Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiss und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geboren am **, **, **platz ** (Die B*), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Dezember 2023, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem als Rekurs zu wertenden Schreiben vom 4. Jänner 2024 (ON 6) wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswiederholung vom 18. Jänner 2024 (ON 9) und die Rekursergänzung vom 9. April 2024 (ON 15) werden zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: PVA), aus, dass ab 1. August 2023 eine offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) in Höhe von EUR 60.611,45 auf den Leistungsanspruch des Antragstellers aufgerechnet werde. Aus dem beigefügten Informationsblatt ergibt sich ein Anspruch an Invaliditätspension zuzüglich Ausgleichszulage von EUR 1.053,64 und ein monatlicher aufrechnungsbedingter Abzug von EUR 30,00 (Blg ./A).
Zur Bekämpfung dieses Bescheides beantragte der Antragsteller am 2. November 2023 die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Bescheid sei ihm am 3. August 2023 zugestellt worden. Er leide an unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten und Unbeteiligte, einschließlich Justiz, könnten seine oft als Wahnvorstellungen ausgelegten Ausführungen teilweise nicht nachvollziehen. Daher sei es sinnvoll, die Umstände mit einem Anwalt zu besprechen. Sein Einkommen betrage EUR 1.053,64 (ON 1).
Der Verfahrenshilfeantrag bezieht sich auch auf die Rekurserhebung gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss vom 29. November 2022, zugestellt am 22. Dezember 2022. Dieser zweite Antrag wurde mangels Erkennbarkeit der bekämpften Entscheidung zurückgewiesen. Die Antragstellung erfolgte aber irrtümlich (Folge von Copy Paste) und wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Jänner 2024 zurückgezogen (ON 9).
Über Aufforderung des Erstgerichts teilte die PVA mit, der Bescheid vom 24. Juli 2023 sei ohne Zustellnachweis versandt worden, aber üblicherweise sei von einem Postweg von zwei Tagen auszugehen (ON 3).
Den Antragsteller forderte das Erstgericht ebenfalls auf, binnen fünf Tagen mitzuteilen und zu belegen, wann der Bescheid zugestellt wurde (ON 2). Diese Aufforderung wurde dem Antragsteller am 9. November 2023 durch Hinterlegung zugestellt (ON 4).
Nachdem seitens des Antragstellers zum Datum der Bescheidzustellung keine fristgerechte Stellungnahme eingelangt war, wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2023 den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Der Bescheid sei, selbst wenn im Zweifel ein Postweg von vier Tagen zugrunde gelegt werde, spätestens am 28. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller habe nicht belegt, den Bescheid erst am 3. August 2023 erhalten zu haben. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher verspätet (ON 5).
Gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe setzte sich der Antragsteller noch am Tag der Beschlusszustellung (4. Jänner 2023) mit einem als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Mitteilung“ bezeichneten Schreiben zur Wehr. Er sei bis 2. November in Haft und dort auch gemeldet gewesen. An seinem Wohnsitz habe keine Post zugestellt werden können. Der PVA-Bescheid sei ihm am 2. August 2023 zugestellt worden. Er habe dies am Kuvert vermerkt und noch am selben Tag die SVS und PVA telefonisch kontaktiert (ON 6).
Das Erstgericht sah im Hinblick auf die in § 8 ZustellG normierte Verpflichtung, bei laufendem Verfahren die geänderte Wohnadresse bekannt zu geben, keinen Fall für eine Wiedereinsetzung, sondern wertete dieses Schreiben als Rekurs (Beschluss – Information ON 14 Pkt 5), was seitens des Antragstellers durch eine Rekursergänzung gebilligt wurde (ON 15).
Im Rahmen von Zwischenerhebungen beauftragte das Erstgericht die PVA sowie die SVS mit der Vorlage allfälliger Aktenvermerke über Telefonate mit dem Antragsteller. Der Antragsteller wurde mit der Aufklärung der Diskrepanz des Datums der Bescheidzustellung (2. oder 3. August 2023), der Vorlage des Kuverts mit dem Vermerk „2. 8. 2023“ und mit der Bekanntgabe des Haftzeitraums beauftragt (ON 7). Die Zustellung an den Antragsteller erfolgte am 24. Jänner 2023 durch Hinterlegung.
Mit der SVS gab es Telefonkontakte des Antragstellers am 3. und 4. August sowie 6. September 2023, wobei sich letztlich herausstellte, dass die Aufrechnung mit September 2023 mangels Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide 2005 bis 2008 gestoppt und der einmalig einbehaltene Betrag von EUR 30,00 von der SVS an den Antragsteller zurücküberwiesen wurde (ON 8, ON 13, Blg ./I,II).
