Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (§ 90 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994).
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