RS0074353 – OGH Rechtssatz
Bei einem Eventualbegehren handelt es sich um eine Eventualklagenhäufung, bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches gestellt wird; dabei kann es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zueinander stehende oder einander sogar ausschließende Klagegründe handeln.