Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei Privatstiftung A* , FN **, **gasse **, **, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Ausstellung einer Rechnung (Streitwert EUR 84.823,67), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. August 2025, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.844,32 (darin EUR 640,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Privatstiftung beauftragte 2019 bei der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und eines Zweifamilienwohnhauses in ** das beklagte Bauunternehmen mit Baumeisterarbeiten. Dessen fünf Teilrechnungen an die Klägerin - vom 19.09.2019 über EUR 138.596,11, vom 18.10.2019 über EUR 128.540,03, vom 21.11.2019 über EUR 98.717,47, vom 18.12.2019 über EUR 106.963,64 und vom 18.05.2020 über EUR 36.126,42 – weisen die Umsatzsteuer aus, enthalten aber keine UID-Nummer des Leistungsempfängers. Eine solche beantragte die klagende Stiftung erst – lange nach der Zahlung - 2024 und erhielt sie im Mai 2024. Sie forderte die beklagte Partei im Oktober 2024 auf, die fünf Teilrechnungen so zu berichtigen, dass sie ihre UID-Nummer enthielten, was diese ablehnte.
Mit ihrer Klage vom 6.12.2024 begehrt sie die Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausstellung von „den Bestimmungen des § 11 UStG entsprechenden fünf Teilrechnungen unter Anführung auch der UID-Nummer der klagenden Partei“, hilfsweise die Verpflichtung, (1.) die einzelnen Teilrechnungen zu stornieren und „iSd § 16 UStG eine neue Rechnung über den Gesamtbetrag“ unter Anführung ihrer UID-Nummer auszustellen, oder aber (2.) Schadenersatz von EUR 84.823,95 zu leisten, allenfalls (3.) auszusprechen, dass sich die beklagte Partei von der Zahlung dieses Betrags befreien könne, wenn sie ihr eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung durch Ergänzung der UID-Nummer auf den fünf Teilrechnungen überreiche. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, § 11 UStG verpflichte den Unternehmer zur Anführung der UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn der Rechnungsbetrag EUR 10.000,00 überschreite; andernfalls könne dieser keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Erst im Zuge des Wechsels ihres Steuerberaters sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Teilrechnungen keinen Vermerk zur UID-Nummer enthielten. Sie unterliege aus steuerlicher Sicht der Pflichtveranlagung, weshalb sie ihre Steuererklärungen innerhalb einer Fünfjahresfrist abgeben müsse. Sie sei stets als Stiftung aufgetreten und keine Privatperson; die beklagte Partei habe keine Veranlassung, von einem Rechtsgeschäft unter Privaten auszugehen. Da sie die UID-Nummer erst im Mai 2024 erhalten habe, habe sie die damalige Frage der beklagten Partei, ob sie über eine solche verfüge, nur verneinen können. Die Beklagte hätte dann aber den Vermerk „keine UID-Nummer angegeben“ auf der Rechnung anbringen müssen. Solange ihre UID-Nummer nicht auf den Teilrechnungen angeführt sei, könne sie die Umsatzsteuer für diese Jahre nicht beim Finanzamt geltend machen und erleide einen erheblichen finanziellen Nachteil. Die Beklagte sei als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag und nach § 11 UStG zur Ausstellung vollständiger Rechnungen verpflichtet, aus § 120 BAO und § 16 UStG ergebe sich eine auch die Beklagte treffende Berichtigungspflicht. Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine andere als eine unternehmerische Nutzung geplant, sondern von Anfang an die Vermietung der Gebäude. Dass nicht sogleich eine UID-Nummer beantragt worden sei, liege an einem Fehler ihres früheren Steuerberaters.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, sie habe die Rechnungen richtig ausgestellt. Davor habe ihr Geschäftsführer den Vorstand der Klägerin C* D* um Bekanntgabe der UID-Nummer für die auszustellende Rechnung ersucht, worauf dieser erklärt habe, dass sie über eine solche nicht verfüge und es sich um einen Privatbau handle. Sie habe sich daher ausdrücklich als nicht unternehmerisch tätig zu erkennen gegeben; die Kommunikation sei auch über C* E* private E-Mail-Adresse gelaufen. Eine rückwirkende Abänderung aufgrund einer später ausgestellten UID-Nummer sei nicht möglich, weil sie damals die Nachfrage nach unternehmerischer Tätigkeit verneint habe. Sie habe auch nicht geplant gehabt, die Gebäude unternehmerisch zu nutzen und sie auch nicht unternehmerisch genutzt. Auch der von ihr konsultierte Fachbereich des Finanzamts halte die rückwirkende Änderung bei ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnungen für nicht möglich. Eine Verpflichtung, auf einer Rechnung den Vermerk „keine UID-Nummer angegeben“ zu setzen, bestehe nicht. Eine nachträgliche Änderung bei ursprünglich nicht unternehmerischer Tätigkeit stellte eine Beitragshandlung zu einem Finanzdelikt dar, wofür sie nicht zur Verfügung stehe. Ein Anspruch auf Änderung ursprünglich korrekt gelegter Rechnungen bestehe nicht. Einen Schaden der klagenden Partei habe sie nicht rechtswidrig verursacht. Jedenfalls träfe diese daran ein überwiegendes Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 5 - 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich noch wie folgt zusammengefasst wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Nach der Stiftungsurkunde ist Zweck der am 3.12.2018 von C* D* und F* G* als Stifter errichteten klagenden Privatstiftung
„a) Der Erhalt und die Förderung des Wissens über alte Sprachen, Schriften, Musik, Geometrie des Altertums sowie der Kultivierung alter Pflanzen- und Baumarten.
