Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. in Maria-Luise Lill-Eccher (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Buchauszug und Leistung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO; Streitinteresse gesamt EUR 24.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht vom 14.10.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung und Geschäftsanschrift der beklagten Partei wird von „B* C* GmbH, **“ auf „ B* GmbH, **“ berichtigt.
II. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es zu lauten hat:
„I. Die Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters
1. einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden schriftlichen Buchauszug mitzuteilen, der folgende Parameter aufzuweisen hat:
Auflistung sämtlicher im Jahr 2022 seitens der beklagten Partei erhaltenen Auftragseingänge netto
Zeichnungsdatum dieser Aufträge
Einzahlungseingänge dieser Aufträge und deren Höhe
Höhe der Anzahlungen bis 31.3.2023
Provisionssatz für den Kläger
Höhe der Provision
2. Provisionen herauszugeben und zu bezahlen, wobei sich die klagende Partei die ziffernmäßige Angabe dieser Forderungen bis zur Erfüllung der Pflicht der beklagten Partei auf Mitteilung des unter Punkt 1. dieses Urteilsbegehrens näher umschriebenen Buchauszugs vorbehält.
3. Die beklagte Partei kann sich von den unter Punkt 1. und 2. des Urteilsbegehrens auferlegten Verpflichtungen zur Ausstellung eines Buchauszugs und zur Herausgabe von Provisionen durch Bezahlung eines Betrags von netto EUR 24.000,-- zu Handen der Klagsvertreter befreien
werden a b g e w i e s e n .
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 15.506,40 (darin EUR 2.584,40 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.113,72 (darin EUR 1.500,-- an Barauslagen und EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 16.9.2019 bis 31.5.2022 als Angestellter für den Bereich „Projektentwicklung/Vertrieb, internationale Akquise und Entwicklung neuer Projekte, Vertrieb von Holzkraftwerken inkl. Serviceverträge und Support Marketing“ beschäftigt, wobei er zuletzt brutto EUR 5.500,-- ins Verdienen brachte.
Für das Jahr 2022 kam es zwischen den Streitteilen darüber hinaus zu folgender „Provisionsvereinbarung“:
Ziel = 100% = 2022 à 15.000.000 Auftragseingang netto; Zeichnung innerhalb des Jahres 2022; Anzahlung>10% muss bis 31.03.2023 eingehen.
Bis 70% Zielerreichung KEINE Provision
Ab 70% Zielerreichung = 0,15% vom Auftragseingang
Ab 100% Zielerreichung = 0,175%
Ab 150% Zielerreichung = 0,2%
Ab 200% = 0,25% (das wären dann bei 30 Mio 75k); das ist jetzt nochmal mehr als zuletzt angeboten; nur damit Du es nicht übersiehst!
Provisionsvereinbarung generell
Wird jedes Jahr neu ausverhandelt; kein ersessenes Recht&Co; keine Fortsetzungspflicht, kein Nachlauf etc wie besprochen
Wesentlich sollte dann jährlich die Zielanpassung sein; inhaltlich kann sonst alles weitgehend [gleich] bleiben von der Idee her
Projekt zählt nur zur Provision wenn ein DBI von 20% überschritten oder zumindest ein absoluter DBI von über 500.000 EUR pro verkaufter Linie erzielt wird
Es ist eine brutto Provision; wir zahlen LNK
Jeder Verkauf braucht Freigabe GF à was wir nicht bauen können/wollen, verkaufen wir auch nicht
Gesamtprovision bezieht sich nur auf Anlagen (Kraftwerke + Woodfire); kein Service; keine Nachträge; keine Vorplanungen (haben wir 2021 zugelassen; das war ein Entgegenkommen) keine Filter oder andere Komponenten; es ist keine Umsatzprovision vom Unternehmen; wenn’s knapp ist wie heuer siehst Du eh wie wir damit umgehen, aber geregelt möchten wir das so haben
Aber egal wer die Anlagen verkauft hat; dh auch auf Projekte die von jmd anderen eingeworben und verkauft werden zählen dazu“
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit der vorliegenden Stufenklage begehrt der Klägerwie im Spruch ersichtlich und brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – zusammengefasst vor, die Provision für das Jahr 2022 sei ihm bis dato noch nicht ausbezahlt worden. Er habe von der Beklagten eine schlüssige Aufstellung der Provisionsberechnung verlangt und in der Folge zwar diverse Provisionszahlungen in unterschiedlicher Höhe angeboten erhalten, die genauen Parameter in Form eines Buchauszugs, wie sie der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2023 unter Fristsetzung von 10 Tagen gefordert habe, seien aber nicht bekannt gegeben worden. Er sei daher gezwungen, mit der gegenständlichen Klage die Mitteilung eines Buchauszugs zu verlangen. Ein den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Abs 5 AngG entsprechender Buchauszug habe alles aufzuzeigen, was die Bücher und Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers