Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
1.der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
2. der Schuldner flüchtig ist oder
3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
§ 261 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 261 Strafanzeige
…§ 261. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d…
§ 263 Verfahren
…den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs; 3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
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