Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (§ 48 ASGG).
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