Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 104 Vollziehung
…der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 4. soweit sie sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beziehen – hinsichtlich der §§ 80 und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen hinsichtlich der §§ 80 und…