JudikaturOLG Linz

10Bs204/25h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27. August 2025, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts Steyr vom 11. Februar 2025 zu Hv1* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten) sowie vom 18. Juni 2025 zu Hv2* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten) verhängt wurden.

Das voraussichtliche rechnerische Strafende fällt (nach Stichtagsänderung; vgl ON 4) auf den 11. Februar 2026; die Hälfte der Strafzeit wird mit 11. Oktober 2025, zwei Drittel werden mit 21. November 2025 vollzogen sein.

Mit dem gegenständlich angefochtenen, am 27. August 2025 mündlich gefassten (ON 7/S 2) und sodann schriftlich ausgefertigten (ON 9) Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht entgegen der Empfehlung der Bewährungshilfe (ON 6), jedoch in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zur Hälfte sowie zu zwei Drittel der verbüßten Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.

Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig mit Eingabe vom 1. September 2025 angemeldete und sogleich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit welcher dieser eine bedingte Entlassung anstrebt, ist nicht berechtigt (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss den Akteninhalt, die Vorverurteilungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), somit die Sach- und Rechtslage, treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]), wobei im Einzelnen hervorzuheben ist, wie folgt:

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten und im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB). Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Zutreffend verweist das Erstgericht auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des Strafgefangenen (ON 5/S 8f). Am 9. Februar 2018 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Steyr zu U1* wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 SMG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Sodann wurde er am 5. Dezember 2019 durch das Landesgericht Steyr zu Hv3* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil von vier Monaten wurde bis 5. Dezember 2019 verbüßt. Dennoch delinquierte er erneut und wurde am 28. September 2023 vom Bezirksgericht Steyr zu U2* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht Steyr am 11. Februar 2025 zu Hv1* (rechtskräftig am 15. Februar 2025) zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Nach nur etwa vier Monaten und trotz ausstehendem Strafvollzug wurde er im Juni 2025 erneut straffällig und zu Hv2* des Landesgerichts Steyr vom 18. Juni 2025 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Diese fortlaufende Delinquenz trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe und während offener Probezeiten oder ausstehendem Strafvollzug nach bereits verspürtem Haftübel, lässt nicht mit Grund annehmen, dass eine bedingte Entlassung den Strafgefangenen gleich wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird. Eine für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Verhaltensprognose ist derzeit sachlich nicht begründbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.