZG).
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit gekündigt, so bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die nach dem EFZG vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 S 1 EFZG).
2 In der Rechtsrüge behauptet die Beklagte, dass es sich bei der kursiv dargestellten Feststellung zur Krankenstandsmeldung um eine „überschießende Feststellung“ handle. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wann eine vermeintliche Krankenstandsmeldung erfolgt sei, sondern lediglich auf einen ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand verwiesen. Wann und an wen eine Meldung erfolgt sei, sei nicht vorgebracht worden.
2.1Es trifft zu, dass „überschießende Feststellungen“ – also tatsächliche Feststellungen, die nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind – bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden können (vgl RIS-Justiz RS0037972).
Die Berufungswerberin übersieht jedoch, dass solche „überschießenden Feststellungen“ dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318, RS0036933 [T6]). Die Feststellung einer Meldung an die Beklagte im August 2024 findet (gerade) noch Deckung in der Behauptung, sich ab 19. August 2024 in einem ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand befunden zu haben (ON 1 S 3, ON 6 S 2).
2.2Selbst wenn man das nicht so sehen würde, hat die Beklagte ihrerseits in erster Instanz die ordnungsgemäße Meldung des Krankenstands nicht substantiiert bestritten. Bestritten wurde lediglich, dass der Kläger tatsächlich bzw über die gesamte Dauer der im EFZG vorgesehenen Entgeltfortzahlung von zehn Wochen krank gewesen sei (ON 4 S 2, ON 8 S 2).
2.3 Eine Meldung des Krankenstands noch im August 2024 ist daher in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
3 Dem entsprechend bekämpft die Beklagte auch diese Feststellung zur Meldung im August 2024 und begehrt statt dessen – gestützt auf die Angaben ihres Geschäftsführers – die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger den Krankenstand ordnungsgemäß und rechtzeitig an die Beklagte gemeldet habe.
3.1Ob die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne des § 4 EFZG erfolgte, ist aber eine anhand von Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Art der Meldung zu beurteilende Rechtsfrage und keine feststellungsfähige Tatsache.
3.2Auch die Berufung auf eine Aktenwidrigkeit ist nicht zielführend. Eine solche haftet einer Entscheidung dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397).
Befragt darüber, wann und bei wem er seinen Krankenstand im August 2024 gemeldet habe, gab der Kläger an: „Ich habe das so gehandhabt, dass ich die Meldung immer direkt an die Kasse gemacht habe und an den Arbeitgeber.“ Auf Nachfrage, ob er die Beklagte oder einen Mitarbeiter der C* GmbH über seinen Krankenstand informiert habe, gab der Kläger explizit an: „Ich habe meine Krankenstandsmeldung per E-Mail gesendet. Dies an die Firma B* und an die Krankenkasse.“ (ON 12.4 S 4)
Daher findet die bekämpfte Feststellung in der Aussage des Klägers Deckung.
3.3 Das Argument in der Tatsachenrüge, der Kläger habe zwar selbst ausgesagt, den Krankenstand an die Krankenkasse und die Beklagte gemeldet zu haben, aber nicht darzulegen vermocht, wann diese Krankenstandsmeldung erfolgt sei, übergeht diese Angaben des Klägers bei seiner Parteieneinvernahme.
3.3.1 Weshalb nach Ansicht der Beklagten die vorgelegte Krankenstandsbescheinigung (Beilage ./C) „kraft ausdrücklicher Erklärung“ keinen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit liefert, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine offizielle Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Österreichische Gesundheitskasse. Die Echtheit dieser Urkunde wurde nicht bestritten (ON 10.2 S 2) und der bloße Verweis auf den Passus, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegebenenfalls vom Dienstgeber zu prüfen sei, lässt einen Rückschluss auf die Arbeits(un)fähigkeit nicht zu.
Richtig ist, dass sich aus der mit 16. Dezember 2024 datierten Krankenstandsbescheinigung kein Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Meldung des ab 19. August 2024 bestehenden Krankenstands durch den Kläger ergibt. Mit der Krankenstandsbescheinigung wird die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von dritter Seite bestätigt; sie ersetzt aber nicht die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung an den Arbeitgeber. Dass der Kläger seinen Krankenstand auch an die Beklagte meldete, ergibt sich aber aus dessen Aussage.
3.3.2 Die gegenteiligen Behauptungen des Geschäftsführers der Beklagten sind entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht glaubwürdiger als die Darstellung des Klägers, sondern erscheinen in Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen inkonsistent: Der Geschäftsführer der Beklagten gab an, er habe im August 2024 keine Krankmeldung bzw „nichts Konkretes“ vom Kläger erhalten, sondern die Krankenstandsbescheinigung erst am 16. Dezember 2024 bekommen (ON 12.4 S 3 f). Dennoch rechnete die Beklagte sowohl für August als auch September 2024 offensichtlich Krankenstandstage ab (Beilage ./B). Schon dieser Umstand spricht dafür, dass der Kläger selbst seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat.
Dass die Beklagte durch die Stundenzetteln der Beschäftigerin vom Krankenstand erfahren und dem entsprechend die Krankenstandstage abgerechnet haben könnte – so der Erklärungsversuch des Geschäftsführers (ON 12.2 S 3) – ist auch nicht plausibel, da die Beklagte in der vorbereitenden Tagsatzung vom 7. Mai 2025 die zeugenschaftliche Einvernahme des Arztes aus Polen beantragte (ON 10.2 S 2). Wie die Beklagte in Kenntnis von Namen und Anschrift des behandelnden Arztes gelangt sein soll, obwohl sie angeblich keine ärztliche Bestätigung vom Kläger erhalten hat, konnte von der Beklagten nicht aufgeklärt werden. Aus der Krankenstandbescheinigung der ÖGK ergibt sich kein Hinweis auf den polnischen Arzt.
3.3.3 Auch wenn der Kläger das E-Mail, mit dem er die Krankenstandsbestätigung an die Beklagte schickte (ON 12.4 S 4), im Verfahren nicht vorlegte, spricht eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse mit der für eine positive Feststellung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 Vor § 266 Rz 5) für die Richtigkeit seiner Darstellung. Die Beklagte vermag daher letztlich keine vom Berufungsgericht aufzugreifende unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dass aufgrund der Beweisergebnisse auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht für den Erfolg der Tatsachenrüge nicht aus.
4Die Anzeige der Verhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; dieser muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben und die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war (vgl RIS-Justiz RS0027976 [T1, T2]).
4.1 Der Arbeitnehmer hat daher die Arbeitsverhinderung ohne Verzug an den Arbeitgeber zu melden. Vom Erstgericht wurde nur festgestellt, dass die Meldung des Klägers „im August 2024“ erfolgte. An welchem exakten Datum der Kläger die Meldung an die Beklagte vorgenommen hat, bleibt offen.
4.2Dass diese Feststellung zu unkonkret ist, um eine Beurteilung der Unverzüglichkeit der Meldung des bereits mit 19. August beginnenden Krankenstands vornehmen zu können, spielt aber insofern keine Rolle, als der Kläger seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst ab 1. September 2024 geltend macht. Aus § 4 Abs 1 S 1 EFZG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer für den Fall einer nicht umgehend erstatteten Meldung des Krankenstands seinen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer der Säumnis verliert. Da feststeht, dass der Kläger die Beklagte noch im August 2024 über seinen Krankenstand informierte, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedenfalls ab 1. September 2024.
5 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
6Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Krankenstandsmeldung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
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