Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C* B* , geb am **, Pensionist, und 2. D* B* , geb **, Pensionistin, beide **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichts Salzburg, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. August 2025, Cg2*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger begehrt im Verfahren Cg1* des Landesgerichts Salzburg die Feststellung der Nichtigkeit des Notariatsaktes vom 24. Februar 1995 (Übergabevertrag) und des Notariatsaktes vom 8. April 1995 (Nachtrag zum Übergabevertrag) zwischen seinen Eltern und den Beklagten (Bruder und Schwägerin des Klägers) und als Eventualbegehren die Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit dieser Verträge im Wesentlichen mit der Begründung, der Übergabevertrag sei anfänglich rechtlich unmöglich im Sinn des § 878 ABGB, weil die Eltern lediglich die Stammsitzliegenschaft EZ E*, KG F* (in der Folge „G*“) an die Beklagten übergeben hätten, nicht aber die Miteigentumsanteile (4/35-Anteile) an der EZ H*, KG F* (in der Folge nur „I*“), die mit der Stammsitzliegenschaft nach § 38 Sbg FLG 1973 verbunden gewesen seien. Dass es sich um verbundene und nicht um walzende Anteile an der I* handle, habe das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022 (rechtskräftig) festgestellt.
Das Eventualbegehren wurde damit begründet, dass die Agrarbehörde bislang noch nicht vollständig über die Bewilligung des Übergabevertrags entschieden habe.
Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Cg1*) wies das Landesgericht Salzburg sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren mit der Begründung ab, dass der Übergabevertrag nicht an einer anfänglichen Unmöglichkeit leide und daher nicht nichtig sei.
Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (1 R 110/25i) bereits aus rechtlichen Gründen nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Dabei ging das Berufungsgericht zusammengefasst davon aus, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht über Eigentumsverhältnisse, sondern allein über den Umstand, ob die Anteile an der I* (mit der Stammliegenschaft) verbundene oder persönliche (walzende) Anteile darstellen, rechtskräftig und für das Zivilgericht bindend abgesprochen habe; weiters, dass die Agrarbehörde im Jahr 1995 nur eine Teilung der Stammliegenschaft im Nachtrag zum Übergabevertrag bewilligt, über die Absonderung der Anteile an der I* von der Stammliegenschaft jedoch (bislang noch) nicht entschieden habe.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Übergabe der Stammliegenschaft ohne gleichzeitige Übergabe der Anteile an der I* nicht anfänglich rechtlich unmöglich gewesen sei, weil eine agrarbehördliche Bewilligung dieser Absonderung abstrakt gesetzlich möglich gewesen wäre. Da in der Berufung nur mehr die die Unmöglichkeit geltend gemacht wurde, zur schwebenden Unwirksamkeit im Rahmen des Eventualbegehrens allerdings keine Ausführungen mehr gemacht wurden, wurde der Berufung insgesamt (und zwar bereits aus rechtlichen Erwägungen heraus) kein Erfolg zuerkannt.
Die Tatsachenrügen beschäftigten sich allesamt mit der Frage, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie den Fall bedacht, dass eine Übertragung der Stammliegenschaft ohne gleichzeitige Übertragung der Anteile an der I* (also eine Absonderung) nicht möglich sei; folglich bloß mit den Folgen einer rechtlichen Unmöglichkeit und der ergänzenden Auslegung des Übergabevertrags nach dem hypothetischen Parteiwillen zur Beurteilung einer vollständigen oder bloßen Teilnichtigkeit.
Mit Wiederaufnahmsklagevom 18. August 2025 (Schluss der Verhandlung des zugrunde liegenden Verfahrens war am 2. Juli 2025; das Urteil vom 15. Juli 2025 wurde dem Wiederaufnahmskläger am 16. Juli 2025 zugestellt) begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichts Salzburg gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO mit der Begründung, der Klagevertreter sei anlässlich einer Vertretung des Klägers in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren am 24. Juli 2025 in Kontakt mit dem Steuerberater Dr. J* K* getreten. Dabei seien sie auch auf den gegenständlichen Zivilprozess zu sprechen gekommen, und habe Dr. K* mitgeteilt, er könne aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Eltern des Klägers die Landwirtschaft inklusive der Almanteile nicht den Beklagten, sondern dem Kläger übertragen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das G* nur mit den (damit verbundenen) Anteilen an der I* übereignet werden könnten. Dies habe schließlich auch die Ehegattin des Steuerberaters, L* K*, bestätigt. Beide hätten mit dem Kläger über diese Angelegenheit nie gesprochen und seien auch sonst nie in das Zielverfahren involviert gewesen.