über die einzelnen in Frage kommenden Geschäfte enthalte. Aufgrund der Provisionsvereinbarung für das Jahr 2022 habe der Buchauszug die im Klagebegehren aufgelisteten Parameter zu enthalten. Das variable Entgelt des Klägers sei explizit als Provision bezeichnet, von einer Gewinnbeteiligung sei nicht die Rede. Die Geltendmachung des Buchauszugs stehe dem Kläger daher jedenfalls zu. Im Sinne des § 56 Abs 1 erster Fall JN iVm § 410 ZPO erkläre er sich bereits in dieser Klage bereit, anstelle des Buchauszugs und der Herausgabe der Provisionen und Geldeingangsprämien einen Betrag von netto EUR 24.000,-- anzunehmen, sodass sich die Beklagte von der Verpflichtung zur Mitteilung des Buchauszugs und der Herausgabe der Provisionen durch Bezahlung dieses Betrags loslösen könne.
Die Beklagtewandte – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, im Jahr 2022 sei im Betrieb der Beklagten neben dem Kläger noch der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Verkauf von Kraftwerken beschäftigt gewesen. Im Entwurf zur Provisionsvereinbarung sei vorgesehen, dass der Kläger eine Provision, gestaffelt je nach Gesamtumsatz für alle im Jahr 2022 verkauften Kraftwerke erhalte. Die Umsatzbeteiligung des Klägers sei somit nicht allein von seinen Leistungen, sondern auch von den übrigen Verkäufen der Beklagten abhängig und entspreche einer Gewinnbeteiligung im Sinn des § 14 Abs 1 AngG. Die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG sei nicht anzuwenden und stehe dem Kläger kein Buchauszug zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren (einschließlich des unbestimmten Leistungsbegehrens) vollinhaltlich statt. Dabei ging es unter anderem vom eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen Sachverhalt aus. Insgesamt legte es seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils ersichtlichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlichkam das Erstgericht zum Schluss, da es von einer verbindlichen Provisionsvereinbarung ausgehe, dringe der Kläger mit seinem gesamten Klagebegehren durch. Dem Rechtsstandpunkt der Beklagte, dass dem Kläger kein Buchauszug zustehe, weil er am Gesamtumsatz beteiligt werden sollte, trat es nicht näher. Entgegen den Entscheidungen in RS0028140 gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine globale Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung, hinsichtlich welcher ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht komme. Es gehe hier nicht um sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens, sondern nur um solche, bei denen die Beklagte Auftragseingänge unter gewissen Prämissen erzielt habe. Gefordert seien nicht Buchhaltungsunterlagen, aus denen die Ermittlung des Reingewinns für den gesamten Betrieb offengelegt werden müsse.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten . Unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt .
I. Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung :
Aus dem offenen Firmenbuch (und auch dem Rubrum der Berufung) ergibt sich, dass die Beklagte nunmehr unter „B* GmbH“ firmiert. Auch wurde die Geschäftsanschrift wie im Spruch ersichtlich geändert. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
II. Zur Berufung :
1.1. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, dass auf die vorliegende „Provisionsvereinbarung“ § 10 Abs 5 AngG nicht zur Anwendung gelange und der Kläger daher keinen Anspruch auf den geltend gemachten Buchauszug habe. Nach § 10 Abs 5 AngG könne der provisionsberechtigte Angestellte die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen. Für gewinnbeteiligte Angestellte sehe das Gesetz eine solche Regelung nicht vor. Umsatzprovisionen – wie hier vereinbart – seien zwischen Provision und Gewinnbeteiligung angesiedelt. Ihre Höhe sei nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) komme es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden seien. Im vorliegenden Fall stünde dem Kläger eine Beteiligung am Umsatz sämtlicher im Unternehmen verkauften Anlagen, die bestimmte Kriterien erfüllen, zu, auch wenn die Geschäfte von anderen angebahnt und die Anlagen von anderen verkauft würden. Tatsächlich seien im Jahr 2022 zumindest der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger mit dem Verkauf von Anlagen beschäftigt gewesen. Aus diesen Gründen sei die dem Kläger gebührende Umsatzbeteiligung einer Gewinnbeteiligung im Sinn des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert und habe der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs. Zur Ermittlung der Höhe der Umsatzbeteiligung müsste praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinns erforderlich seien, vorgelegt werden.
