Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Eppacher und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei E* , vertreten durch Blum, Hagen&Partner, Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch wegen eingeschränkt EUR 8.603,00 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 3.993,34) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.5.2026, **-48, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Teile dahin abgeändert und mit der Maßgabe bestätigt , dass sie insgesamt zu lauten hat:
„1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 8.414,50 samt 4 % Zinsen seit 1.3.2025 zu zahlen.
2) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 188,50 samt 4 % Zinsen seit 1.3.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
3) Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen, derzeit nicht vorhersehbaren Schäden aus der Körperverletzung vom 7.11.2023 in D* im Hause B*straße C* haftet.
4) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 9.531,80 (darin EUR 1.070,80 an USt und EUR 3.107,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit 1.626,39 (darin EUR 146,23 an USt und 749,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.
III) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00 nicht.
IV) Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 7.11.2023 kam es zwischen den Streitteilen zu einer Auseinandersetzung, im Zuge derer der Beklagte dem Kläger zwei Faustschläge versetzte. Im Berufungsverfahren ist einzig die Frage strittig, ob der Kläger wegen einer Provokation für ein Mitverschulden einzustehen hat.
Die Streitteile sind Nachbarn. Der Kläger leidet an Alkoholabhängigkeit. Vor dem 7.11.2023 war er in alkoholisiertem Zustand wiederholt durch aggressives und übergriffiges Verhalten aufgefallen. So hatte er unter anderem mehrfach mitten in der Nacht die Glocke zur Wohnungstür des Beklagten betätigt, wodurch dessen Lebensgefährtin sowie deren Kinder geweckt wurden.
In der Nacht auf den 7.11.2023 läutete der Kläger beim Beklagten Sturm und fragte nach Bier. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte arbeitsbedingt abwesend. Seine Lebensgefährtin war wegen dieses Verhaltens aufgebracht, was sie dem Beklagten am 7.11.2023 in der Früh erzählte.
Als der Beklagte ca. gegen 08.00 Uhr nach Hause kam, traf er im Stiegenhaus auf den Kläger. Er forderte den Kläger auf, derartige Störungen in Zukunft zu unterlassen. Darauf reagierte der Kläger unwillig. Es entwickelte sich eine Streitigkeit zwischen den Parteien. Ob der Kläger den Beklagten im Zuge der Auseinandersetzung am Kragen packte und/oder damit bedrohte, er wolle den Kläger töten oder ihn die Treppe hinunter werfen, steht nicht fest. Jedenfalls versetzte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit seiner linken Faust gegen dessen rechte Gesichtshälfte einen Faustschlag. Da der Kläger keine Reaktion zeigte, schlug ihm der Beklagte ein zweites Mal mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte, wodurch der Kläger zu Sturz kam.
Der Kläger wurde durch den Schlag verletzt. Spätfolgen in Form eines Absinkens des Orbitainhalts in die rechte Kieferhöhle können nicht ausgeschlossen werden.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO). Unstrittig ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auseinandersetzung erheblich alkoholisiert war (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2024 = ON 5, Seite 2).
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadenersatz von eingeschränkt EUR 8.320,00 s.A. (Schmerzengeld EUR 8.320,00; fiktive Haushaltshilfe EUR 283,00) sowie die mit EUR 3.000,00 bewertete Feststellung, dass der Beklagte ihm „ für alle aus der Körperverletzung vom 7.11.2023 in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüche “ hafte.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe den Kläger im Stiegenhaus getroffen und ihn wiederholt gebeten, die Störungen zu unterlassen, weil auch die Kinder seiner Lebensgefährtin völlig eingeschüchtert seien. Der Kläger habe daraufhin den Beklagten gepackt und ihm gedroht, ihn die Treppe hinunter zu werfen. Um diesen Angriff abzuwehren, habe der Beklagte den Kläger mit beiden flachen Händen gegen die Brust weggestoßen. Dabei sei der Kläger mit dem Rücken gegen die Wand gefallen. Der Kläger sei dadurch nicht verletzt worden, außerdem liege eine entschuldigende Notwehrsituation vor. Aus advokatorischer Vorsicht erhebe der Beklagte einen Mitverschuldenseinwand.
Das Erstgericht ging von einem ungekürzten Leistungsanspruch des Klägers von EUR 8.414,50 s.A. (Schmerzengeld: EUR 8.320,00; fiktive Haushaltshilfe: EUR 94,50) und einer Verschuldensteilung von 2:1 zugunsten des Klägers aus. Demzufolge gab es dem Leistungsbegehren mit EUR 5.609,67 s.A. und dem Feststellungsbegehren im Umfang von 2/3 statt (Spruchpunkte 1 und 3). Das Mehrbegehren (EUR 2.993,34 samt 4 % Zinsen seit 1.3.2025; Feststellungsbegehren im Umfang von 1/3) wies es ab (Spruchpunkte 2 und 4).
