§ 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften — ARHG
§ 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095044
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Einem Rechtshilfeersuchen, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.