Infolge der Erlangung der Kenntnis von diesem neuen Beweismittel bzw Tatsachen am 24. Juli 2025 sei die gesetzliche Notfrist gewahrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2015 wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, dass der Kläger offensichtlich folgende, im Urteil vom 15. Juli 2015 getroffenen Feststellungen umzustoßen versuche:
„Wenn die Ehegatten M* und N* B* im Zeitpunkt der Anbahnung und dem Abschluss des Übergabevertrages (samt Nachtrag) zu Beginn des Jahres 1995 gewusst hätten, dass eine Trennung der Anteile an der Liegenschaft EZ H*, KG F* (Agrargemeinschaft I*), und der Stammsitzliegenschaft EZ E*, KG F* (dem G*), rechtlich nicht möglich ist, hätten sie im Zuge der Übergabe im Jahr 1995 sowohl die Liegenschaft EZ E*, KG F* (das G*), als auch ihre (damaligen) Anteile an der Liegenschaft EZ H*, KG F*(bzw. ihre/dem G* zugewiesenen Anteile an der Agrargemeinschaft I*) an die Beklagten übergeben […]“
Nach Ansicht des Erstgerichts seien Feststellungen zum hypothetischen Willen nicht entscheidungswesentlich, obschon sie im Urteil getroffen worden seien. Ausführungen zum hypothetischen Willen seien bloß ergänzend erfolgt. Unmissverständlich sei das Erstgericht aber davon ausgegangen, dass der Übergabevertrag nicht anfänglich rechtlich unmöglich nach § 878 ABGB gewesen und damit nicht nichtig sei. Der Frage, wie die Eltern im Wissen über die Anteilsbindung im Jahr 1995 disponiert hätten, komme somit keine Entscheidungsrelevanz zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in dem er den Standpunkt wiederholt, dass es sich bei dem Übergabevertrag aus dem Jahr 1995 um einen einheitlichen Rechtsakt handle, sodass eine Teilnichtigkeit denkunmöglich sei. Es gelte das „Alles oder Nichts-Prinzip“. Der ganze Vertrag sei nur dann nichtig, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden könne, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Es steht aufgrund der Urteilsfeststellungen fest (Urteilsseite 20: „ Niemand machte sich im Jahr 1995 Gedanken darüber, ob die im Übergabevertrag gewählte Vorgehensweise, nämlich die Trennung des Eigentums am G* von den Anteilen an der I* rechtlich nicht möglich oder problematisch sein könnte.“), dass die Parteien des Übergabevertrags keine Kenntnis davon hatten, dass die Anteile an der I* agrarrechtlich an die Stammsitzliegenschaft gebunden waren. Aufgrund der abstrakten agrarbehördlichen Genehmigungsmöglichkeit des Übergabevertrags, in dem die Übertragung der Stammsitzliegenschaft ohne gleichzeitige Übertragung der Anteile an der I* (und damit die Absonderung der Anteilsrechte von der Stammliegenschaft) vereinbart wurde, ist die Erfüllung des Vertrags nicht anfänglich rechtlich unmöglich im Sinn des § 878 ABGB.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die nähere Begründung im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Oktober 2025 (1 R 110/25i) verwiesen werden.
Sollte die Übertragung nicht von der Agrarbehörde genehmigt werden (nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde von der Agrarbehörde über diese Frage noch nicht entschieden), wäre der Übergabevertrag (oder ein Teil davon) durch eine dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung durch die Verwaltungsbehörde bloß nachträglich unmöglich geworden (RS0016928). Die nachträgliche behördliche Versagung des Rechtsgeschäfts ist dem Leistungsstörungsrechts zuzuordnen und löst (je nach Verschulden) unterschiedliche Rechtsfolgen aus (§§ 920 f ABGB, § 1447 ABGB) (zur Abgrenzung Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07 § 1447 Rz 4 ff).
Für die Beurteilung des Begehrens der Feststellung der Nichtigkeit wegen anfänglicher rechtlicher Unmöglichkeit (bzw der Nichtigkeit wegen § 879 ABGB) und des Eventualbegehrens (Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit) sind die Beweisthemen der neuen Beweismittel (Zeugenvernehmung), nämlich dazu, ob bzw mit welchem Inhalt die Eltern den Übergabevertrag im Jahr 1995 abgeschlossen hätten, wenn sie in Kenntnis des Umstandes gewesen wären, dass die Stammliegenschaft und die Anteile an der Alm realrechtlich verbunden waren, nicht entscheidend.
Damit steht aber schon im Vorprüfungsverfahren aufgrund der Angaben in der Wiederaufnahmsklage selbst bei bloß abstrakter Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, dass keine für den Rekurswerber günstigere Entscheidung bewirkt werden kann (RS0044504, RS0044631).
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage somit im Ergebnis zu Recht zurück und kommt dem Rekurs des Klägers keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.
Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage entspricht (unabhängig von einer hier ohnehin nicht abweichend vorgenommenen Bewertung) in der Regel dem des Hauptprozesses (RS0042445; RS0042409). An der vom Kläger vorgenommenen und von den Beklagten unbeanstandet gebliebenen Bewertung bestehen keine Bedenken.
Ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss kann unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden (RS01 16279; RS01 25126 [T2]; RS0023346 [T13]).
Der Revisionsrekurs ist aus denselben Gründen wie die Zulässigkeit der Revision im Berufungsverfahren 1 R 110/25i zulässig. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage der rechtlichen Unmöglichkeit einer Absonderung eines verbundenen Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft im Sinn des § 38 FLG 1973 scheint nicht einheitlich zu sein (vgl die unterschiedlichen Rechtsfolgen in 1 Ob 196/51 und 6 Ob 674/84) bzw fehlt eine jüngere Rechtsprechung dazu.
Würde von einer anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit ausgegangen, käme den Beweisthemen im Wiederaufnahmeverfahren Entscheidungsrelevanz zu, weil diesfalls der Übergabevertrag ergänzend auszulegen wäre und dabei auch auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen wäre. Allen Indizien zur Eruierung des hypothetischen Parteiwillens käme solcherart Entscheidungsrelevanz zu.
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