8Bs106/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. Juni 2025, GZ Hv*-73, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die über A* B* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO fortgesetzt wird, wobei ihr Zweck durch Erlag einer Kaution in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Ablegung des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen, noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Gerichts von seinem Aufenthaltsort zu entfernen (§ 173 Abs 5 Z 1 StPO), erreicht werden kann.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Text
Begründung:
Gegen den am ** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* B* behängt am Landesgericht Wels zu AZ Hv* ein Strafverfahren aufgrund einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 12. März 2024. Danach habe A* B*
A./ alleine
1. den Insolvenzverwalter im Konkursverfahren der B* C* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Ansprüche gegen die Insolvenzmasse der B* C* GmbH zur Zahlung von EUR 26.482,- aus der Insolvenzmasse verleitet, wodurch diese in selber Höhe am Vermögen geschädigt wurde, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2. als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 iVm § 74 Abs 3 StGB) (zu dessen Rolle als faktischer Geschäftsführer ON 4.58 S 4) der B* C* GmbH die unter Punkt A.1.) genannte, nicht bestehende Verbindlichkeit der B* C* GmbH vorgeschützt und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert (RIS-Justiz RS0094588), wobei die Tat beim Versuch blieb;
B./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem - mit Urteil vom 7. April 2025 diesbezüglich rechtskräftig Verurteilten (vgl ON 59) – D* B*
zu A.1.) und B.1.) das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB;
zu A.2.) und B.3.) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, 15 StGB;
zu B.2.) das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1, 3 1. Fall StGB;
zu B.4.) das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB und
zu B.5.) das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB begangen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam (ON 1.6).
Nach Festnahme des Angeklagten am 10. Juni 2025 (ON 69.1) wurde über ihn nach Befragung zum dringenden Tatverdacht und „den Haftgründen“ (ON 72) mit Beschluss vom 11. Juni 2025 die Untersuchungshaft (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt ausschließlich) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängt (ON 72 und 73).
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde, die eine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel anstrebt (ON 81), ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 7). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 Rz 4), bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 2 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421) von einem dringenden Tatverdacht im Umfang der Annahmen des Erstgerichts und somit im vollen Umfang der Anklageschrift aus.
Der dringende Tatverdacht gründet auf den Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Abschlussbericht der PI ** vom 7. März 2024 (ON 5), der Strafanzeige des Landesgerichts Wels als Insolvenzgericht gemäß § 261 IO (ON 2) und dem Konkursakt des Landesgerichts Wels betreffend die B* C* GmbH zu GZ S* des Landesgerichts Wels (ON 4; dabei insbesondere den Berichten des Insolvenzverwalters ON 4.56 und ON 4.58) sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I* vom November 2024 (ON 38).
Zur Entwicklung der B* C* GmbH und des Insolvenzverfahrens ist auf den Bericht des Insolvenzverwalters (ON 4.56 Seite 2) sowie dessen Sonderbericht (ON 4.58 Seite 2 ff) und insbesondere auf das genannte Sachverständigengutachten zu verweisen. Daraus lässt sich mit der erforderlichen Dringlichkeit ableiten, dass die B* C* GmbH bereits mit 28. Februar 2022 zahlungsunfähig war und diese Zahlungsunfähigkeit auch spätestens ab diesem Zeitpunkt für den Angeklagten (und seinen mitangeklagten und bereits rechtskräftig verurteilten Sohn) erkennbar war.
Bereits seit seiner Gründung durch Eintragung im Firmenbuch am 14. Dezember 2021 mangelte es nach den Gutachtensergebnissen (vgl ON 38) der Gesellschaft an (ausreichenden) Geldmitteln für die Finanzierung eingegangener Verbindlichkeiten. Die notwendigen Mittel wurden weder durch Innenfinanzierung noch durch Außenfinanzierung zur Verfügung gestellt. Kredite wurden lediglich anlässlich der Finanzierung von (nicht betriebsnotwendigen) Fahrzeugen aufgenommen. Von Februar 2022 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2023 stieg die absolute Unterdeckung der fälligen Verbindlichkeiten durch die liquiden Mittel kontinuierlich (von rund EUR 1.500,00 auf EUR 175.500,00) an. Die relative Unterdeckung lag in diesem Zeitraum bei bestenfalls 98 %, sodass den fälligen Verbindlichkeiten de facto keine bereiten Zahlungsmittel gegenüberstanden. Lieferanten wurden so von Beginn an zu unfreiwilligen Kreditgebern.
