Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U. , FN **, **, **gasse **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* C* AG , FN **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (eingeschränkt auf) Prozesskostenersatz , über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Oktober 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Soweit der Rekurs einen Kostenzuspruch an die beklagte Partei beantragt, wird er zurückgewiesen.
„Die klagende und die beklagte Partei haben ihre Kosten jeweils selbst zu tragen.“
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger schloss am 26. August 2019 mit der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für einen Kastenwagen ab und ihm wurden die Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen der B* D* AG und der B* C* AG (Fassung 03/2017) sowie eine Kopie des bezughabenden Leasing- und Versicherungsantrags ausgehändigt. Zur Vorbereitung einer Deckungsklage gegen die Beklagte richtete die Klagevertreterin am 28. April 2025 ein Schreiben an die E-Mail-Adresse ** mit dem Betreff: „[201/25] Pol.Nr. ** // A* / B* C* AG - Forderung aus Kaskoversicherung Totalschaden vom 16.10.2024 (**) [**]“ und forderte unter Klagsandrohung binnen 14 Tagen ua die Übermittlung des Versicherungsantrags und der letztgültigen Versicherungspolizze zu Polizzennummer ** sowie der geltenden Versicherungsbedingungen. Eine Mitarbeiterin der Kundenbetreuung der B* D* AG übersandte daraufhin mit E-Mail vom selben Tag die angeforderte Versicherungspolizze sowie eine Deckungstabelle, nicht jedoch den Versicherungsantrag und die geltenden Versicherungsbedingungen. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Haftpflicht-Polizze bei der E* Versicherung erfragt werden müsse und sie für weitere Fragen gerne zur Verfügung stehe.
Mit Klagevom 5. Juni 2025 begehrte der Kläger gestützt auf § 3 VersVG die Herausgabe des Versicherungsantrags zu Polizzennummer ** sowie die geltenden Versicherungsbedingungen.
Am 1. Juli 2025 übermittelten die Beklagtenvertreter der Klagevertreterin eine Gleichschrift des Versicherungsantrags und der diesbezüglich geltenden Versicherungsbedingungen, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 (ON 3) sein Klagebegehren auf Kosten und Nebengebühren einschränkte. In ihrer Klagebeantwortung vom 3. Juli 2025 (ON 5) beantragte die Beklagte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass dem Kläger bei Vertragsabschluss sämtliche Versicherungsunterlagen ausgehändigt worden seien und das Klagebegehren zu unbestimmt sei. Gleichzeitig anerkannte die Beklagte jedoch die Herausgabeverpflichtung des Versicherungsvertrags und begehrte Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO.
Mit dem angefochtenen Kostenurteilbestimmte das Erstgericht die Kosten des Klägers mit insgesamt EUR 3.224,89 und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz gemäß § 41 ZPO binnen 14 Tagen. Die Aufforderung des Klägers vom 28. April 2025 auf Herausgabe der Versicherungsunterlagen sei in Hinblick auf § 3 VersVG berechtigt erfolgt. Die beanstandete Unbestimmtheit des Klagebegehrens sei irrelevant, da die Beklagte die zu übermittelnden Unterlagen anhand der genannten Polizzennummer zuordnen habe können. Zudem habe sich die Beklagte des Kundenservice der B* D* AG bedient, um Kundenanfragen betreffend die Kaksoversicherungsverträge zu beantworten. Sollte die Anfrage des Klägers die Beklagte nicht erreicht haben, wäre dies ihrer Sphäre zuzurechnen. Durch die Nichtübermittlung der geforderten Unterlagen habe die Beklagte zur Klagsführung Anlass gegeben und daher komme ein Kostenersatz gemäß § 45 ZPO zu ihren Gunsten nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dass „der klagenden Partei keine Prozesskosten zugesprochen werden und ihr vielmehr der Ersatz der Kosten der beklagten Partei auferlegt werde.“
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs erweist sich, was den begehrten Kostenzuspruch an die Beklagte betrifft, als unzulässig; im übrigen Umfang jedoch als berechtigt.
1Grundsätzlich sind an die Rechtsmittelerfordernisse im Rekursverfahren weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren (RIS-Justiz RS0006994). Der Rekurswerber muss aber angeben, inwiefern er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0105337 [T1], RS0043902 [T4]) und welche Entscheidung er anstelle der bekämpften anstrebt ( Sloboda in Fasching/Konecny³, § 514 ZPO Rz 70). Ein Rekursantrag ist dann nicht notwendig, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den Rekursgründen unzweifelhaft ergibt (OGH 6 Ob 61/09b). So schadet auch ein verfehlter Rekursantrag nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt wird (RIS-Justiz RS0043912).
2 Im Kostenrekursverfahren fordert die Judikatur jedoch einen ziffernmäßig bestimmten Rekursantrag; die begehrten oder bekämpften Kosten sind rechnerisch darzulegen, um das Ausmaß er Anfechtung und damit den Umfang einer allenfalls eingetretenen Teilrechtskraft genau bestimmen zu können ( Sloboda in Fasching/Konecny³ § 514 ZPO Rz 72; G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 514 ZPO Rz 15/1 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.88; OLG Linz 3 R 32/24g je mwN). Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (OGH 3 Ob 159/02g; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88 mwN).
