Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ Hv*-44,, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalt Mag. Daxecker, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Grazl-Rockenschaub, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Arthofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 44).
Nach dem Schuldspruch hat er in **
I./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am ** geborenen B*, den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wodurch sie eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, indem er
1./ von Frühjahr 2004 bis 7. November 2005 in zahlreichen Fällen einen Finger in ihre Scheide einführte,
2./ von Frühjahr 2005 bis 7. November 2005 in zahlreichen Fällen vaginal und oral mit ihr verkehrte;
II./ von Frühjahr 2004 bis 7. November 2009 mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, indem er die unter Punkt I./ angeführten Taten beging und darüber hinaus auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres der am ** geborenen B* mit dieser regelmäßig den Beischlaf vollzog;
III./ gegen B* eine längere Zeit hindurch dadurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, dass er sie im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis Ende 2012 am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben beging, indem er ihr zumindest einmal pro Woche Schläge versetzte oder sie würgte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* zur Zahlung eines Betrags von EUR 43.000,00 an B* verpflichtet. Weiters wurde seine Haftung für sämtliche zukünftigen vorfallskausalen Spätfolgen der Genannten aus den sexuellen Übergriffen aus den Jahren 2004 bis 2009 festgestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2025 (ON 49) - die rechtzeitig angemeldete (ON 41) Berufung des Angeklagten (ON 45) wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt und zu der sich die Privatbeteiligte (ON 46) und die Oberstaatsanwaltschaft jeweils ablehnend äußerten.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die - allerdings im Sinn eines ordentlichen Lebenswandels nur bis zum Beginn des Tatzeitraums gegebene - „Unbescholtenheit“ des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und das längere Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und den langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 zweiter Fall StGB).
Dieser Strafzumessungskatalog ist auch dahin zu ergänzen, dass die Umstände, dass Tathandlungen gegen eine mit dem Täter zusammenlebende Person (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und von diesem als Volljährigem gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) gesetzt wurden, erschwerend wirken, da – abweichend von den rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts hiezu - Fragen der Strafzumessung innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung beim Günstigkeitsvergleich außer Betracht zu bleiben haben (RIS-Justiz RS0091928; Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 14).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB angestellte Gewichtungsüberlegungen des Berufungswerbers verfangen nicht; am Maß der Urteilskonstatierungen kann wegen des bis Ende 2012 andauernden Tatzeitraums (III./) nicht von einem „Jahrzehnte“ andauernden Wohlverhalten gesprochen werden.
Ebenso liegt der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 19. Dezember 2023 (wegen Verlegung der Berufungsverhandlung aus Gründen in der Angeklagtensphäre etwas mehr als) zwei Jahre. Unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren des konkreten Umfangs (Beurteilung zahlreicher Verbrechen und Vergehen in einem insgesamt mehrjährigen Tatzeitraum, mehrstündige kontradiktorische Einvernahme des Opfers unter Beiziehung einer Sachverständigen, Einholung eines Gutachtens zur Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit des Opfers sowie zu den Tatfolgen; zwei ganztägige Hauptverhandlungstermine, 29-seitiges Ersturteil), das überdies keine Haftsache war, nicht als unverhältnismäßig lange (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 83).
Ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien ist die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion, die dem hohen Unrechtsgehalt der Taten und der individuellen schweren Täterschuld gerecht wird, nicht reduzierbar. Es werden damit auch general- und spezialpräventive Erwägungen ausreichend berücksichtigt.
Dem bekämpften Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche liegt zunächst zugrunde, dass das Opfer aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von EUR 48.000,00 begehrte (ON 43, S 12). Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (2 Ob 105/09v mwN). Für den Fall, dass jemand durch eine strafbare Handlung zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht wird, hat der Täter ihm (ua) eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Angesichts der auf dem Sachverständigengutachten beruhenden (ON 33, S 157) unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den tatkausal erlittenen Schmerzen ist der erfolgte Zuspruch unbedenklich.
Nach § 69 Abs 1 erster Satz StPO kann der Privatbeteiligte auch einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Feststellung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Ein Feststellungsbegehren ist dann möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatbeteiligte aus der Straftat neben den bereits bezifferbaren Schäden weitere Schäden erleiden wird ( Spenling , WK StPO § 371 Rz 1/1; RS0038976, RS0039018). Auch diesfalls decken die Gutachtensergebnisse (vgl ON 33, S 156; ON 43, S 10) die Haftung des Angeklagten für Spätfolgen ohne Weiteres.
Die Berufung bleibt demnach ohne Erfolg.
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