Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Rechtshilfesache betreffend * B*, AZ 10 HSt 8/24h der Staatsanwaltschaft Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 10. Jänner 2025, AZ 9 Bs 307/24x (ON 43.3), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Rechtshilfeverfahrens nach § 363a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, und des Verteidigers Mag. Sackmann zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 10. Jänner 2025, AZ 9 Bs 307/24a (ON 43.3), verletzt Art 1 Abs 1 EuRHÜb und den dazu erklärten Vorbehalt der Republik Österreich .
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Linz die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen * B* aufgetragen.
Mit seinem Erneuerungsantrag wird B* auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ordnete das Landesgericht Linz über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Basis eines Rechtshilfeersuchens des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. April 2024 (ON 2.2 und ON 2.3) und eines (Beschlagnahme-)Beschlusses des Ermittlungsrichters des Obersten Antikorruptionsgerichts vom 13. März 2024 (ON 2.4 und ON 2.5) die Beschlagnahme von Guthaben auf drei Konten des * B* bei der O* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 und 4 iVm § 109 Z 1 lit b, Z 2a StPO (§ 379 Abs 3 Z 2 und 3 EO) in der Höhe „von bis zu“ 40.142,58 Euro (43.300 USD) an (ON 5).
[2] Einer dagegen von B* erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (ON 27.3) insoweit Folge, als es die gerichtliche Beschlagnahme auf das im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses vom 16. Mai 2024 erliegende, insgesamt 30.450,47 Euro betragende Guthaben beschränkte und den gemäß § 115 Abs 5 StPO festzusetzenden Geldbetrag mit 30.450,47 Euro bestimmte.
[3] In weiterer Folge erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. Juli 2024, AZ 314 HR 24/24w, die begehrte Auslieferung des B* zur Strafverfolgung für nicht zulässig (ON 32.4). Am 29. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 55 St 274/24z das aufgrund dieser Entscheidung geführte Inlandsverfahren – ohne Vernehmung des B* wegen dieser Tat und Ausübung von Zwang gegen ihn (ON 38, 8) – gemäß § 190 Z 1 StPO (aF) ein (ON 32.5).
[4] Mit Antrag vom 12. August 2024 begehrte B* die Aufhebung der Beschlagnahme des auf seinen drei Konten bei der O* AG erliegenden Bankguthabens von (richtig:) 30.450,47 Euro im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach § 64 Abs 1 Z 5 ARHG die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates unter anderem dann unzulässig sei, wenn der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichts Betroffene im Inland außer Verfolgung gesetzt worden ist (ON 32.2). Infolgedessen sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unzulässig (§ 51 Abs 1 Z 3 ARHG).
[5] Die Staatsanwaltschaft Linz trat diesem Begehren entgegen (ON 1.36), woraufhin der Genannte am 23. Oktober 2024 Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO erhob (ON 35.2).
[6] Mit Beschluss vom 25. November 2024 (ON 38) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Linz den Einspruch des B* wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO ab (I), hielt die Beschlagnahme „gemäß § 58 ARHG aufrecht“ und verlängerte – über Ersuchen der ukrainischen Behörden – die Befristung hiefür gemäß § 58 zweiter Satz ARHG bis zum 31. März 2025 (II).
[7] Der dagegen erhobenen Beschwerde des B* gab das Oberlandesgericht Linz mit dem hier gegenständlichen Beschluss vom 10. Jänner 2025, AZ 9 Bs 307/24x, keine Folge (ON 43.3).
[8] Nach Art 1 Abs 1 des – auch von der Ukraine ratifizierten und dem ARHG vorgehenden (§ 1 ARHG) – Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe (EuRHÜb) sei Österreich verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Da sich Österreich nur der lit c des Art 5 Abs 1 EuRHÜb, der (unter anderem) für die Beschlagnahme von Gegenständen strengere Voraussetzungen für die Rechtshilfe normiere, unterworfen habe, gelange der von B* geltend gemachte Verweigerungsgrund nach Art 5 Abs 1 lit a EuRHÜb nicht zur Anwendung. Das Ersuchen der ukrainischen Behörden stelle ein Rechtshilfeersuchen dar und kein Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, sodass (mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ersichtlich gemeint) § 64 Abs 1 Z 5 ARHG nicht zur Anwendung gelange. Aufgrund des Verdachts, dass B* Gelder in Höhe von 43.300 USD für die Begehung einer „Straftat“ erhalten habe, sei weiterhin davon auszugehen, dass das Kontoguthaben aufgrund des mutmaßlichen Vorliegens aller Konfiskations-, (erweiterter) Verfalls- und Einziehungsvoraussetzungen zu beschlagnahmen sei. Die Verlängerung der Beschlagnahme des Kontoguthabens des B* bei der O* AG im Wege der Rechtshilfe sei daher mit dem österreichischen Recht vereinbar.
[9] Dieser der Sache nach bekämpfte Beschluss verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – das Gesetz.
[10] Nach dem zu Art 1 Abs 1 EuRHÜb (BGBl 1969/41) erklärten Vorbehalt leistet Österreich Rechtshilfe nur in Verfahren, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung (bezogen auf den Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird) die „Justizbehörden“ zuständig sind. Dieser Vorbehalt gilt nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung für jede Form der Rechtshilfe im Anwendungsbereich des EuRHÜb.
