Jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen (oder dessen Versicherer) über den Schadensfall ist als Verhandlung über den Schadenersatz anzusehen, sofern der Ersatzpflichtige oder dessen Versicherer nicht sofort mitteilt, daß er jeden Schadenersatz ablehne.
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