Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.
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