Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. C* , und 2. D* AG, beide vertreten durch Advokaturbüro Santner&Rudigier Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, wegen EUR 69.674,40 und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 74.674,40 s.A.) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 74.674,40 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.5.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 4.186,54 (davon EUR 697,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 05.09.2024 ereignete sich in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem E-Bike und der Erstbeklagte mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beteiligt waren. Der Erstbeklagte befand sich auf der Landesstraße, die Klägerin wollte diese queren. Die Landesstraße ist in Fahrrichtung des Erstbeklagten in drei Fahrstreifen unterteilt. Zur Veranschaulichung wird auf nachstehende Skizze verwiesen:
[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 5 - 8) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 69.674,40 s.A. (EUR 60.000,-- Schmerzengeld ua) und die (hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzte) Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen, Schäden und Nachteile des Unfalls im Ausmaß von 50%.
Sie brachte vor, ordnungsgemäß mit ihrem Fahrrad an der Ampel an der Kreuzung angehalten zu haben. Dort sei sie abgestiegen und habe mehrere Minuten gewartet. Da die Ampel nicht auf grün geschaltet habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese defekt gewesen sei. Es handle sich um eine übersichtliche Kreuzung. Nach vorheriger Orientierung am im Stillstand befindlichen Querverkehr habe sie die Kreuzung überquert. Als sie sich auf der Höhe der letzten Fahrspur befunden habe, sei der Erstbeklagte ohne Rücksicht auf sie losgefahren und habe sie erfasst, obwohl sie für ihn immer gut erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin habe noch versucht, auszuweichen. Sie habe sich schwer am Körper verletzt.
Der Verkehrsunfall sei auf das überwiegende Verschulden des Erstbeklagten zurückzuführen, weil er unaufmerksam gewesen sei und verspätet und falsch reagiert habe. Von der Klägerin werde eine Mithaftung im Ausmaß von 50% eingeräumt. Vom LKW des Erstbeklagten gehe eine hohe Betriebsgefahr aus. Das EKHG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Für den Erstbeklagten habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit wäre es nie zum Verkehrsunfall gekommen. Selbst wenn es sich beim Fahrzeug des Erstbeklagten um einen Klein-LKW handle, gehe davon im Verhältnis zu einem normalen PKW eine weit höhere Betriebsgefahr aus.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und brachten vor, beim vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug handle es sich zwar laut Zulassung um einen LKW. Dieser sei aber im Hinblick auf seine Größe, Gewicht und Fahrverhalten einem PKW gleichzusetzen. Eine erhöhte Betriebsgefahr sei damit nicht verbunden. Die Klägerin sei trotz Rotlicht in die Kreuzung gefahren. Anstatt ihr rechtswidriges Fahrverhalten bei Erreichen der Mittelinsel abzubrechen, habe sie auch noch versucht, die drei weiteren Fahrspuren zu queren. Für den Erstbeklagten sei die Klägerin vor der Kollision nicht wahrnehmbar gewesen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Auf den Fahrspuren links neben ihm habe sich ein anderes Fahrzeug befunden, sodass für ihn die Sicht in Richtung der Klägerin verdeckt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erkennens der Klägerin als Gefahr habe er nicht mehr unfallvermeidend reagieren können. Die Klägerin habe das alleinige Verschulden am Unfall zu verantworten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende Feststellungen:
Am Morgen des Unfalltags kam die Klägerin mit ihrem E-Bike (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) an die Kreuzung. Die für sie geltende Ampel war rot. Die Klägerin hielt 7 m vor der Haltelinie ihrer Fahrbahn, weil noch zwei andere Fahrräder vor ihr warteten. Nach einer gewissen Zeit dachte sie, dass die Ampel einen Defekt habe, weil sie aus ihrer Sicht schon sehr lange auf rot geschaltet war, und entschied, weiter zu fahren. Ob die Ampelanlage tatsächlich defekt war, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin beobachte den Querverkehr und sah, dass dieser stillstand. Sie fuhr los, obwohl die Ampel rot anzeigte, beschleunigte ihr Fahrrad auf 20 km/h und fuhr geradeaus in die Kreuzung ein. Sie hielt diese Geschwindigkeit und überquerte die erste Fahrbahnhälfte, stoppte nicht auf Höhe der erhöhten Verkehrsfläche in der Mitte der Fahrbahn und fuhr weiter gerade aus auf die zweite Fahrbahnhälfte, um die drei dortigen Fahrspuren überqueren.
Das Beklagtenfahrzeug befand sich, unmittelbar bevor die Klägerin in die Kreuzung einfuhr, in der äußerst rechten Fahrspur stillstehend 1,5 Meter hinter der Haltelinie der für das Beklagtenfahrzeug rot zeigenden Ampelanlage.
(A) Links neben dem Beklagtenfahrzeug befand sich etwas nach vorne versetzt, direkt an der Haltelinie haltend, ein weiteres Fahrzeug.
Als die Klägerin die Straße überquerte, schaltete die Ampelanlage in Fahrtrichtung des Erstbeklagten auf grün. Die dort wartenden Fahrzeuge begannen zu beschleunigen. Dabei schaute der Erstbeklagte noch nach links und rechts.
