JudikaturOGH

RS0035113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2024

Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Abs 3 EGZPO verbunden war (Stufenklage), abgewiesen, ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen, selbst wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Erledigung des Begehrens auf eidliche Vermögensangabe eingeschränkt worden war.

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