JudikaturOGH

RS0129396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2014

Unter einer Entscheidung „in der Sache“ ist ‑ als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht ‑ zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. „Sache“ und damit Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der gesamte (ursprünglich dem Erstgericht obliegende) Prüfungsgegenstand, in antragsabhängigen Fällen somit nicht nur der Inhalt des Antrags, sondern auch dessen formale Berechtigung.

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