RS0080603 – OGH Rechtssatz
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.