[11] Art 5 EuRHÜb sieht für die Vertragsstaaten die Möglichkeit vor, die Rechtshilfe in Form der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen durch Erklärung an – im Verhältnis zu Art 1 Abs 1 EuRHÜb – strengere, in Abs 1 lit a bis c genannte Voraussetzungen zu knüpfen. Österreich machte davon nur zu lit c Gebrauch, nicht also auch zu lit a, wonach die dem „Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung“ auch nach dem Recht des ersuchten Staates „strafbar sein“ muss. Diese Erklärung bezieht sich nach ihrem Inhalt allein auf eine der in Art 5 Abs 1 EuRHÜb genannten – über Art 1 Abs 1 EuRHÜb hinausgehenden – höheren Anforderungen an die Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe und nicht auch auf Art 1 Abs 1 EuRHÜb oder den Vorbehalt Österreichs dazu, schränkt letzteren also nicht ein (vgl ErläutRV 628 BlgNR 11. GP 24). Die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen steht daher unter den Bedingungen des Art 1 Abs 1 EuRHÜb, des dazu von Österreich abgegebenen Vorbehalts und des (für anwendbar erklärten) Art 5 Abs 1 lit c EuRHÜb.
[12] Unter „strafbarer Handlung nach österreichischem Recht“ (Vorbehalt zu Art 1 Abs 1 EuRHÜb) ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu verstehen, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit zu genügen hat, wie insbesondere des Fehlens von Strafaufhebungsgründen (vgl RIS Justiz RS0090571 [T2]; Ratz in WK² StGB Vorbemerkungen zu §§ 28–31 Rz 1). Ist daher die Strafbarkeit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Tat durch Verjährung erloschen, ist Rechtshilfe nicht zulässig (vgl ErläutRV 628 BlgNR 11. GP 22, wonach die mit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verbundenen Eingriffe nur dann gerechtfertigt seien, wenn sie auch in einem Inlandsverfahren vorgenommen werden könnten; vgl § 57 Abs 4 StGB; zum Begriff „strafbare Handlung“ in § 11 ARHG Göth-Flemmich in WK² ARHG § 11 Rz 8).
[13] Nach den Sachverhaltsannahmen der bekämpften Entscheidung verfolgen die ukrainischen Behörden den Verdacht, dass B* im Jahr 2016 als Generaldirektor des staatlichen Unternehmens „Ukrspetsexport“ nach Absprache und zwecks Verschaffung eines unrechtmäßigen Vorteils für * H* seine Amtsstellung missbraucht habe, indem er einen Vertrag über die Lieferung von Bordelektronik mit einer unter Kontrolle des H* stehenden Gesellschaft für einen Preis, der wissentlich höher als der Marktpreis für diese Ausrüstung gewesen sei, abgeschlossen habe, wodurch dem Unternehmen „Ukrspetsexport“ ein Schaden von umgerechnet knapp unter 300.000 Euro (Stand: Entscheidungszeitpunkt 10. Jänner 2025) entstanden sei (ON 38, 3; ON 43.3, 2). Die beschlagnahmten Gelder habe B* für die „Begehung einer Straftat“ erlangt (ON 43.3, 5).
[14] In sinngemäßer Umstellung dieses Sachverhalts ist die B* vorgeworfene Handlung § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und jene des H* §§ 12 zweiter oder dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zu unterstellen. Die zufolge der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 153 Abs 3 StGB fünfjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) lief daher im Jahr 2021 ab. Sachverhaltsannahmen (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG; vgl zur Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 374 f) zu verjährungshemmenden Umständen (§ 58 Abs 2 oder Abs 3 StGB; vgl zur Verjährung nach den „Rechtsvorschriften des [...] ersuchten Staates“ iSd Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [BGBl 1969/320] 14 Os 160/10a, 161/10y; zu § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2007/93 12 Os 210/10i, 211/10m) sind dem bekämpften Beschluss nicht zu entnehmen. Diese Sachverhaltsgrundlage trägt die rechtliche Annahme einer „strafbaren Handlung nach österreichischem Recht“ (im geschilderten Sinn) daher nicht.
[15] Da das Oberlandesgericht Linz die Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe dennoch bejahte und deshalb eine Verletzung des (subjektiven) Rechts (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG) des B* auf Aufhebung der Beschlagnahme bei Wegfall deren Voraussetzungen (§ 115 Abs 6 StPO idF vor BGBl I 2024/157 iVm § 9 Abs 1 ARHG) verneinte, ist das Gesetz in Art 1 Abs 1 EuRHÜb und dem dazu von Österreich erklärten Vorbehalt verletzt.
[16] Selbst unter der Prämisse der Annahme eines 3.000 Euro, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vorteils durch B* und dessen Gewährung durch H* (vgl ON 38, 8) sei der Vollständigkeit halber bemerkt, dass sich eine nach dem Jahr 2016 liegende Tatzeit nicht ergibt. Bei Unterstellung des Sachverhalts hinsichtlich B* unter § 304 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB oder § 309 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall StGB sowie hinsichtlich H* unter § 307 Abs 1 dritter Fall, Abs 2 erster Fall StGB oder § 309 Abs 2 dritter Fall, Abs 3 erster Fall StGB stellt sich die aufgezeigte Verjährungsproblematik gleichermaßen.
[17] Die dargestellte Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Betroffenen (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG), sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[18] Auf diese Entscheidung war der Betroffene mit seinem Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) zu verweisen.
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