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht den gemäß § 498 Abs 1 ZPO wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt: Dem Beklagten sei weder der Beweis einer Notwehrsituation, noch einer unmittelbar vorangehenden Provokation gelungen. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mitten in der Nacht an der Wohnungstüre des Beklagten geläutet habe. Aus diesem Grund und weil sich der Kläger nicht einsichtig gezeigt habe, sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Im Ergebnis sei daher von einer Provokation auszugehen, die die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers im Ausmaß von 1/3 rechtfertige. Da Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu 2/3 zu Recht.
Das Urteil wurde vom Beklagten nicht bekämpft. Die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers strebt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass der Kläger sein Berufungsinteresse ausgehend vom Berufungsantrag zutreffend mit EUR 3.993,34 bezifferte. In der Anfechtungserklärung stellte der Kläger aber klar, nur die Anrechnung des Mitverschuldens zu bekämpfen. Tatsächlich beinhaltet die Berufung keine Ausführungen, die sich dagegen richten, dass das Erstgericht nur von einer ungekürzten fiktiven Haushaltshilfe von EUR 94,50 (und nicht wie begehrt von EUR 283,00) ausging.
2. Die Rechtsrüge argumentiert, zwischen dem Läuten und der Verletzungshandlung seien mehr als sechs Stunden vergangen. Dieser Abstand stehe der Annahme einer mitverschuldensbegründenden Provokation entgegen. Überdies sei das Versetzen von zwei Faustschlägen gegen das Gesicht mit schweren Verletzungsfolgen zur Provokation des Aufweckens in der Nacht unverhältnismäßig.
Hierzu ist auszuführen:
3.1Die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten trifft den Schädiger (RS0022560). Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die vom Schädiger eingewendet wurden (RS0022560 [T11, T19]). Negativfeststellungen über das Mitverschulden betreffende Umstände gehen zu Lasten des Schädigers (RS0022560 [T21]).
3.2 Im konkreten Fall stützte der Beklagte seinen Mitverschuldenseinwand selbst nach Erörterung durch das Erstgericht einzig auf die Behauptung, der Kläger habe ihn durch das aggressive Verhalten provoziert (Protokoll vom 17.6.2024 = ON 8, Seite 10). Im Zusammenhang mit dem aus advokatorischer Sicht erhobenen Mitverschuldenseinwand bezog sich der Beklagte somit gar nicht darauf, dass der Kläger in der Nacht die Lebensgefährtin des Beklagten und deren Kinder aus dem Schlaf läutete. Daraus folgt, dass die Begründung des Erstgerichts keine Deckung in den Prozessbehauptungen des Beklagten findet. Im Ergebnis ist die Berufung bereits aus diesem Grund berechtigt.
4.1 Selbst wenn der Beklagte seinen Mitverschuldenseinwand ebenfalls auf das nächtliche Verhalten des Klägers gestützt haben sollte, wäre für seinen Standpunkt aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen.
4.2Hat nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so liegt ein Mitverschulden vor und ist der Ersatzanspruch nach § 1304 ABGB zu kürzen ( Karner in KBB 8§ 1304 ABGB Rz 1).
Provokationen durch den Verletzten begründen ein Mitverschulden, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten hinreißen lassen wird (RS0027232; RS0022823).
4.3Wie bereits das Erstgericht richtig erkannte, kann aufgrund der dazu getroffenen Negativfeststellung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Beklagten bedrohte. Abgesehen davon reichen wörtliche Provokationen nach der Rechtsprechung in der Regel für die Begründung eines Mitverschuldens nicht aus (RS0027232 [T8, T10, T11]).
4.4 Auch sonst bietet der festgestellte Sachverhalt keine tragfähige Grundlage für eine mitverschuldensbegründende Provokation. Nach den Feststellungen reagierte der Kläger auf die Aufforderung des Beklagten, nächtliche Störungen in Zukunft zu unterlassen, „unwillig“. Im Zuge der Streiterei, wobei keine Tätlichkeiten des Klägers feststellbar waren, versetzte der Beklagte dem Kläger zunächst einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte. Da der Kläger keine Reaktion zeigte, bekam er vom Beklagten einen weiteren Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte. Weiters steht fest, dass der Kläger durch „den Schlag“ (somit durch einen der Schläge) verletzt wurde. Ob die Verletzungen durch den ersten oder zweiten Schlag hervorgerufen wurden, lässt sich auf Basis dieser Feststellungen allerdings nicht beurteilen. Diese Unsicherheit wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens zu Lasten des Beklagten aus. Damit ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass erst der zweite Schlag zu den Verletzungen des Klägers führte. Dem zweiten Schlag ging nach den Feststellungen aber kein provozierendes Verhalten des Klägers voraus. Vielmehr erhielt der Kläger den zweiten Schlag, weil er „keine Reaktion zeigte“.