Die PVA konnte keine Unterlagen über Telefonate vorlegen, bestätigte aber, mit Schreiben vom 16. August 2023 von der SVS ersucht worden zu sein, bis auf Widerruf keine Aufrechnung mehr durchzuführen (ON 10, Blg ./1).
In dem noch innerhalb der Rekursfrist eingelangten, als „Wiedereinsetzungantrag in den vorigen Stand und Rekurs“ bezeichneten Schreiben vom 18. Jänner 2024 führte der Antragsteller aus, die von 2. November 2023 bis 2. Jänner 2024 verhängte Haft sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen und sämtliche Post sei nach wie vor bei der „** B*“ gelandet. Es gehe nicht darum, ob er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, sondern dass es im Interesse der Rechtspflege sein müsse, dass man juristisch ordentlich vertreten werde. Er erkenne nunmehr mit Gewissheit aufgrund des Eintrags in seinen (eingescannten) Stehkalender, dass die Klagsfrist am 3. November 2023 geendet habe. Wie der Pfeil auf den 2. November 2023 zeige, habe er die Klage einen Tag vor Fristablauf eingebracht, weil er einen Termin bei der Bewährungshilfe gehabt und dabei am Gerichtsgebäude vorbeigekommen sei (ON 9).
Offensichtlich in Erfüllung des Gerichtsauftrags ON 7 stellte der Antragsteller in einem Schreiben vom 26. Jänner 2024 klar, dass er den 2. August 2023 deshalb – noch vor Auffinden des Stehkalenders – angegeben habe, weil er geglaubt habe, auch die Klage „wie gewöhnlich am letzten Drücker“ abgegeben zu haben. Er achte penibel auf die Fristen, das Kuvert habe er nach Klagseinbringung weggeworfen. Die Haft sei überraschend verhängt worden und werde von der Ombudsstelle derzeit behandelt (ON 12).
In einem als „Beschluss – Information“ bezeichneten Schriftstück vom 19. März 2023 fasste das Erstgericht den aktuellen Verfahrensstand zusammen, teilte dem Antragsteller mit, den Rekurs ON 6 dem Oberlandesgericht Linz vorzulegen, und nahm umfangreich Stellung dazu, warum seines Erachtens die Dreimonatsfrist nicht eingehalten worden sei. Insbesondere überzeuge das Foto aus dem Standkalender nicht und sei der Antragsteller trotz Abzugs wochenlang untätig geblieben (ON 14).
Daraufhin ergänzte der Antragsteller mit Eingabe vom 9. April 2024 seinen Rekurs ON 6 um umfangreiche, mit Rechtsprechung des VwGH, OGH und des NÖ LVwG sowie Kommentarstellen untermauerte Ausführungen zur Beweislast bei Zustellungen ohne Zustellnachweis. Außerdem legte er dar, dass er aus der Haft einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilen habe können; er habe sogar versucht, im Rahmen eines Ausgangsersuchens zu seinen Unterlagen zu gelangen. Zugleich lehnte der Antragsteller den Erstrichter als befangen ab (ON 15).
Dem Ablehnungsantrag und dem Rekurs dagegen wurde nicht Folge gegeben (ON 17, ON 19), sodass nunmehr eine Entscheidung über den Rekurs gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe möglich ist.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1 Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit von Rechtsmitteln sind weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS-Justiz RS0041666 ). Sowohl der wiederholte Rekurs vom 18. Jänner 2024 (ON 9) als auch die Rekursergänzung vom 9. April 2024 (ON 15) sind daher zurückzuweisen.
Letztlich kommt es auf den Inhalt dieser beiden Eingaben aber ohnehin nicht an, weil von keiner Verfristung der Klagseinbringung auszugehen ist. Der Streit zum Beginn der Dreimonatsfrist – 2. oder 3. August 2023 – , ist aus rechtlichen Überlegungen nicht zu führen.
2 Recht zu geben ist dem Rekurswerber nämlich hinsichtlich seiner Bedenken gegen die Ansicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung.
2.1 Der Bescheid datiert mit 24. Juli, signiert wurde er aber erst am 25. Juli 2023 (Blg ./A), sodass bei den vom Erstgericht zugrunde gelegten vier Zustelltagen die Rechtskraft jedenfalls nicht am 28. Oktober eingetreten sein konnte. Tatsächlich ist es aber völlig offen, wann der Bescheid zur Post gegeben wurde, da die PVA keine Belege für die Postaufgabe hat.