Korrespondierend dazu macht die Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel geltend und vermisst folgende Feststellung:
„Im Jahr 2022 waren im Betrieb der Beklagten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Verkauf von Kraftwerken beschäftigt.“
Diese Feststellung ergäbe sich auf Basis des von ihr im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, welches seitens des Klägers nicht substantiiert bestritten worden sei, und den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten. Der Kläger selbst habe ausgesagt, dass am Verkauf der Kraftwerke während seines gesamten Dienstverhältnisses er und der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt gewesen seien. Hätte das Erstgericht die gewünschte Feststellung getroffen, hätte sich in Zusammenschau mit dem festgestellten Inhalt der Vereinbarung noch deutlicherergeben, dass gegenständlich keine Provisionsvereinbarung, sondern eine Vereinbarung einer Umsatzprovision, welche einer Gewinnbeteiligung gemäß § 14 AngG stark angenähert sei, vereinbart worden sei und dem Kläger sohin ein Buchauszug nicht zustehe.
1.2. Die Beklagte argumentiert weiters, beim Klagebegehren handle es sich offensichtlich nicht um das Begehren auf Vorlage eines Buchauszugs, welcher (nur) Informationen über die Geschäfte des Klägers erfasse. Tatsächlich begehre er eine Auflistung sämtlicher im Jahr 2022 von der Beklagten erhaltenen Auftragseingänge. Der Kläger berufe sich aber ausschließlich auf die Rechtsgrundlage des § 10 Abs 5 AngG, weshalb das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Klagebegehren abweisen hätte müssen.
1.3. Des Weiteren begehre der Kläger Auskunft über den Provisionssatz und die Höhe der Provision. Diesbezüglich sei das Klagebegehren unschlüssig, da diese Informationen nicht Teil eines Buchauszugs sein könnten. Bei diesen Informationen handle es sich tatsächlich um die Konkretisierung des Leistungsbegehrens. Das Klagebegehren wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest in diesen Punkten abzuweisen gewesen.
1.4. Zuletzt argumentiert die Beklagte, das Erstgericht hätte richtigerweise mit Teilurteil nur über das Rechnungslegungsbegehren entscheiden und die Entscheidung über das Leistungsbegehren dem Endurteil vorbehalten müssen, womit sie in Wahrheit einen Verfahrensmangel aufzeigt.
2. Die Beklagte ist mit ihrer Argumentation im Recht.
2.1. Gegenstand des Verfahrens ist eine Stufenklage. Nach einhelliger Rechtsprechung steht dem provisionsberechtigten Angestellten dann, wenn der Dienstgeber keine oder nur eine unvollständige Auskunft über die Provisionsgrundlagen erteilt hat, der klagbare Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs zur nachfolgenden Konkretisierung eines Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu (RS0035140). Bei dieser Klage darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Die klagende Partei darf daher hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist bzw das zu fällende Urteil auf Rechnungslegung vollstreckt ist. Durch Art XLII EGZPO wird somit der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO durchbrochen, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Falle eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss (RS0034987).
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen (RS0035069); es ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteilzu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu entscheiden (RS0035069, RS0108687).
Im Fall einer Stufenklage besteht daher grundsätzlich ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über das Manifestations-und das Zahlungsbegehren (4 ObA 243/17i mwN), wie hier vom Erstgericht vorgenommen. Nur dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren (oder hier: Begehren auf Buchauszug) für sich allein unbegründet ist, ist die gesamte Stufenklage abzuweisen, weil der Prozess dann zu keiner Aufklärung und damit zu keiner bestimmten Fassung des nachfolgenden Leistungsbegehrens führen kann (RS0035113).