Der nächtlichen Ruhestörung des Klägers, wegen der der Beklagte und seine Lebensgefährtin zu Recht verärgert waren, kann bei diesem zugunsten des Klägers anzunehmenden Sachverhalt kein so großes Gewicht beigemessen werden, dass dies eine Schadensteilung im Sinn des § 1304 ABGB rechtfertigen würde.
5.1 Damit war der Berufung Folge zu geben.
Hinsichtlich eines – die Klagsposition fiktive Haushaltshilfe betreffenden – Betrags von EUR 188,50 kommt dem Berufungsantrag wegen fehlender Ausführungen in der Berufung keine Berechtigung zu. In diesem Umfang war das Ersturteil zu bestätigen.
Da dem Kläger kein Mitverschulden anzulasten ist, ist die Entscheidung dahin abzuändern, dass das Feststellungsbegehren im vollen Umfang, das Schmerzengeld mit EUR 8.320,00 s.A. und die fiktive Haushaltshilfe mit EUR 94,50 zu Recht bestehen.
5.2 Allerdings war dem Feststellungsbegehren eine präzisierende Fassung zu geben, die auf eine Haftung für künftige, derzeit nicht vorhersehbareSchäden abstellt (zur Berechtigung vgl RS0038852 [T16]; RS0041254 [T16]).
Unter Berücksichtigung des vom Kläger bereits in der Klage erstatteten Vorbringens, in welchem er sein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren explizit mit zukünftigen unfallkausalen Schäden und nicht ausgeschlossenen Spät- und Dauerfolgen begründete, ist nämlich nicht zweifelhaft, dass das Feststellungsbegehren tatsächlich nicht auf die Feststellung der Haftung für zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits eingetretene, sondern vielmehr für erst zukünftig eintretende unfallkausale Schäden gerichtet ist. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist aber nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens und das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage maßgeblich. Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen vom Kläger gemeint ist (RS0037440; RS0038852 [T13, T19]; RS0041254 [T20, T36]). Insofern war mit Maßgabebestätigung vorzugehen.
6.1Die Abänderung in der Hauptsache erfordert eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Diese stützt sich auf §§ 43 Abs 2, 54 Abs 1a ZPO.
In Bezug auf das Schmerzengeld und die Klagsposition Haushaltshilfe kommt dem Kläger das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 2. Fall zugute. Die Einschränkung um die ursprünglich begehrte Pflegehilfe stellt ein geringfügiges Unterliegen im Sinn des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO dar.
6.2Dem Kläger gebührt daher voller Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrags (EUR 11.414,50; RS0116722).
6.3Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO sind berechtigt.
Der Schriftsatz vom 22.11.2024 (ON 20) war nicht aufgetragen. Er war auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig, weil die vom Kläger im Schriftsatz ON 20 aufgezeigten Umstände, die aus seiner Sicht von dem zu bestellenden Sachverständigen beantwortet werden sollten, bereits in dem in der Tagsatzung vom 30.9.2024 (ON 11, Seite 8) gefassten Gutachtensauftrag enthalten waren. Mangels Notwendigkeit kommt eine Honorierung des Schriftsatzes ON 20 nicht in Betracht (RS0035774).
Richtig ist auch, dass dem Kläger nur die tatsächlich von ihm getragenen Sachverständigengebühren von EUR 2.280,00 zustehen.
6.4 Davon ausgehend errechnet sich eine Kostenersatzverpflichtung des Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren von EUR 9.531,80 (darin EUR 1.070,80 an USt und EUR 3.107,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen).
7.Im Berufungsverfahren stützt sich die Kostenentscheidung auf §§ 50, 43 Abs 2 1. Fall ZPO. Der nur mit ca. 4 % unterlegene Kläger hat auf Basis des obsiegten Betrags (EUR 3.804,00) Anspruch auf Ersatz der tarifmäßig verzeichneten Rechtsmittelkosten (EUR 1.626,39; darin EUR 146,23 an USt und 749,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen).
8.Da der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag besteht, hat ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei ist kein Grund erkennbar, von der Bewertung des Klägers abzurücken. Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren übersteigt damit den Schwellwert von EUR 5.000,00 nicht.
9.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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