(D) Die Klägerin fuhr noch am sich links vor dem Beklagtenfahrzeug befindlichen beschleunigenden KFZ vorbei und stieß auf der äußersten Fahrbahn im Bereich des rechten Pedals mit der Mitte der Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs auf Höhe der nördlichen Begrenzung des von Westen einmündenden nördlichsten Fahrstreifens zusammen.
Die Klägerin wurde durch den Kontakt zu Boden geschleudert und erlitt Verletzungen. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes betrug die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs 20 km/h. Die Geschwindigkeit der Klägerin betrug ebenfalls 20 km/h.
(B) Als der Erstbeklagte noch an der roten Ampel stand, konnte er die Klägerin nicht erkennen, da die Sicht durch das links neben dem Beklagtenfahrzeug stehende KFZ auf die herannahende Klägerin versperrt war.
(C) Erst eine Sekunde vor der Kollision mit der Klägerin hatte der Erstbeklagte freie Sicht auf diese und er sowie ein besonders umsichtiger und aufmerksamer KFZ-Fahrer konnten die Klägerin ab diesem Zeitpunkt erkennen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Erstbeklagte und auch ein besonders umsichtiger und aufmerksamer KFZ-Fahrer nicht mehr unfallvermeidend reagieren.
Der Erstbeklagte bremste 0,2 Sekunden vor dem Unfall. Auch die Klägerin konnte das herannahende Beklagtenfahrzeug erstmals zirka eine Sekunde vor der Kollision wahrnehmen. Das Beklagtenfahrzeug gleicht nach Größe, Gewicht und Fahrverhalten einem PKW.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach umfassender Wiedergabe der Grundsätze einer Haftung nach dem EKHG aus, für den Erstbeklagten habe ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG vorgelegen. Die Klägerin habe die für sie Rotlicht zeigende Ampelanlage missachtet, die ersten drei Fahrspuren gequert und sei in die weiteren, bereits Grünlicht zeigenden Fahrspuren eingefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Ihr Verhalten sei rechtswidrig gewesen. Der Erstbeklagte habe sich vor dem Anfahren mit einem Blick nach links und rechts über allfällige Gefahren vergewissert, soweit ihm das aufgrund des neben ihm befindlichen Fahrzeugs möglich gewesen sei, und sorgfältig beschleunigt. Auch ein besonders aufmerksamer, sorgfältiger und sachkundiger Kraftfahrer könne nicht durch ein neben ihm stehendes Fahrzeug hindurch sehen. Er dürfe darauf vertrauen, dass bei Grünlicht aus der gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren werde. Nachdem er innerhalb von 0,8 Sekunden gebremst habe, sei ihm der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen, weil selbst von einem besonders umsichtigen Kraftfahrzeuglenker nicht erwartet werden könne, schneller zu reagieren. Das Anfahren bei Grünlicht stelle weder bei einem KFZ noch bei einem LKW eine außergewöhnliche Betriebsgefahr dar. Eine Haftung gemäß § 1295ff ABGB sei mangels Verschuldens des Erstbeklagten ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung sowie Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt :
1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die zu (A) , (B) , (C) und (D) bekämpften Feststellungen und strebt ersatzweise folgende an:
„(A) Links neben dem Beklagtenfahrzeug befand sich kein anderes Fahrzeug, welches dem Erstbeklagten die Sicht auf die Klägerin versperrt hätte.“
„(B) Zur Zeit als der Erstbeklagte noch an der roten Ampel stand, konnte der Erstbeklagte die Klägerin erkennen, da die Sicht durch kein sich links neben dem Beklagtenfahrzeug stehendes KFZ auf die herannahende Klägerin versperrt war.“
„(C) Der Erstbeklagte hätte die Klägerin mindestens 3 sec vor der späteren Kollision von links herannahen sehen und eine Kollision durch ein langsameres Losfahren verhindern können. Die Klägerin hätte das Beklagtenfahrzeug 3 sec von der Kollision wahrnehmen können.“
„(D) Die Klägerin fuhr über den mittleren Fahrstreifen, wo kein Fahrzeug in Fahrtrichtung des Erstbeklagten neben diesem gestanden ist und stieß auf der äußersten Fahrbahn in Richtung des Erstbeklagten im Bereich des rechten Pedals mit der Mitte der Stoßstange des Beklagtenfahrzeuges auf Höhe der nördlichen Begrenzung des von Westen einmündenden nördlichsten Fahrstreifens zusammen.“
Hilfsweise beantragt sie jeweils Negativfeststellungen zu (A) bis (C), zu (C) außerdem in eventu zur angeführten Ersatzfeststellung:
„Der Erstbeklagte hatte jedenfalls einige Sekunden, mindestens 2 bis 3 Sekunden, Sicht auf die Klägerin. Unter dieser Voraussetzung hätte der Erstbeklagte durch ein Abbrechen seiner Beschleunigung, eventuell einer Bremsung, eine Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können.“
In eventu zur zu (D) angeführten Ersatzfeststellung beantragt sie folgende:
„Die Klägerin fuhr hinter dem schwarzen Fahrzeug vorbei und stieß auf der äußersten Fahrbahn in Richtung des Erstbeklagten im Bereich des rechten Pedals mit der Mitte der Stoßstange des Beklagtenfahrzeuges auf Höhe der nördlichen Begrenzung des von Westen einmündenden nördlichsten Fahrstreifens zusammen.“
Sie kritisiert, das Erstgericht habe wesentliche Teile des Beweisverfahrens nicht berücksichtigt. Das verkehrstechnische Gutachten sei selektiv herangezogen worden. Der Sachverständige habe den Unfallhergang nicht objektivieren können und lediglich unterschiedliche Prämissen dargelegt. Das Erstgericht habe die Aussage des Erstbeklagten für glaubhaft gehalten, obwohl diese seinen polizeilichen Angaben widersprochen habe. Selbst er habe ausgesagt, dass die Klägerin hinter (und nicht wie festgestellt vor) seinem „Nebenfahrzeug“ vorbeigefahren sei. Die Zeugin habe ausgesagt, das „Nebenfahrzeug“ sei minimal vor dem Beklagtenfahrzeug losgefahren. Die Klägerin habe ausgesagt, neben dem Beklagtenfahrzeug habe sich kein Fahrzeug befunden. Der vom Erstgericht unterstellte Unfallablauf widerspreche dem Gutachten.
