§ 79 Gebührenansprüche von Versicherten
§ 79 Gebührenansprüche von Versicherten — ASGG
§ 79 Gebührenansprüche von Versicherten — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zu Abs. 1 Z 1 bis 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994
Anmerkung
S. auch §§ 2 bis 23 GebAG 1975 sowie 11 Abs. 3 ASGG und P VII Z 1, des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015054
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.