(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
b.die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
4. die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
§ 40 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 40 Zustellung
…§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen: 1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien; 2. in Strafsachen…
Art. 14 Artikel XIV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 39, 40, 42, 52 und 53 , BGBl. Nr. 136/1975) (1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit…
§ 39 Bestimmung der Gebühr
…für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. (1a) Den Parteien ( § 40 Abs. 1 ) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im…
§ 41 Rechtsmittel
…§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der…
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