Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die Beklagte C* B* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigten D* B*, geboren am **, **, und DI E* B*, geboren am **, **, diese vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen (zuletzt) Zivilteilung (Streitwert: EUR 30.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. September 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind seit dem ** verheiratet. Der Kläger erhob eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage, die das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Urteil vom 31. Juli 2025 zu AZ C* mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Ehe noch nicht für wenigstens einen der Ehegatten subjektiv unheilbar zerrüttet sei (Beil ./5). Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen (wie im Übrigen auch derzeit noch nicht).
Der Kläger und die Beklagte erwarben mit Kaufvertrag vom ** 2014 jeweils 111/100.000 Anteile an der Liegenschaft EZ **, Grundbuch ** (B-LNr 125 und 126). Auf dieser Liegenschaft ist das Gebäude mit der Adresse F*platz **, ** G*, errichtet. Es liegt kein (grundbücherlich durchgeführter) Wohnungseigentumsvertrag vor, sodass mit den Liegenschaftsanteilen der Parteien kein Wohnungseigentum verbunden ist.
Die beiden Miteigentumsanteile von gesamt 222/100.000 beziehen sich auf die Tiefgaragenstellplätze mit den Bezeichnungen „UG 1 – Stellplatz H*“ und „UG 1 - Stellplatz I*“, die unmittelbar nebeneinander liegen. Der Stellplatz H* ist um 0,7 m² größer als der Stellplatz I*. Der Kläger und die Beklagte haben derzeit diese beiden Stellplätze vermietet.
Der Klägerbegehrt (zuletzt) Zivilteilung und brachte im Wesentlichen vor, dass eine Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft aufgrund des Verhaltens der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nicht mehr möglich sei. Die Beklagte lehne eine (Real-)Teilung ab. Der von ihr – auf das anhängige Scheidungsverfahren und ein an dieses möglicherweise anschließendes Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG gestützte – Einwand der Unzeit sei unbegründet, weil dafür der Wegfall des zeitlichen Hindernisses konkret absehbar sein müsse, was hier aber angesichts der ungewissen Verfahrensdauer nicht der Fall sei. Grundsätzlich sei eine Teilungsklage auch während eines Scheidungsverfahrens möglich. Im Übrigen würde die Zivilteilung auch zu keinem für die Beklagte „schlechteren“ Ergebnis führen als die nacheheliche Aufteilung, sondern sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Der Einwand der Klägerin sei außerdem schikanös und rechtsmissbräuchlich, weil sie einerseits nur darauf hoffe, dass der Kläger versterbe. Andererseits könne sie nicht die Abweisung der Scheidungsklage begehren, gleichzeitig aber damit argumentieren, dass eine Scheidung und die daran anknüpfende nacheheliche Vermögensaufteilung einer Zivilteilung im Wege stünden.
Abgesehen davon handle es sich bei den Stellplätzen nicht um eheliche Ersparnisse, sondern um Teile eines Unternehmens, und zwar der bereits bereits am ** 2009 gegründeten Personengesellschaft „B* C* und A* J*“. Ein Unternehmen unterliege ohnehin nicht der nachehelichen Aufteilung.
Die Beklagtebestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte vor, dass die Liegenschaftsanteile von den Parteien während ihrer Ehe als Wertanlage erworben worden seien, weshalb es sich um eheliche Ersparnisse handle, die der nachehelichen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterlägen. Die nacheheliche Aufteilung gehe einer Teilungsklage vor, und zwar selbst dann, wenn erst ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Die Teilungsklage erfolge daher zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten, weil das nacheheliche Aufteilungsverfahren zu einem anderen, von den Miteigentumsquoten abweichenden und für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen könne. Die Behauptung des Klägers, es sei nicht absehbar, ob und wann es zu einer Scheidung komme, sei nicht nachvollziehbar. Selbst im Fall einer Abweisung der derzeit anhängigen Scheidungsklage könne der Kläger ab dem ** eine auf § 55 EheG gestützte Scheidungsklage einbringen. Der Einwand der Beklagten erfolge auch weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Stellplätze auch nicht Teil eines Unternehmens. Es liege diesbezüglich keine auf Dauer angelegte Organisation vor, die bloße Tatsache der Vermietung der Stellplätze sei dafür nicht ausreichend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgerichtder Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis fünf des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist. Darauf kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Miteigentumsanteile der Parteien als eheliche Ersparnisse grundsätzlich der nachehelichen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterlägen. Es stehe allerdings nicht fest, ob die Beklagte im Aufteilungsverfahren ein „besseres Ergebnis“ erzielen könne. Daher sei ihr der Beweis eines Nachteils im Sinn des § 830 ABGB nicht gelungen. Alleine aus dem Umstand, dass ein Scheidungsverfahren anhängig sei, könne auch nicht abgeleitet werden, dass die Teilungsklage zur Unzeit erhoben werde. Nach den Feststellungen sei nämlich auch nicht klar, ob die nunmehrige Teilung trotz der Scheidungsklage „unzweckmäßig“ sei. Auch der ihr obliegende Nachweis der Unzeit sei der Beklagten daher nicht geglückt, weshalb der Klage stattzugeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Klarzustellen ist, dass im Verfahren nicht strittig war, dass die Parteien – obwohl im Grundbuch jeder für sich als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 111/100.000stel an der Liegenschaft eingetragen ist (B-LNr 125 und 126) – sozusagen im „Innenverhältnis“ zu gleichen Teilen Miteigentümer der Gesamtheit dieser beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft sind. Gegenstand der Teilungsklage ist daher die durch die „Vereinigung“ dieser Anteile der Kläger gebildete „Gesamtsache“ (und nicht das Miteigentum an der Liegenschaft an sich). Auf die Frage, ob in einer solche Konstellation eine Realteilung der Sache (etwa durch „Zuweisung“ der jeweiligen ideellen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an die Parteien) ähnlich wie bei der Realteilung von unkörperlichen Sachen (wie zB Forderungen) möglich und tunlich ist, ist nicht einzugehen, weil die Beklagte das in ihrer Berufung nicht releviert. An sich hat das Berufungsgericht zwar die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen (RS0043352, RS0043338). Der Rechtsmittelwerber muss jedoch Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338 [T17]). Da die Beklagte in der Berufung die (den Anspruch auf Zivilteilung vernichtende) Tatsache der Möglichkeit und Tunlichkeit der Realteilung nicht aufgegriffen hat, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, sich damit auseinanderzusetzen.
