Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Mag. Daniela Weiss, Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 16.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2015) der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 11
Was ist versichert? (Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes)
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere […]
Artikel 12
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
[…]
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird eine Handlung oder Unterlassung gleichgehalten, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.“
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt gestützt auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 16.6.2022, in eventu begehrt er Zahlung von EUR 8.176,06 samt Zinsen. Dazu bringt er zusammengefasst vor, sein Nachbar habe sich ihm in den Weg gestellt, als er seinen Motorradkoffer holen habe wollen. Es sei zwischen ihnen beiden zu einer Berührung ohne erhebliche Krafteinwirkung gekommen. Das sei eine Gefahrenlage, in die ein Durchschnittsmensch jederzeit kommen könne. Die Beklagte habe somit zu Unrecht die Deckung für die aus diesem Vorfall resultierenden Schäden abgelehnt. Der Haftpflichtprozess zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn sei durch Abschluss eines Vergleichs beendet worden. Der Kläger habe die vereinbarten Beträge an Hauptsache und Kosten bezahlt. Er habe daher keinen Feststellungsanspruch gegenüber der Beklagten mehr, sondern einen Zahlungsanspruch.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie argumentiert, der Kläger habe seinen Nachbarn körperlich attackiert und dabei verletzt. Der Kläger habe sich bewusst auf einen Raufhandel eingelassen und dabei in Kauf genommen, dass sein Nachbar dabei verletzt wird. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerate üblicherweise nicht in eine solche Situation. Es liege daher keine vom Versicherungsschutz umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es ging dabei vom eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt und den in US 3 – 6 getroffenen, im Folgenden nicht immer wörtlich wiedergegebenen Feststellungen aus (Hervorhebung der in der Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellung in Fettdruck):
Der Nachbar des Klägers war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs diesem gegenüber verpflichtet, dem Kläger seinen Motorradkoffer zurückzugeben. Nachdem dies nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort geschehen war, ging der Kläger zu seinem Nachbarn, um sich seinen Motorradkoffer zurückzuholen.
Der Nachbar öffnete ihm die Tür, blieb jedoch in der Tür stehen. Der Kläger forderte die Herausgabe seines Motorradkoffers. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist nicht feststellbar. Der Kläger versuchte, sich an seinem Nachbarn vorbei ins Haus zu drängen, um dort seinen Motorradkoffer zu holen. Der Nachbar stellte sich ihm in den Weg, um den Kläger so davon abzuhalten, ins Gebäude zu gelangen. Der Kläger versuchte jedoch weiter, sich durch Einsatz nicht unerheblicher Körperkraft an seinem Nachbarn vorbeizudrängen. Der Nachbar knickte im Zuge dieses Gedränges um und erlitt dadurch einen Bänderriss am rechten oberen Sprunggelenk. Der Kläger bemerkte das Umknicken und hielt seinen Nachbarn fest, bis dieser wieder einen sicheren Stand hatte [A].
Als der Kläger versuchte, sich an seinem Nachbarn vorbei ins Gebäude zu drängen, nahm er nicht billigend in Kauf, dass C* umknickt und sich dadurch verletzt. Er hätte jedoch erkennen können, dass sein Verhalten dazu führen kann, dass sein Nachbar umknickt und sich dabei verletzt.
Das gegen den Kläger aufgrund dieses Vorfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB wurde diversionell erledigt.
Der vom Nachbarn gegen den Kläger aufgrund des Vorfalls am 16.6.2022 angestrengte Zivilprozess wurde mit einem gerichtlichen Vergleich beendet. Darin verpflichtete sich der Kläger, seinem Nachbarn EUR 4.338,00 sowie die Prozesskosten zu bezahlen. Der Vergleich enthält weiters eine Generalklausel für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 16.6.2022.
Der Kläger hat den aus dem Vergleich geschuldeten Betrag bezahlt.
Rechtlich argumentierte das Erstgericht, es sei keine Gefahr des täglichen Lebens, sich gegen den Widerstand eines anderen unter Aufwendung nicht unerheblicher Körperkraft Zutritt zu einem Gebäude zu verschaffen. Ein solches Verhalten würde ein verständiger Versicherungsnehmer nicht setzen. Die Beklagte habe daher zur Recht ihre Deckungspflicht verneint.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers , mit welcher dieser eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend anstrebt, dass sowohl seinem Haupt- als auch seinem Eventualbegehren stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Die Berufungsbeantwortung enthält eine Anschlussberufungim Sinne des § 468 ZPO, mit welcher die Beklagte die in Fettdruck hervorgehobene Feststellung [A] bekämpft.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens folgt aus § 227 ZPO (RS0037782). Es handelt es sich um eine nach § 227 ZPO zu beurteilende Klagenhäufung (4 Ob 22/21w), bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruchs gestellt wird (RS0074353). Der Kläger hat das Verhältnis der prozessualen Ansprüche zueinander anzugeben und die Bedingungen, mit deren Eintritt er die Behandlung seines Eventualbegehrens verknüpft wissen will, dazulegen ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 227 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 58). Grundsätzlich kann – wie hier – ein Feststellungsbegehren als Hauptbegehren und ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren gestellt werden (vgl. 7 Ob 41/07s). Da über das Eventualbegehren nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens abzusprechen ist, kommt es von vornherein nicht in Frage, entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualbegehren gleichzeitig stattzugeben. Es ist zunächst die Berechtigung des Hauptbegehrens auf Feststellung und erst für den Fall, dass sich dieses als nicht berechtigt erweisen sollte, das Eventualbegehren zu prüfen.
2.1. Ab Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein Anspruch auf Feststellung der Deckungspflichtdes Versicherers zu, wenn dieser (zu Unrecht) die Deckung ablehnt (RS0038928). Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich gemäß § 154 Abs 1 VersVG in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch durch Vergleich festgestellt wurde (RS0080603). Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Befreiungsanspruch vollständig und endgültig in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht mehr (7 Ob 96/23b). Der Kläger bringt in erster Instanz selbst vor (ON 21, Seite 2), seit Rechtswirksamkeit des Vergleichs im Haftpflichtprozess und Befriedigung des Geschädigten keinen Feststellungsanspruch mehr zu haben. Die Abweisung des Hauptfeststellungsbegehrens erfolgte somit ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers schon allein mangels rechtlichen Interesses an der Feststellung zu Recht.
2.2. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob eine vom Versicherungsschutz gedeckte Eskalation einer Alltagssituation, oder eine nicht gedeckte ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit vorliegt. Die Rechtsrüge argumentiert im Wesentlichen, im vorliegenden Fall habe sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.
2.2.1.Nach der primären Risikoumschreibung des Art. 11 der ABH 2015 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Gefahren des täglichen Lebens. Der Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063) dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen des Erstgerichts zur Auslegung des Begriffs auf US 8 letzter Absatz und US 9 erster Absatz kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.2.2. Das in der Berufung vorgetragene Argument, es könne einem Durchschnittsmenschen passieren, dass er – wie der Kläger - irrtümlich davon ausgeht im Rahmen seines Selbsthilferechts (Rückerlangung seiner Motorradkoffer) zu handeln und dabei einen anderen fahrlässig verletzt, verstößt gegen dasNeuerungsverbot (§ 482 ZPO) und ist daher unbeachtlich.
Davon abgesehen wäre aus diesem Argument für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede (Putativ-)Notwehrsituation eine Gefahr des täglichen Lebens dar (vgl. 7 Ob 86/19a). Nichts anderes könnte für ein irrtümlich angenommenes Selbsthilferecht gelten. Selbsthilfe ist im allgemeinen nicht gestattet. Offensive Selbsthilfe kann zulässig sein, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zum Ziel hat, staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die bei der Durchsetzung eines Rechts verletzten Rechtsgüter zum Wert des durchgesetzten Rechts in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (RS0009026, RS0009019).
Nach den Feststellungen trug der Nachbar Holzschuhe, also ein Schuhwerk, das ihm im Rahmen einer Rangelei keinen sicheren Stand ermöglichte und stellte sich dem Kläger aktiv in den Weg, um ihn daran zu hindern, ins Haus zu gelangen. Die Gefahr, dass der Nachbar verletzt werden könnte, wenn der Kläger weiterhin versucht, ihn mit nicht unerheblicher Körperkraft zur Seite zu drängen, um ins Gebäude zu kommen, war daher für den Kläger evident. Die schwere Verletzung des Nachbarn stünde in keinem Verhältnis zum durchgesetzten Recht (Wiedererlangung des Besitzes an Motorradkoffer). Unter diesen Umständen, wäre das Verhalten des Klägers somit auch als (Putativ-)Selbsthilfemaßnahme nicht angemessen gewesen.
2.2.3. Die Folgen von Tätlichkeiten und Raufereiensind in aller Regel nach der Rechtsprechung vom Versicherungsschutz auch dann nicht gedeckt, wenn ihnen verbale Auseinandersetzungen vorangehen. Das bewusste Einlassen auf eine körperliche Auseinandersetzung schafft eine Situation, die Verletzungsrisiken für die daran Beteiligten birgt, für die keine Veranlassung besteht. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerät üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in eine Rauferei. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben (vgl. 7 Ob 86/19a, 7 Ob 125/18k, 7 Ob 245/13z, 7 Ob 18/17y). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ohne nachvollziehbaren Grund eine körperliche Auseinandersetzung mit hohem Verletzungsrisiko für seinen Nachbarn begonnen, weil er (so die Feststellungen) in dessen Haus gelangen wollte. Es mag sein, dass die Stimmung zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Freund und Nachbarn aufgrund der vorangegangenen Streitigkeiten und der Nichterfüllung einer titulierten Forderung (Übergabe Motorradkoffer) aufgeheizt war. Durchschnittsmenschen versuchen nicht, (aufgeheizte verbale) Konflikte im Wege einer körperlichen Auseinandersetzung für sich zu entscheiden bzw. ihren Standpunkt mit nicht unerheblicher Körperkraft durchzusetzen.
Im Ergebnis liegt daher keine Gefahr des täglichen Lebens vor und das Erstgericht hat das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers bleibt daher erfolglos. Ein Eingehen auf die in der Anschlussberufung erhobene Beweisrüge erübrigt sich somit.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrenstützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der unterlegene Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4. Es besteht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Hauptbegehrens abzugehen. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigt.
5.Da eine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist die ( ordentliche ) Revision nicht zuzulassen .
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