b) Die Unterstützung von Begünstigten.
Namentlich durch Nutzungsüberlassungen von Stiftungsvermögen (insbesondere der Liegenschaften, Bücher, Schriften etc.) als Sachzuwendungen, sowie durch die Gewährung von Geldleistungen an die oder den Letztbegünstigten.
c) Der Erwerb von Liegenschaften sowie die Errichtung von Gebäuden zur Förderung des Zweckes nach lit. a).
d) Gründung und Führung eines Unternehmens in Form einer Kapital- oder Personengesellschaft zur Entfaltung gewerblicher Tätigkeiten (z.B. Verlagstätigkeiten).
Dies alles durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Privatstiftung gewidmeten Vermögens.
2. Der Privatstiftung ist es im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gestattet, gewerbsmäßig tätig zu sein. [...]“
Am 19. September 2019 schrieb der Geschäftsführer der beklagten Partei H* I* folgende E-Mail an C* D*:
„Hallo Herr D*,
Bitte um die UID Nr. für die Rechnung
Danke
LG H*“
C* D* antwortete kurz darauf:
„Grüß Gott H*,
wie gerade telefonisch besprochen, haben wir keine UID Nr. da es sich um einen Privatbau handelt.
Liebe Grüße
C*“
Eines der beiden Gebäude wurde im Juli 2022 fertigstellt, beim zweiten fehlen noch die Bodenbeläge. Es kann nicht festgestellt werden, ob die klagende Partei bei Errichtung der beiden Gebäude plante, sie in Zukunft zu vermieten. Die bei Errichtung geplante Verwendung dieser Gebäude kann generell nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob das bereits fertiggestellte Gebäude tatsächlich vermietet wird. Dieses Gebäude wird nach dessen Fertigstellung zum überwiegenden Teil von C* D* und J* G* bewohnt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dafür ein Entgelt entrichtet wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, könne das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Jahr der Rechnungsausstellung ausgeübt werden, selbst wenn ursprünglich nicht alle Rechnungsmerkmale vorhanden gewesen und diese später berichtigt worden seien. Es schade daher nicht, dass die klagende Partei erst 2024 eine UID-Nummer erhalten habe; bei ursprünglich unternehmerischer Tätigkeit sei ein nachträgliches Anbringen möglich. Zu prüfen sei daher, ob die klagende Partei bei Errichtung der beiden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen sei. Nach § 2 Abs 1 UStG sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit, die mit Einnahmenerzielungsabsicht durchgeführt werde. Auf konkretes Fachwissen oder organisatorische Fähigkeiten, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen, komme es dabei ebensowenig an, wie Gewinnstreben oder die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr notwendig seien. Eine unternehmerische Tätigkeit der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Gebäude sei aber aus den Feststellungen nicht ableitbar. Die beabsichtigte Nutzung habe nicht festgestellt werden können, weshalb auch nicht feststehe, dass die Leistungen der klagenden Partei, deren Unternehmereigenschaft sich schon aus ihrer Rechtsform ergebe, für ihr Unternehmen erbracht worden sei. Da nicht feststehe, dass die klagende Partei die Gebäude für unternehmerische Zwecke errichtet habe und auch nicht, dass sie für solche Zwecke genutzt würden, bestehe keine Verpflichtung der beklagten Partei zur Anführung der UID-Nummer der klagenden Partei. Vielmehr seien die fünf Teilrechnungen korrekt ohne diese ausgestellt worden. Eine nachträgliche Berichtigung oder Stornierung und Neuausstellung sei mangels feststellbarer unternehmerischer Tätigkeit der klagenden Partei in Zusammenhang mit den Gebäuden nicht zulässig. Mangels rechtswidrigen Verhaltens der beklagten Partei bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufungswerberin sieht einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht, weil das Erstgericht während des Verfahrens nie thematisiert habe, ob ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, sondern auf den Zeitpunkt der Auftragsvergabe abgestellt habe, und sie mit der erstmals im Urteil geäußerten Rechtsansicht, es liege ein Privatgeschäft vor, weil sie keinen Mietvertrag vorgelegt habe, überrascht habe. Bei entsprechender Anleitung hätte sie ausgeführt, dass ein Mietvertrag betreffend das Bestandobjekt vorliege, der am 25.6.2022 vom Stiftungsvorstand genehmigt worden sei und am 01.07.2022 begonnen habe. Darin liege auch ein Stoffsammlungsmangel.
