Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht Vergleichsverhandlungen gleichgestellt werden, weil dabei die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt.
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