Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.
§ 13 HOG · HOG · Heimopferrentengesetz
§ 13 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
…mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz , BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ( ASGG ), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.…
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