Die Beklagte hat daher zutreffend aufgezeigt, dass das Erstgericht – seinem Rechtsstandpunkt folgend, dass das Recht des Klägers auf Vorlage eines Buchauszugs zu bejahen ist – richtigerweise zunächst ein Teilurteil fällen hätte müssen. Das Erstgericht hat jedoch rechtsirrig auch dem unbestimmten Leistungsbegehren im Verletzung des § 226 ZPO stattgegeben.Dieser Ausspruch wäre daher grundsätzlich ersatzlos aufzuheben (4 Ob 243/17i ErwGr 4.2; 5 Ob 245/05y; 14 Ob 19/86).
Aufgrund der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass das Begehren auf Buchauszug unbegründet ist, sodass das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen ist.
2.2. Die Beklagte zitiert völlig richtig die Entscheidung 9 ObA 69/92 (RS0028240), in der sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den Bestimmungen der §§ 10 Abs 5 und 14 Abs 2 AngG auseinandersetzte und die für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig ist. Dort führte das Höchstgericht aus:
§ 10 Abs 1 AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrags die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluss) des Angestellten zustande gekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Der provisionsberechtigte Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher, gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen.
Für gewinnbeteiligte Angestellte sieht das Gesetz eine solche Regelung nicht vor. Ist bedungen, dass das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder dass der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur die Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder Gewinnbeteiligung in Betracht. Es können auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden. Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision ; sie ist die Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung. Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe ist nicht allein von den Leistungen des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind.
Die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG ist – jedenfalls auf Fälle globaler Gewinn-und Umsatzbeteiligungen – nicht anzuwenden. Das ergibt sich schon aus dem Begriff und dem Zweck des Buchauszugs. Der Begriff des Buchauszugs bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln.
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinn-oder Umsatzbeteiligung ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müsste sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (bzw der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüber hinaus sogar über die Fixkosten Auskunft geben. Ein solcher Buchauszug wäre kein „Auszug“ mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinns erforderlich sind. Kaum weniger umfangreich wäre der Buchauszug im Falle einer Umsatzbeteiligung, die sich am „Deckungsbeitrag“ orientiert, also alle Belege über die Umsätze, aber auch über einen ganz bestimmten, fest umschriebenen Katalog von Aufwendungen enthalten müsste.
2.3. Diese Grundsätze angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt aber klar, dass entgegen der Bezeichnung „Provisionsvereinbarung“ zwischen den Streitteilen keine Provision iSd des § 10 Abs 1 AngG vereinbart wurde und somit kein Anwendungsfall des § 10 Abs 5 AngG gegeben ist. Die Bezeichnung eines Vertrags durch die Parteien ist nämlich dann nicht entscheidend, wenn ein mit ihr nicht in Einklang zu bringender Inhalt vereinbart wird (§ 914 ABGB; RS0017839; RS0014005).
Grund und Höhe des Provisionssatzes sind hier abhängig vom Gesamtumsatz ( „Ab 70 % Zielerreichung [=15 Mio] 0,15 % vom Auftragseingang ...“ ). Ob Aufträge in die Provisionsberechnung einfließen, ist wiederum abhängig vom jeweiligen Deckungsbeitrag. Um den Deckungsbeitrag zu ermitteln, bedarf es der Kenntnis der variablen und unter Umständen auch der produktspezifischen Kosten. Damit ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die gegenständlich vereinbarte Provision – trotz des Hinweises in der Vereinbarung selbst ( „es ist keine Umsatzprovision vom Unternehmen“ ) – eine Umsatzprovision darstellt, die einer Gewinnbeteiligung stark angenähert ist. Auch ist die Höhe der Provision nicht allein abhängig von den vom Kläger abgeschlossenen Verkäufen. Es kommt auf alle verkauften Anlagen an ( „Aber egal wer die Anlagen verkauft hat …“ ). Die Provision knüpft damit am Erfolg des gesamten Unternehmens an und ist nicht abhängig von der individuellen Leistung des Klägers.
In diesem Zusammenhang ist es prozessual unbedenklich, wenn ausgehend vom unstrittigen Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen wird, dass neben dem Kläger auch der Geschäftsführer der Beklagten Anlagen verkaufte. Es schadet daher nicht, dass das Erstgericht dazu keine Feststellung traf (RS0121557 [T8, T10]).
Auf Basis der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung hat der Kläger daher keinen Anspruch auf einen Buchauszug gemäß § 10 Abs 5 AngG, sondern nur auf „Bucheinsicht“.