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS Justiz RS0037300). Gerichte müssen ihre Rechtsansicht nicht kundtun; anderes würde nur gelten, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht worden wären. Die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO bedeutet nicht, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte (RIS Justiz RS0122749; RS0108818 [T8]).
Weder ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht noch ein Stoffsammlungsmangel ist aus den Berufungsausführungen nachvollziehbar. Nicht eine abweichende und für die Klägerin überraschende Rechtsansicht wird aufgezeigt; vielmehr begründete das Erstgericht im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ausführlich, dass es sich (auch) wegen der Nichtvorlage schriftlicher Dokumente über einen Mietvertrag oder Mietenzahlung die bei der Errichtung geplante Verwendung der Gebäude, insbesondere deren Vermietung, offenzulassen genötigt sah. Rechtlich stellte es daher ohnehin auf den früheren Zeitpunkt ab.
Die Klägerin brachte überdies mit Schriftsatz vom 8.7.2025 selbst vor, dass die Vermietung der beiden Gebäude von Anfang an geplant gewesen und umgehend nach Fertigstellung des ersten Gebäudes mit 1.7.2022 erfolgt sei; von diesem Zeitpunkt an sei eine marktübliche Miete vorgeschrieben und auch bezahlt worden (ON 23, S. 2). Darauf, dass sie zum Beweis dieses Vorbringens etwa Urkunden hätte vorlegen können, musste das Erstgericht auch im Rahmen der Prozessleitung nicht hinweisen. Wann im Jahr 2022 der Stiftungsvorstand einen Mietvertrag genehmigte, stellte keine erkennbar übersehene, relevante Tatsachenbehauptung dar, könnte der spätere Mietvertragsabschluss doch nur als Hinweis dienen, dass die Vermietung bereits bei Errichtung geplant gewesen wäre.
2. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt die Berufungswerberin diese, oben kursiv dargestellten, Non-liquet-Feststellungen zum bei der Errichtung geplanten Verwendungszweck durch solche zu ersetzen, nach denen das Gebäude ** seitens der klagenden Partei an C* D* und J* G* vermietet worden sei und für dieses Gebäude monatlich Miete an sie bezahlt werde.
Selbst die Feststellung einer (nachträglichen) Vermietung an die beiden Stifter bedeutete nicht schon den Nachweis unternehmerischer Tätigkeit bei Errichtung, schon weil der damals verfolgte Verwendungszweck damit nicht feststünde. Die bekämpften Feststellungen erscheinen aber auch unter der Berufungskritik unbedenklich, schilderte doch H* K* I* sehr deutlich, dass aus den zahlreichen Baubesprechungen mit C* D* hervorgegangen sei, dass er ein Haus für sich selbst – um seinen Lebensabende zu verbringen - bauen würde und im zweiten Freunde und Verwandte einziehen würden, und auch, dass dieser ihm mitgeteilt habe, dass es keine UID-Nummer gäbe, weil er diese Gebäude für sich privat baue (ON 16.2, S. 4). Die von C* D* beschriebene Reaktion auf die Frage nach der UID-Nummer erscheint wenig überzeugend, weil er damit zumindest auf die Problematik hingewiesen und dieser wohl nachgegangen wäre. Dass die Stifter selbst dort wohnen, bedeutet keinen Hinweis auf die Absicht einer Vermietung als unternehmerischer Tätigkeit; immerhin bliebe auch die Nutzungsüberlassung an Begünstigte im Stiftungszweck, während die Errichtung von Gebäuden nach der Stiftungsurkunde dem Zweck des „Erhalts und der Förderung des Wissens über alte Sprachen, Schriften, Musik, Geometrie des Altertums und der Kultivierung alter Pflanzen- und Baumarten“ dienen soll und nicht etwa dem Erzielen von Mieteinnahmen.
