BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 80

§ 80Gebührenfreiheit

Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.

Entscheidungen
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