Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten B* wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Mai 2025, Hv*-55, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. November 2025 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem die Angeklagte A* B* betreffenden Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (inzwischen rechtskräftigen) Schuldspruch hinsichtlich des Mitangeklagten C* enthält, wurde die am ** geborene A* B* – im zweiten Rechtsgang – des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 28. März 2023 in ** vor dem Bezirksgericht Mattighofen in der Verhandlung in der Zivilrechtssache D* gegen E* F* zum Aktenzeichen C1* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die zusammengefassten, sinngemäßen Behauptungen, sie [B* sowie C*] und E* F* hätten in der Nacht von 23. auf 24. September 2022 nicht an der „Rave-Party“ in ** teilgenommen, sondern seien bei einem Bekannten gewesen und hätten dann die angeblich ehemalige Lebensgefährtin namens „G*“ von dort abgeholt, falsch ausgesagt.
Dagegen richtet sich die nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 54, 27), jedoch nicht ausgeführte Berufung der Angeklagten.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht erklärte, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will und eine Ausführung des Rechtsmittels unterblieben ist. Sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkende – und daher amtswegig aufzugreifende – materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Im Übrigen ist der Berufung ein Teilerfolg in der Straffrage beschieden.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu, zumal gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Konstatierungen keine Bedenken (vgl § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RIS-Justiz RS0132299) bestehen.
Das Erstgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung (US 5 ff) ausführlich und kritisch mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die leugnende Verantwortung der Angeklagten B* vor allem auf Grundlage einer mittelbaren Beweiskette, basierend auf dem Bericht der Polizeiinspektion ** (ON 11) sowie den (mehrfachen) Aussagen der Polizeibeamten Insp. H* (ON 29.1, 10 ff; ON 54, 10 ff; vgl auch ON 2.6, 6 ff; ON 29.4, 5 ff) und I* (ON 29.1, 22 ff; ON 54, 16 ff; vgl auch ON 2.6, 10 ff; ON 29.4, 7 ff) zur polizeilichen Kontrolltätigkeit, als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Insofern berechtigen auch (mit den Denkgesetzen in Einklang stehende und einen nachvollziehbar hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich habende) Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362 und RS0098471), wobei (mittelbare) Indizienbeweise – gerade bei leugnender Verantwortung des Angeklagten und bei Fehlen unmittelbarer Beweise – nach der Strafprozessordnung als einzige Grundlage des Schuldspruchs zulässig sind (RIS-Justiz RS0098249). Das Erstgericht gründete die schuldtragenden Feststellungen – neben der objektiven Beweisgrundlage aufgrund der Aktenbestandteile der Zivilverfahren (ON 2.4 und ON 2.5; ON 29.3 und ON 29.4) – vorwiegend auf die glaubhaft eingestuften Aussagen der Polizeibeamten (US 5 und 7) zur Kontrolltätigkeit sowie Dokumentation der Personalien jener beim Verlassen des Waldes betretenen Personen und den maßgeblichen Umstand, dass die Personalien der Freundin des Zweitangeklagten C* namens „G*“, welche sich laut den Angeklagten und der Aussage des E* F* (ON 2.6, 4 f) ebenfalls im kontrollierten Fahrzeug befunden haben soll, im erfassten Datenbestand nicht verzeichnet war (US 7). Mit Blick auf die bei lebensnaher Betrachtungsweise zu unterstellenden pflichtgemäßen Bemühungen der Polizeibeamten, die Identitäten von sämtlichen kontrollierten Personen (vollständig und lückenlos) zu dokumentieren (vgl hiezu ZV Insp. H*, ON 29.1, 15 bis 17, 21 f; ON 54, 13 ff), erachtete es das Erstgericht als nicht plausibel, warum just die Daten der Fahrzeuginsassin „G*“ nicht dokumentiert wurden, wenngleich die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt geäußert haben, dass „G*“ die Preisgabe