Aus genanntem Gutachten ergibt sich auch, dass alleine im Zeitraum von Juni 2023 bis 16. Oktober 2023 (Insolvenzeröffnung) ein Betrag von rund EUR 28.800,00 von der B* C* GmbH an den Angeklagten geflossen ist, die Summe der Gehälter in diesem Zeitraum ausgehend von den Lohnkonten jedoch nur EUR 8.312,38 betrug (ON 38, Seite 116). Dennoch meldete der Angeklagte am 27. Dezember 2023 einen Betrag von (netto) EUR 26.482,00 als Forderung im Insolvenzverfahren an, wobei die in der Forderungsanmeldung angeführten, angeblich in einem Beschäftigungszeitraum von 6. April 2023 bis 17. November 2023 angefallenen 1.311,5 Zeitausgleichstunden einer Mehrleistung (im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses) von durchschnittlich über 160 Stunden im Monat entsprechen würde, was jeder Lebensnähe entbehrt. Insgesamt lässt sich aus diesen Beweisergebnissen ein dringender Tatverdacht zu A./1. und A./2. ableiten.
Vor dem Hintergrund der dem Angeklagten und seinem Sohn entsprechend den obigen Ausführungen bekannten wirtschaftlichen Lage der B* C* GmbH lässt sich auch der dringende Tatverdacht zu B./1.a) und B./1.b), der in Zusammenhang mit dem Ankauf und der Finanzierung eines hochpreisigen Luxusfahrzeugs nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit steht, begründen, wurden doch auf den Kaufpreis von EUR 72.990,00 lediglich ein Teil der Anzahlung von EUR 15.000,00 (finanzierbar nur aufgrund zeitnah eingelangter Kundeneinzahlungen) geleistet und der zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommene Kredit im geringen Ausmaß von EUR 4.441,04 (mit Verzug) bedient (ON 38, S 117 f).
Der qualifizierte Verdacht zu B./2.a) resultiert schon aus der Diskrepanz zwischen tatsächlichen Gehaltsauszahlungen und den sich aus den Unterlagen der Lohnverrechnung ergebenden Beträgen sowie dem augenscheinlichen groben Missverhältnis zwischen Umfang der Beschäftigung und Höhe der Auszahlungen (ON 4.58 Seite 12).
Die fremdunübliche Höhe von (Gehalts-)Auszahlungen auch an D* B* (B./2.b) ergibt sich mit Blick auf die geringe Unternehmensgröße und die Angaben des Sohnes des Angeklagten zum Umfang seiner Tätigkeit und seiner dafür beigebrachten (nicht fachspezifischen) Ausbildung und Qualifikation (ON 58, S 5 f).
Die Gehaltsauszahlungen von Dezember 2022 und März 2023 (B./2.c) erfolgten trotz ruhender Geschäftstätigkeit in diesen Monaten (ON 4.58 Seite 12).
Der Umstand, dass der genannte hochpreisige PKW unbekannten Ortes verbracht (allenfalls sogar trotz Eigentumsvorbehalts verkauft; siehe ON 38, S 152) wurde sowie die genannten fremdunüblichen Gehaltsauszahlungen begründen einen dringenden Tatverdacht zu B./3.a) bis c).
Der dringende Tatverdacht zu B./3.d) wiederum ergibt sich zwangsläufig aus dem Inhalt des am 26. Jänner 2023 im Verfahren E1* des Bezirksgerichts Gmunden abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Zusammenschau mit den Eintragungen im Firmenbuch (ON 4.4), dem Sonderbericht des Masseverwalters zur Vermögenslage des Unternehmens (ON 4.58, Seite 7) sowie dem Sachverständigengutachten (ON 38, S 142 und 153).
Aus genanntem Bericht (ON 4.58 Seite 6 und 8 f) lässt sich auch der dringende Tatverdacht zu B./4. ableiten.
Der dringende Tatverdacht zu B./5. resultiert aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachten (ON 38, Seite 154).
Der qualifizierte Tatverdacht zu B./2., B./3.b) bis d), B./4. und B./5. wird auch dadurch gestützt, dass vom (diesbezüglich mitangeklagten und bereits rechtskräftig verurteilten) Sohn des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt wurde (ON 58, S 22).
Das Auftreten des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der B* C* GmbH im Tatzeitraum ergibt sich aus den Wahrnehmungen des Masseverwalters (ON 4.58, Seite 4), sowie aus dem Umstand, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer laut Firmenbuch, der ** geborene D* B*, von den Geschäftsfällen und der Geschäftsgebarung der B* C* GmbH im Besonderen und den Aufgaben eines Geschäftsführers im Allgemeinen augenscheinlich nur äußerst oberflächliche Kenntnis hatte (ON 58, S 5 f). Hinzu kommt, dass im Jahr 2019 ein Konkursverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Angeklagte war, mangels Masse aufgehoben werden musste. Insgesamt besteht somit der qualifizierte Verdacht, dass der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der B* C* GmbH aufgetreten ist.
