Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden