(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
4. die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 41 Rechtsmittel
…1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der…
§ 39 Bestimmung der Gebühr
…für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. (1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im…