Die bloße Erklärung, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, ist noch kein Milderungsgrund.
Rückverweise
…hinreichend in Rechnung. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung begründet entgegen dem Berufungsvorbringen keinen Milderungsumstand (vgl Fabrizy StGB 9 § 34 Rz 12; RIS-Justiz RS0091354, RS0091325 und RS0091364). Mit Blick auf die allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 32 StGB bestand somit kein Anlass für die begehrte Reduktion der in erster Instanz…
…die Tatbegehung während offenen Probezeiten schuldaggravierend gewertet. Die (bloße) Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist entgegen der Ansicht des Angeklagten noch kein Milderungsgrund (vgl RIS-Justiz RS0091354, RS0091325). In Hinblick auf das weiters reklamierte „Tatsachengeständnis“ ist festzuhalten, dass sich die Zugeständnisse des Angeklagten alleine auf das (ohnedies durch Zeugenaussagen und Urkunden…
…Schadensgutmachung ist – auch wenn sie teils in Form eines Anerkenntnisses erfolgt (vgl. ON 17.3 S 18) - kein besonders zu berücksichtigender Milderungsgrund (vgl. RIS-Justiz RS0091325; RS0091354; vgl Riffel aaO § 34 Rz 33, Rz 36; L/St/Tipold StGB 4 § 34 Rz 23). Das 6-Fache Überschreiten der Wertgrenze…