2. Die Beklagte steht in der Berufung primär auf dem Standpunkt, dass eine auf § 830 ABGB gestützte Teilungsklage – unabhängig davon, ob diese zur Unzeit erfolgt oder mit Nachteilen verbunden ist – derzeit nicht möglich sei. Schon das (noch) anhängige Scheidungsverfahren bewirke nämlich, dass die Teilungsklage jedenfalls unzulässig sei. Damit erhebt sie letztendlich die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
2.1. Diese Ausführungen treffen allerdings nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens besteht. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit in dem Verfahren außer Streitsachen nach den §§ 81 ff EheG geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten im streitigen Verfahren geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine danach noch mögliche Rechtsgestaltung im Verfahren außer Streitsachen umgestoßen oder überholt wird (RS0111605). Demnach sind alle Ansprüche in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, also dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sind (5 Ob 229/18i).
2.2. Die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten nach den §§ 81 ff EheG geht daher auch einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach der Bestimmung des § 830 ABGB möglich (RS0008547). Kollidiert der Aufteilungsanspruch mit der Teilungsklage, besteht also die vorrangige Zuständigkeit des Außerstreitrichters (10 Ob 16/08p). Selbst wenn eine Liegenschaft nur zum Teil der außerstreitigen nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, ist der Rechtsweg für die den Rest betreffende Teilungsklage erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig. Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen (RS0008547 [T4]). Rechtsgrundlage für die Überweisung sind die §§ 40a, 44 und 46 JN (8 Ob 91/12h, 5 Ob 229/18i).
2.3. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die in § 95 EheG normierte Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs bereits abgelaufen ist oder wenn – wie hier – das Scheidungsverfahren noch anhängig ist. Während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahren (also bei noch aufrechter Ehe) ist die Teilungklage grundsätzlich möglich und der Einwand der Unzeit meritorisch zu behandeln (vgl RS0112736 [T2]; 4 Ob 251/99m, 5 Ob 217/05f, 5 Ob 23/20y). Die auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs hinauslaufenden Argumente in der Berufung sind daher nicht zielführend.
3. Ansonsten meint die Beklagte, dass bereits die (abstrakte bzw rein theoretische) Möglichkeit, dass das nacheheliche Aufteilungsverfahren zu einem für sie günstigeren Ergebnis führt als die Zivilteilung, ein Teilungshindernis darstellt.
3.1. Es trifft zu, dass das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach der Vorschrift des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen ist (RS0112736 [T3]). Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse im außerstreitigen Verfahren gemäß den §§ 81 ff EheG nach Billigkeit; dabei ist ua darauf zu Bedacht zu nehmen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben (RS0112736 [T4]). Es können auch weitere aufzuteilende Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt werden. Bei unbeweglichen Sachen kann weiters das (Mit-)Eigentumsrecht eines Ehegatten ganz auf den anderen übertragen werden; zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses kann in diesem Fall eine Ausgleichszahlung angeordnet werden (§ 94 Abs 1 EheG). In diesen möglichen unterschiedlichen Ergebnissen kann ein Nachteil eines Miteigentümers im Sinn des § 830 ABGB liegen, der somit ein Teilungshindernis darstellt (4 Ob 251/99m).