2.4. Beim Recht auf Buchauszug eines provisionsberechtigten Angestellten handelt es sich um ein aliudgegenüber dem Recht auf Bucheinsicht (8 ObA 213/95; 9 ObA 43/06y; RS0065152). Da sich der Kläger – trotz des diesbezüglich erhobenen Einwands der Beklagten – ausdrücklich auf die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG stützt und ausdrücklich einen „Buchauszug“ fordert, kann auch nicht im Sinn einer (amtswegigen) Berichtigung/Präzisierung seines Klagebegehrens von einem „Bucheinsichtsrecht“ ausgegangen werden. In diesem Sinn verstanden wäre das Klagebegehren auch zu unbestimmt und unschlüssig. Das Gericht kann auch nur ein versehentlichunrichtig formuliertes Klagebegehren richtig fassen (RS0037440 [T5, T13, T14, T18]).
2.5. Darüber hinaus gilt: Das Rechnungslegungsbegehren (Buchauszugsbegehren) ist zwar grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Für die Berechtigung des Auskunftsanspruchs ist es aber erforderlich, dass sich aus dem Vorbringen und der begehrten Auskunft ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt (4 Ob 72/20x). Eine gesonderte Auskunft wird dann nicht geschuldet, wenn die begehrte Auskunft offenkundig nicht (abstrakt) geeignet ist, die Geltendmachung der Leistungsansprüche zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Der Zweck des Buchauszugs liegt darin, den Angestellten in die Lage zu versetzen, seinen Entgeltanspruch durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Parameter zu konkretisieren, weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus dem begehrten Buchauszug ableiten lassen muss.
Ausgehend von diesem Grundsatz besteht das vom Kläger formulierte Buchauszugsbegehren auch deshalb nicht zu Recht, da mit den von ihm begehrten Buchauszügen sein Provisionsanspruch nicht ermittelt werden könnte. Die von ihm begehrten Auskünfte würden keine Aufschlüsse über die Deckungsbeiträge liefern, die für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentlich sind.
2.6. Unabhängig davon bestünden jedenfalls – wie die Beklagte in ihrer Berufung ebenfalls völlig richtig einwendet – die letzten beiden im Begehren aufgezählten Punkte (Provisionssatz für den Kläger, Höhe der Provision) nicht zu Recht. Wie bereits und Pkt. 2.1. ausgeführt: Im Fall einer Stufenklage hat der Kläger nach Rechtskraft des Teilurteils aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen und zu konkretisieren. Wenn er hier bereits im Rahmen der geforderten Vorlage des Buchauszugs auch die Information über den Provisionssatz und die Höhe der Provision einfordert, wälzt er die ihm obliegende Aufgabe auf Konkretisierung des Leistungsbegehrens auf die Beklagte über.
3. Zusammengefasst ist der Kläger nicht berechtigt, den begehrten Buchauszug zu fordern. Der Berufung war daher Folge zu geben und das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
III. Zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz :
Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache bedingt auch eine neue Kostenentscheidung betreffend die Verfahrenskosten erster Instanz, die sich auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO stützt.
Die obsiegende Beklagte hat Anspruch auf Kostenersatz. Allerdings hat der Kläger in seinen Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten völlig zu Recht moniert, dass die Vertagungsbitten vom 21.3.2024 und 26.4.2024 nicht zu honorieren sind. Insoweit war das Kostenverzeichnis der Beklagten zu korrigieren.
Die ersatzfähigen Verfahrenskosten der Beklagten belaufen sich sohin auf brutto EUR 15.506,40.
IV. Verfahrensrechtliches :
1. Auch im Berufungsverfahren ist die Beklagte als obsiegend anzusehen und hat daher gemäß den §§ 50 und 41 ZPO Anspruch auf den Ersatz ihrer Kosten. Völlig richtig hat aber auch diesbezüglich der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu Unrecht ERV-Kosten in Höhe von EUR 5,-- verzeichnet hat. Ein ERV-Zuschlag in dieser Höhe gebührt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze, wozu Rechtsmittelschriftsätze nicht zählen.
2. Da sich das Berufungsgericht auf die zitierte einhellige Rechtsprechung berufen konnte, von der es nicht abgewichen ist, und Fragen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen auf den Einzelfall bezogen sind und regelmäßig keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, war auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden