Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich sind und Wochenpendeln bzw eine Übersiedlung ausgeschlossen ist, auch festzustellen, ob der Versicherte diese Wege in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen konnte.
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