3.2. Dieser Entscheidung lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht schon die (abstrakte) Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses ein Teilungshindernis begründet, sondern dass auch zu behaupten und zu beweisen ist, aus welchen (konkreten) Gründen das Aufteilungsverfahren zu einem günstigeren Ergebnis als die Zivilteilung führen würde (etwa weil die Beklagte überwiegende Beiträge zur Anschaffung der Sache geleistet hat, sie diese allenfalls gegen eine Ausgleichszahlung übernehmen will oder weil sonstige – zu konkretisierende – Billigkeitserwägungen für eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Aufteilung sprechen).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 23/20y. Der Oberste Gerichtshof verweist darin nämlich auf die (oa) frühere Entscheidung zu 4 Ob 251/99m, wo das Höchstgericht dem Erstgericht auftrug, zu erheben, ob die behaupteten Umstände (überwiegender Beitrag des dort Beklagten bei der Anschaffung der aufzuteilenden Sache) tatsächlich zutreffen. Hätte der Oberste Gerichtshof jedoch – wie die Beklagte erkennbar meint – mit der oa (jüngeren) Entscheidung zum Ausdruck bringen wollen, dass bereits die abstrakte bzw theoretische Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, hätte er nicht bloß auf die anderslautende Vorentscheidung verwiesen, sondern sich mit dieser Frage näher auseinandergesetzt.
Daraus folgt, dass die Beklagte kein Teilungshindernis aufzeigen konnte. Sie hat nämlich im Verfahren erster Instanz bloß behauptet, dass im nachehelichen Aufteilungsverfahren ein von den Miteigentumsquoten abweichendes, für sie günstigeres Ergebnis erzielt werden kann, nicht aber, aus welchen bestimmten Gründen das der Fall sein soll. Ausgehend davon hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten weder der Nachweis eines Nachteils noch der Unzeit gelungen ist. Selbst in der Berufung führt die Beklagte lediglich aus, dass (nicht näher erläuterte) Billigkeitserwägungen zu einem anderen Ergebnis „führen können“.
3.3. Die Rechtsansicht, dass konkrete Gründe, die im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu einem von den Miteigentumsquoten abweichenden Ergebnis führen, zu behaupten und zu beweisen sind, erforderte hier auch keine Erörterung im Sinn der §§ 182, 182a ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
Hier hat der Kläger schon in seinem vorbereitenden Schriftsatz die Entscheidung 4 Ob 251/99m zitiert und dazu folgendes Vorbringen erstattet (S 4/ON 9):
„Die Beklagte übersieht aber auch, dass in der Grundsatzentscheidung 4 Ob 251 /99m ausgesprochen wurde, dass eine Vermögensauseinandersetzung in einem Aufteilungsverfahren für die Beklagte günstiger sein müsste, als im streitigen Teilungsverfahren. Dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch aufgrund des Billigkeitsgrundsatzes auszuschließen. Auch wenn die streitgegenständlichen Liegenschaften der Aufteilung unterliegen würden – was ausdrücklich bestritten wird – wäre der Anteil der Beklagten am Erwerb der klagsgegenständlichen Liegenschaftsanteile verschwindend gering. Die Beklagte war während der gesamten Ehe als Hausfrau tätig und beläuft sich daher ihr Anteil bestenfalls auf 50 %. Ein derartiger Anteil würde ihr auch bei der hier vorliegenden Teilung gebühren, weshalb kein Nachteil für die Beklagte erkennbar ist. Es wäre viel eher aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte eine tatsächlich der Aufteilung unterliegende Liegenschaft am F*platz in G* ihrem Sohn geschenkt hat, um diese der Aufteilung zu entziehen, damit zu rechnen, dass im Aufteilungsverfahren ein wesentlich schlechteres Ergebnis als hier drohen würde.“
Damit hat der Kläger seinerseits konkrete Gründe behauptet, die dafür sprechen, dass die nacheheliche Aufteilung sogar zu seinen Gunsten ausschlägt. Mit diesem Vorbringen hat sich die Beklagte auch auseinandergesetzt, diesem aber nur entgegen gehalten, dass es nicht zutreffe, dass ihr Anteil am Erwerb der Liegenschaftsanteile verschwindend gering gewesen sei. Vielmehr hätten der Kläger und sie die Parkplätze „gemeinsam erwirtschaftet“ (S 3/ON 10). Das spricht aber bestenfalls für eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung, nicht aber für ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis im nachehelichen Aufteilungsverfahren. Auf den vom Kläger ins Treffen geführten weiteren, bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Umstand der Schenkung einer der Aufteilung unterliegenden weiteren Liegenschaft ist sie im Übrigen gar nicht eingegangen.
Daher war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Frage, ob die Parkplätze zu einem Unternehmen gehören, das von vornherein nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, kann daher dahingestellt bleiben (ebenso wie die Frage, ob diese Beurteilung in die Kognitionsbefugnis der streitigen Zivilgerichte oder des Außerstreitrichters fällt).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Das Berufungsgericht, das bei der Bewertung des Streitgegenstands an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden ist (RS0042285 [T2]), erachtet die von diesem vorgenommene Bewertung als zu gering bemessen. Die Parteien erwarben die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft im Jahr 2014 um EUR 22.000,00 (Beil ./A). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Geldentwertung sowie der Preissteigerung von Immobilien war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil bei der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte.
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