Der qualifizierte Tatverdacht (auch) hinsichtlich der subjektiven Tatseite sämtlicher Taten ist bei realitätsbezogener Betrachtung durch das objektive Tatgeschehen indiziert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang einmal mehr, dass nach den Gutachtensergebnissen die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens für die Verantwortlichen der B* C* GmbH bereits mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit am 28. Februar 2022 erkennbar war.
Zusammengefasst besteht sohin der dringende Verdacht, dass der Angeklagte die genannten Straftaten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Seine die Taten pauschal leugnende Verantwortung (ON 72) ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten. Derartige Delinquenz ist ihm im Übrigen auch nicht fremd (Strafregisterauskunft ON 24).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist fallkonkret anzunehmen, weil sich der – polizeilich bereits seit 14.10.2024 mit Ausnahme eines Aufenthalts im PAZ ** polizeilich nicht mehr gemeldete (ON 54) - kosovarische Staatsangehörige A* B* im Wissen des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie in Kenntnis des Hauptverhandlungstermins (ON 50) bis zur Ausforschung durch die Polizei verborgen hielt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich wegen einer unvorhergesehenen Verzögerung an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen können und habe seinen Sohn darüber informiert, ist schon deshalb nicht glaubwürdig, da die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert wurde und D* B* angab, sein Vater halte sich an unbekannter Adresse im Ausland auf (ON 58, S 2). Auch nach diesem Termin setzte sich der Angeklagte nicht mit dem Gericht in Verbindung. Vielmehr war seine Festnahme erst nach dem Versuch einer gewaltsamen Öffnung der Balkontüre der von Familienangehörigen des Angeklagten bewohnten Wohnung möglich, wobei der Angeklagte sinngemäß angab, die Türe nicht früher geöffnet zu haben, da er „nicht bereit“ sei, mit der Polizei ins Gefängnis zu fahren (ON 69.3). Anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft gab A* B* an, wieder nach Albanien reisen zu wollen (ON 72). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auf freiem Fuß belassen abermals dem Verfahren entziehen werde, woran auch der in der Beschwerde relevierte Umstand nichts ändert, dass Familienangehörige in Österreich leben, hat ihn dies doch auch bisher nicht von einem „Untertauchen“ abgehalten.
Die Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die Strafdrohung (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), die (wiederholte) Delinquenz laut dringendem Tatverdacht sowie die im Falle einer Verurteilung des einschlägig vorbestraften Angeklagten zu erwartenden Strafe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.
Da nur der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt und im konkreten Fall die zur Last gelegte strafrahmenbestimmende Straftat (§ 156 Abs 1 StGB) nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wird der Zweck der Untersuchungshaft durch Leistung einer Kaution oder Bürgschaft in Verbindung mit dem in § 173 Abs 5 Z 1 genannten Gelöbnis zwingend substituiert (§ 180 Abs 1 letzter Halbsatz StPO; RIS-Justiz RS0097828; RS0109481). Die unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 1 letzter Halbsatz StPO obligatorische Haftbefreiung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn bereits konkrete Fluchtvorbereitungen für den Fall der Haftentlassung getroffen wurden. Da sich aus dem Akteninhalt keine solchen ergeben, hat der Angeklagte einen Anspruch auf Haftentlassung unter den in § 180 Abs 1 letzter Halbsatz StPO genannten Voraussetzungen, weshalb das Unterbleiben der Festsetzung einer Kaution (und eines Gelöbnisses) im erstgerichtlichen Beschluss nicht dem Gesetz entspricht.
Die Höhe der Kaution ist gemäß § 180 Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Angeklagten angelasteten Straftaten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person, die die Sicherheit leistet, zu bestimmen. Das Gewicht der angelasteten Straftat manifestiert sich fallkonkret erschwerend im Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der genannten beträchtlichen Schadenshöhe ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 180 Rz 7). Die Erhebungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergaben, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung über ein Einkommen von EUR 1.700,00 bis EUR 2.000,00 verfügte, das auch bei abermaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Enthaftung zu erwarten ist, und mit Schulden von EUR 70.000,00 bis EUR 80.000,00, nicht jedoch mit Sorgepflichten belastet ist (ON 72; Stellungnahme im hg Verfahren ON 9.2). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Kaution in Höhe von EUR 25.000,00, die ausreichend und angemessen erscheint, um dem Angeklagten im Fall der Enthaftung den möglichen Anreiz (abermaliger) Flucht wirksam zu nehmen. Als weiteres gelinderes Mittel war das nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO abzulegende Gelöbnis aufzuerlegen. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens war vom Gelöbnis nach Z 2 leg cit abzusehen.
Weitere gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, durch welche der angenommene Haftzweck ebenso erreicht werden könnte, liegen nicht vor. Insbesondere vermag die angebotene Abgabe von Reisedokumenten Fluchtbewegungen bzw ein Verborgenhalten nicht zu verhindern.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.