RS0109481 – OGH Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten des StRÄG 1996 am 1.März 1997 war eine Sicherheitsleistung nur "auf Verlangen" als gelinderes Mittel anwendbar. Infolge Wegfalles dieser Wortfolge ist die Substituierbarkeit der Haft durch eine Sicherheitsleistung seither auch von Amts wegen zu prüfen.