2.2.Entgegen dieser Argumentation hält der Senat die Feststellungen für unbedenklich. Es steht unbekämpft fest, dass der Erstbeklagte vor seinem Losfahren nach links und rechts schaute. Hätte er tatsächlich freie Sicht gehabt, müsste er die Klägerin gesehen haben. Dieser im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittige Sachverhaltsaspekt spricht also eindeutig für eine Sichtbehinderung. Es steht auch unbekämpft fest, dass die Klägerin den Erstbeklagten erst eine Sekunde vor der Kollision sah. Auch das ist nur damit erklärbar, dass ihre Sicht auf ihn vorher durch andere Fahrzeuge versperrt war. Sie selbst konnte im übrigen nicht mehr sagen, ob sich neben dem Erstbeklagten ein weiteres Fahrzeug befand. Die einvernommene Zeugin bekräftigte, dass das der Fall war. Es gibt keinen Grund, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu zweifeln. Da sich der Unfall in den Morgenstunden ereignete, ist auch durchaus naheliegend, dass hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Richtig ist, dass der Erstbeklagte bei seiner Aussage vor der Polizei nicht sicher war, ob sich jemand neben ihm befunden hatte. Insbesondere im Hinblick auf die geschilderte Aussage der Zeugin erscheint seine davon abweichende Schilderung bei Gericht glaubhaft. Im Übrigen wird auf die gründliche und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO). Die Feststellungen werden daher übernommen.
2.1. In ihrer Rechtsrügeargumentiert die Klägerin, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen. Er habe selbst angegeben, ihm sei die Gefährlichkeit der Kreuzung und das schnelle Umschalten der Ampel bekannt. Ihm sei lediglich eine Reaktionszeit von bis zu 0,6 Sek zuzubilligen. Selbst bei Grünlicht in seiner Fahrrichtung hätte er mit Querverkehr rechnen müssen.
2.2.Die Klägerin stellt lediglich einen Aufhebungs-, aber keinen Abänderungsantrag. Ein Aufhebungsantrag schließt zwar nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (RS0041796). Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Rechtsmittelantrags schadet aber nicht (RS0042142). Wurde statt eines Abänderungsantrags ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt des Rechtsmittels kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (RS0045820). Aus der Berufung ergibt sich ausreichend klar, dass eine Klagsstattgabe verlangt wird.
2.3.Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen ist. Auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Ersturteil wird gemäß § 500a ZPO verwiesen.Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehört auch eine richtige Bedienung der Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs, also insbesondere der Bremsen, sowie rasches und zweckmäßiges Verhalten bei auftretenden Gefahrensituation (RS0023387). Von einem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss außerdem verlangt werden, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen, wie etwa eine Vollbremsung, setzt (RS0065966). Jedem Verkehrsteilnehmer ist eine angemessene Reaktionszeit zuzubilligen, also der Zeitaufwand, der zur Verarbeitung des sich bietenden Bildes im Gehirn, zur Fassung eines Entschlusses und zur entsprechenden Handhabung der Fahrzeugvorrichtungen notwendig ist (RS0074853 [T4]). Es gibt kein allgemein gültiges Maß für die Dauer der Reaktionszeit (RS0074868). Auch einem Kraftfahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muss, ist eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zuzubilligen (RS0058376).
Der Erstbeklagte musste nicht damit rechnen, dass die Klägerin bei Rotlicht die Kreuzung überqueren würde. Es lag keine Situation vor, in der er besonders vorsichtig und bremsbereit fahren musste. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass auch ein besonders umsichtiger Lenker nicht schneller reagiert hätte, ist nicht korrekturbedürftig. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat den Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 500 ZPO Rz 5; RS0042277; RS0042287).
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
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