JudikaturOGH

RS0096360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1985

§ 290 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, daß der Befreiungsgrund nicht geoffenbart wurde, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen abzuwenden. Die Furcht vor anderen Nachteilen als weitere Folge der Zeugnisentschlagung vermag keine gemäß § 290 StGB beachtliche Konfliktsituation zu begründen.

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