In Bezug auf die (gegebenenfalls nach § 39 Abs 1a StGB rückfallsbegründende) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB: "seit ihrer Verbüßung") ab Rechtkraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (§ 43 Abs 2 StGB).
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