ihrer Personalien verweigert hätte. Hiebei hat sich das Erstgericht auch kritisch mit den Schilderungen auseinandergesetzt (vgl ON 54, 5; ON 29.1, 6 f; ON 15.2 iVm ON 2.6, 16; ON 2.6, 5), dass „G*“ über keinen Ausweis verfügt hätte (US 7 f). Daneben wertete das Erstgericht aufgrund aufgezeigter Widersprüche und „Ungereimtheiten“ in den Angaben der Angeklagten (vgl ON 29.1, 3 bis 10; ON 54, 3 ff; ON 2.6, 14 bis 18; ON 29.4, 11 bis 13 und 16 f) und des Zeugen F* (vgl hiezu bereits Urteil zu C1* des Bezirksgerichts Mattighofen, ON 2.5, 5 f) die Darstellung der Anwesenheit der Person „G*“ bei der Polizeikontrolle als „frei konstruiert“ (US 8). Exemplarisch für diverse Widersprüche ist etwa hervorzuheben, dass die Angeklagte B* in der Verhandlung vom 12. März 2024 (ON 29.1, 7) erklärte, dass „G*“ letztendlich gar keiner Identitätsüberprüfung unterzogen worden sei, wogegen sie in der Verhandlung vom 28. März 2023 im Zivilverfahren schilderte (ON 2.6, 15), dass „G*“ glaublich ihren Namen angegeben habe, da sie über keinen Ausweis verfügt hätte, und hiebei im Auto geblieben sei. In der Verhandlung vom 31. März 2023 (ON 29.4, 12) wiederum hat B* diese Angaben dahin präzisiert, dass „G*“ vorgeschlagen habe, ihren Namen zu nennen und die Polizei diesen überprüfen solle. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass das Erstgericht die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung (auch) der Angeklagten B* (sowie des Mitangeklagten C* und des E* F*) überdies auf den bei Gericht hinterlassenen unmittelbaren Eindruck (US 9) gestützt hat, was wiederum mit der Einschätzung durch das Bezirksgericht Mattighofen in zwei Zivilverfahren korreliert (vgl ON 2.5, 5; ON 29.3, 4 f; zur Maßgeblichkeit des persönlichen Eindrucks vgl RIS-Justiz RS0098413). Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882) aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet, wonach es sich bei den Angaben im Zusammenhang mit „G*“ eindeutig um eine wahrheitswidrige Falschaussage gehandelt habe (US 10). Im Ergebnis hegt das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als mildernd und zog keinen Erschwerungsgrund heran.
Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zugunsten der Angeklagten B* zu ergänzen, als aufgrund des Akteninhalts die Tatbegehung ersichtlich unter (bereits objektiven) Umständen erfolgte, die einem Aussagenotstand nahekommen (vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 28 mit Hinweis auf 12 Os 165/93 = RIS-Justiz RS0091247; vgl auch OLG Wien 33 Bs 227/14w). Auch wenn – im Gegensatz zum Mitangeklagten C* (vgl Zivilverfahren C2* des Bezirksgerichts Mattighofen) – zum Tatzeitpunkt kein Zivilverfahren gegen B* anhängig war (vgl auch US 4), so zeigt doch das Anwaltsschreiben vom 23. Jänner 2023 (ON 29.2) eine entsprechende Konfliktsituation aufgrund der realistisch im Raum stehenden zivilrechtlichen Inanspruchnahme (analog wie bei C*) auf, womit der Angeklagten ergänzend der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB anzurechnen ist. Insofern genügt bereits das objektive Vorliegen solcher Tatsachen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (vgl Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 88 mit Hinweis auf EBRV 30 BlgNR 13. GP 127). Waren die Umstände dem Täter bewusst und für seinen Tatentschluss entscheidend, wiegt dies umso mehr. Anzumerken bleibt, dass die für die Straffreiheit wegen Aussagenotstands nach § 290 StGB nötige fehlende Offenbarung eines Aussagebefreiungsgrundes, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen abzuwenden (§ 290 Abs 1 Z 2 StGB; 13 Os 140/85 = RIS-Justiz RS0096360; Plöchlin WK² StGB § 290 Rz 16), nicht indiziert ist (vgl auch US 10).
Auf Basis dieses zugunsten der Angeklagten ergänzten Strafzumessungskatalogs ist die verhängte (bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe einer dezenten Reduktion auf drei Monate zugänglich, und kommt dem Rechtsmittel in diesem Umfang der spruchgemäße Erfolg zu.
Die Kostenentscheidung liegt in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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