3. Die Rechtsrüge stellt zunächst auf den Unternehmerbegriff des § 1 UGB ab und argumentiert, bereits aus den in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Zwecken ergäbe sich ihre Unternehmereigenschaft, Gewinnerzielung sei nicht Voraussetzung. Es widerspräche der Lebenserfahrung, drei Wohneinheiten unter erheblichem Kostenaufwand bloß zur ausschließlichen Nutzung des Stifters zu errichten. Da die Klägerin Unternehmerin sei und die Rechnungssumme 10.000,00 übersteige, müsse die Rechnung nach § 11 Abs 1 Z 3 UStG ihre UID-Nummer enthalten. Das Ausstellen einer solchen Rechnung sei Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, die nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 207 Abs 2 BAO enden könne. Die Korrektur sei auch handschriftlich möglich und der Beklagten zumutbar, damit die Klägerin die Vorsteuer geltend machen könne.
Auch diese Ausführungen überzeugen nicht.
Ein stattgebendes Urteil setzt einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf die geforderte Rechnungsänderung voraus. Diesen sucht die Berufungswerberin aus dem Werkvertrag abzuleiten, geht in ihrer Begründung allerdings nur auf die im Wesentlichen sie treffenden steuerrechtlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug ein. Damit allein lässt sich der Anspruch nicht begründen, schon weil den Werkunternehmer keine generelle Fürsorgepflicht für den Werkbesteller trifft. Zwar hat der Schuldner die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (vgl. RIS Justiz RS0017049), doch lässt der Umstand, dass die Rechnungsänderung für den Werkbesteller vorteilhaft wäre, weil er dann einen Steuervorteil lukrieren könnte, noch keine werkvertragliche Schutz- oder Sorgfaltspflicht entstehen. Der zivilrechtliche Anspruch auf – erstmalige - Ausstellung einer dem UStG entsprechenden Rechnung lässt sich als solche Nebenpflicht deuten; er gründet aber nach hA auch auf § 11 Abs 1 UStG (vgl. RIS Justiz RS0045702; RS0037913; Ruppe/Achatz, UStG 6 §11 Rz 14 (Stand 1.5.2024, rdb.at)). Nach dieser Bestimmung muss (auch) der Unternehmer, der Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einer juristischen Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes Rechnungen ausstellen, deren Inhalt durch Ziffer 3 leg cit bestimmt wird. Auf dessen lit b) gründet die Verpflichtung des Unternehmers, bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,00 übersteigt, die dem Leistungsempfänger erteilte UID-Nummer anzugeben, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Eine Verpflichtung des Unternehmers, eine einmal korrekt ausgestellte Rechnung auf Ersuchen des Empfängers wieder zu ändern oder zu ergänzen, findet sich hingegen nicht. Sie ließe sich auch nicht mit der Auffassung in Einklang bringen, wonach der Unternehmer seit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/134, nunmehr selbst zu beurteilen hat, ob eine solche Verpflichtung, und diese unabhängig vom Verlangen des Leistungsempfängers, besteht (vgl. 2 Ob 115/07m; Ruppe/Achatz aaO Rz 13), weil sie dem Verlangen des Leistungsempfängers erneut Relevanz zuerkennen würde, die Überprüfung, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, aber dem Unternehmer überließe.
Entsprechend dem Urteilssachverhalt waren die ursprünglichen Rechnungen insofern richtig ausgestellt, als die Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin und der Umstände von einer nicht unternehmensbezogenen Tätigkeit der Beklagten („Privatbau“) ausging und ausgehen durfte. Nach Auffassung des Berufungssenats lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten, diese Rechnungen auf Verlangen der Klägerin nachträglich zu ändern, weder aus dem Werkvertrag noch aus § 11 UStG ableiten. Ob die Klägerin berechtigt wäre, Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Errichtung der Gebäude geltend zu machen, muss dabei nicht beurteilt werden.
Überdies vermögen auch die Berufungsausführungen, die aus dem in der Stiftungsurkunde verbrieften Stiftungszweck und § 1 UGB die Unternehmereigenschaft abzuleiten suchen, nicht zu überzeugen. Der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff richtet sich nach § 2 UStG und deckt sich nicht mit jenem nach dem UGB. Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird). Einnahmen sind Vermögensmehrungen durch den Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern. Keine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung liegt vor, wenn die Tätigkeit nur darauf gerichtet ist, im eigenen Bereich Ausgaben zu sparen, oder Dritten ermöglichen soll, Ausgaben zu sparen. Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, führen somit nicht zu Unternehmereigenschaft (vgl dieselben aaO Rz 56 mwN).
Auf die für den umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriff konstitutive Einnahmen-erzielungsabsicht (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 6 § 2 Rz 55 (Stand 1.5.2024, rdb.at)) gehen die Berufungsausführungen nicht ein.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist zulässig zur Frage, ob aus § 11 Abs 1 UStG oder als werkvertraglicher Nebenanspruch ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Werkunternehmer auf Änderung einer ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnung – Ergänzung einer nachträglich erworbenen UID-Nummer - ableitbar ist, gegebenfalls zum Umfang der Pflicht des Werkunternehmers, das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen.
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