2.1 Die Beklagte will einen Kostenzuspruch erreichen, dessen Höhe sie jedoch im Rechtsmittel nicht darlegt. Auch ein dementsprechendes Rekursinteresse ist im Rechtsmittel nicht angeführt. Der Abänderungsantrag, dass dem Kläger „der Ersatz der Kosten der beklagten Partei auferlegt werde“, ohne betragsmäßig den Kostenzuspruch zu konkretisieren, stellt einen Inhaltsmangel des Rechtsmittels dar, weshalb der Rekurs in diesem Punkt ohne Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen war (vgl OLG Linz 3 R 32/24g mwN).
2.2 Die im vollumfänglichen Kostenzuspruch an den Kläger implizit enthaltene Abweisung des Kostenbegehrens der Beklagten ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3Was den bekämpften Kostenzuspruch an den Kläger betrifft, nimmt die Beklagte dazu in ihren Rekursausführungen betragsmäßig hinreichend Stellung. Inhaltlich verneint sie einen Kostenersatzanspruch des Klägers mit dem Argument, dass sie gemäß § 45 ZPO keinen Anlass zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch am 1. Juli 2025 bei erster Gelegenheit rückhaltlos anerkannt habe.
3.1Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten gemäß § 45 ZPO dem Kläger zur Last.
3.2 Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt, wobei auf den Zeitpunkt der Klagsführung abzustellen ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.282 mwN). In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 2). Maßgeblich ist, ob nach dem Inhalt des Leistungsanspruchs, nach dem Gesetz oder der Verkehrssitte für den Eintritt der Fälligkeit eine vorherige Mahnung erforderlich war ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 3; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 45 Rz 2 mwN), wovon gegenständlich der Kläger in Hinblick auf § 3 Abs 2 und 3 VersVG auch zutreffend ausging.
3.3Wenn auch die Beklagte das Aufforderungsschreiben vom 28. April 2025 erhalten haben mag, so adressierte der anwaltlich vertretene Kläger seine Forderung auf Übermittlung der Unterlagen ausschließlich an die B* D* AG. Dass die B* D* AG der Beklagten zuzurechnen sei, behauptete der Kläger in erster Instanz nicht und ein Parteienvorbringen wird auch nicht durch die Vorlage von Urkunden ersetzt (RIS-Justiz RS0038037 [T7, T18, T19, T21, T25]). Die erstgerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte zur Beantwortung von Kundenanfragen betreffend ihrer Kaskoversicherungsverträge des Kundendienstes der B* D* AG bedient habe, erweist sich daher tatsächlich als überschießend und ist somit nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0040318, vgl RS0112213).
3.4 Bedenkt man, dass der Kläger den falschen Adressaten wählte und zudem das Angebot der B* D* AG, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen, nicht aufgriff, sondern mit der Klagseinbringung reagierte, ist davon auszugehen, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gab.
3.5§ 45 ZPO fordert neben der mangelnden Klagsveranlassung, dass der Beklagte den in der Klage erhobenen Anspruch bei der ersten Gelegenheit anerkennt. Das Anerkenntnis muss sofort, noch vor Einlassung in den Streit erfolgen; in den Fällen eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes des Beklagten (Klagebeantwortung, Einspruch) schon in diesem, ansonsten in der vorbereitenden Tagsatzung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.282; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 45 Rz 3 je mwN).
3.6 Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte seinen Herausgabeanspruch in der Klagebeantwortung bestritten und nicht bei erster Gelegenheit anerkannt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte verwies in der Klagebeantwortung lediglich darauf, dass die allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen und eine Kopie des Leasingantrags bereits bei Vertragsabschluss ausgehändigt worden seien, und anerkannte ausdrücklich die Herausgabeverpflichtung des Versicherungsvertrags.
3.7 Zudem übermittelte die Beklagte noch vor Erstattung der Klagebeantwortung dem Kläger die geforderten Unterlagen, sodass der Anspruch im Prozess nicht nochmals anerkannt werden hätte müssen. Die Beklagte hätte sich auf die Darstellung der das Anerkenntnis beinhaltenden Erfüllung und der mangelnden Veranlassung der Klage beschränken können (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.283).
3.8Da die Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gab und den Klagsanspruch unverzüglich anerkannte, fallen gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Der Kostenrekurs der Beklagten ist in diesem Punkt erfolgreich; das Kostenbegehren des Klägers in erster Instanz ist nicht berechtigt, sodass er seine Kosten selbst zu tragen hat.
4Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
Wie in der Rekursbeantwortung richtig dargestellt, beläuft sich das Rekursinteresse nicht auf EUR 3.224,89, sondern auf EUR 5.727,66, da die Beklagte einen – wenn auch prozessual nicht hinreichend konkret bezifferten – Kostenzuspruch begehrt. Es errechnet sich damit eine Obsiegensquote von 56 % und die verzeichneten Kosten sind gegeneinander aufzuheben (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.130 mwN).
5Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
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