2.2Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden.
Da die Versendung ohne Zustellnachweis erfolgte (ON 3), ist § 26 ZustG einschlägig. Im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Abs 1). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im Zweifel hat aber die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen ( Abs 2 Satz 1).
2.3 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Zustellfiktion nicht eintritt, wenn die Wirksamkeit oder der Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger bestritten werden. In diesem Fall hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise zu beweisen, dh sie hat nachzuweisen, dass und wann sie das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Gelingt ihr dieser Nachweis, findet die Zustellfiktion statt. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung oder über den Zeitpunkt der Zustellung als richtig angenommen werden ( Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 26 [Stand 1.1.2018, rdb.at] K9; VwGH 2013/08/0032, 2011/10/0146 uvam; vgl OLG Wien 7 Rs 30/22s).
Dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen (RIS-Justiz RS0049619 ). Nichts anderes gilt für den vom Sozialversicherungsträger nicht erwiesenen Zeitpunkt der Zustellung.
Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (RIS-Justiz RS0014065 ). Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet keine Umkehr der Beweislast (OGH 10ObS188/02y unter Hinweis auf 7 Ob 675/89). Ist der Tag der Zustellung strittig, hat der vom Empfänger angegebene Tag der Zustellung so lange als der wirkliche Zustelltag zu gelten, als von der Behörde nicht die Unrichtigkeit dieser Behauptung bewiesen wird ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 87 [§ 26 ZustG] Rz 2).
2.4 Da die PVA keinerlei Beweise zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung vorlegen oder anbieten konnte, ist von dem vom Antragsteller genannten Zustellzeitpunkt auszugehen. Ob das nunmehr der 2. oder 3. August 2023 war, ist irrelevant und für einen anderen Tag gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beweislast trifft die PVA. Der Verfahrenshilfeantrag vom 2. November 2023 ist daher zumindest im Zweifel als rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Klagsfrist eingebracht anzusehen.
3 Bezüglich Bewilligung der Verfahrenshilfe ist allerdings für den Antragsteller trotz dieses Zwischenerfolgs nichts zu gewinnen.
3.1In Prozessen ohne absolute Anwaltspflicht soll schon aufgrund der möglichst weitgehenden Einschränkung der Belastung des Anwaltsstands durch Verfahrenshilfevertretungen die Beigabe eines Rechtsanwalts nur als Ausnahme verfügt werden. Sie ist dort erforderlich, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, und insbesondere wo der Prozess einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und der Einsicht der Partei entzieht. […] Die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe wird in Arbeits- und Sozialrechtssachen für das Verfahren erster Instanz angesichts der erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) im Regelfall als nicht erforderlich angesehen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 64 ZPO Rz 16; OLG Wien in SVSlg 57.109, 57.107, 57.091, 57.089 uvam).
3.2 Dass der Antragsteller nur einen geringen Grad von Verständnis und Rechtskenntnis verfügt, behauptet er zwar sinngemäß in seinem Verfahrenshilfeantrag, ist aber schon durch seine multiplen Eingaben eindeutig widerlegt. Er ist nicht nur in der Lage, auf die Aufträge des Richters entsprechend zu reagieren, sondern bedient sich auch ohne Anleitung intensivst sämtlicher Rechtsbehelfe. Daher sind der richterlichen Anleitungspflicht keine Grenzen gesetzt.
4.1Im Ergebnis zu Recht hat daher das Erstgericht das Begehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Eines Rechtsanwaltes bedarf es nicht und ansonsten ist in sozialgerichtlichen Verfahren mit keiner Kostenbelastung zu rechnen. Es fallen nicht nur keine Gerichtsgebühren an (§ 80 ASGG), sondern auch keine Gebühren für Zeugen oder Sachverständige (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) und für Reisekosten der Partei gilt die Sonderregelung des § 79 ASGG.
4.2Der rechtzeitige Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung der Bescheidklage hat die dreimonatige Klagsfrist unterbrochen. Die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO ist sinngemäß auch auf die Klagsfrist des § 67 Abs 2 ASGG anzuwenden ( Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 67 Rz 43 und Neumayrin ZellKomm³ § 67 Rz 10 jeweils unter Hinweis auf RIS-Justiz RW0000353). Sie beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses abweislichen Beschlusses über die Verfahrenshilfe neu zu laufen
5Ein Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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